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Beschluss

1 Ws 84/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Vollstreckungsübernahme eines schweizerischen Urteils ist unbegründet, wenn eine staatenübergreifende Umwandlung der Sanktionen nach deutschem Recht nicht möglich ist. • Therapeutische Maßnahmen können Sanktenzcharakter haben, wenn ihr Scheitern in verschärfte Sanktionen (stationäre Unterbringung, Verwahrung) mündet; solche verbundenen Rechtsfolgen sind bei der Vollstreckungsübernahme insgesamt zu prüfen (§ 54, § 55 IRG). • Eine isolierte Umwandlung der Freiheitsstrafe scheidet aus, wenn zwischen Strafe und therapeutischer Maßnahme ein innerer rechtlicher Zusammenhang besteht, der eine getrennte Vollstreckbarkeit verhindert.
Entscheidungsgründe
Unbegründete Beschwerde gegen Ablehnung der Vollstreckungsübernahme wegen nicht übertragbarer therapeutischer Sanktion • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Vollstreckungsübernahme eines schweizerischen Urteils ist unbegründet, wenn eine staatenübergreifende Umwandlung der Sanktionen nach deutschem Recht nicht möglich ist. • Therapeutische Maßnahmen können Sanktenzcharakter haben, wenn ihr Scheitern in verschärfte Sanktionen (stationäre Unterbringung, Verwahrung) mündet; solche verbundenen Rechtsfolgen sind bei der Vollstreckungsübernahme insgesamt zu prüfen (§ 54, § 55 IRG). • Eine isolierte Umwandlung der Freiheitsstrafe scheidet aus, wenn zwischen Strafe und therapeutischer Maßnahme ein innerer rechtlicher Zusammenhang besteht, der eine getrennte Vollstreckbarkeit verhindert. Der deutsche Staatsangehörige U. wurde in der Schweiz wegen vielfacher Sexualstraftaten an seinem Sohn zu 13 Jahren Haft verurteilt; zugleich ordnete das Schweizer Gericht eine ambulante therapeutische Maßnahme an. Das Schweizer Urteil ist rechtskräftig; die Strafhaft begann 2008, das Ende ist unter Berücksichtigung der Untersuchungshaft auf 20.06.2021 vermerkt. Das Bundesamt für Justiz stellte ein Vollstreckungsübernahmeersuchen, die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte beantragten im Inland die Erklärungerklärung der Vollstreckung. Das Landgericht G. lehnte die Erklärung der Vollstreckungsübernahme ab und begründete, die angeordnete ambulante Therapie habe Sanktionscharakter, da ihr Scheitern in eine stationäre Unterbringung und ggf. Verwahrung führen könne. Dagegen richteten sich sofortige Beschwerden des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft; das OLG Karlsruhe hat über diese Beschwerden entschieden. • Formelle Voraussetzungen der Vollstreckungsübernahme lagen vor; das Überstellungsübereinkommen (ÜberstÜbk) und §§ 48 ff. IRG sind einschlägig; die Tatumstände stehen auch nach deutschem Recht unter Strafe (§§ 176, 176a, 177, 184b, 223, 224, 186, 22, 23 StGB). • Die angeordnete ambulante therapeutische Maßnahme in der Schweiz hat Sanktionscharakter, weil ihr Scheitern nach § 63b Abs.5 i.V.m. § 62c Abs.4 StGB in eine stationäre Behandlung und ggf. dauerhafte Verwahrung umgewandelt werden kann; somit handelt es sich nicht lediglich um eine Hilfsmaßnahme (Art.1a ÜberstÜbk). • Deutsches Recht kennt keine unmittelbare Entsprechung zu einer solchen mit Freiheitsfolgen verknüpften Therapieanordnung; die gerichtliche Anordnung spezieller therapeutischer Maßnahmen im Urteil ist nach deutschem Recht nicht möglich, die Vollzugsbehörde entscheidet über Unterbringungen (§ 8 JVollzGB III BaWü; § 9 StVollzG). • Eine isolierte Umwandlung der Freiheitsstrafe von 13 Jahren ist nicht möglich, weil Strafe und Therapie rechtlich verbunden und damit nicht als abtrennbare Teile des Rechtsfolgenausspruchs zu betrachten sind (§ 54 IRG). • Die Übernahme der Freiheitsstrafe ohne die therapeutische Maßnahme würde dem Willen des schweizerischen Gerichts widersprechen, das Strafe und Therapie zur Rückfallverhütung bewusst verknüpft hat; deshalb ist die Vollstreckungsübernahme derzeit nicht mit gleicher Wirkung möglich. • Eine spätere Umwandlung der Sanktionen bleibt möglich, wenn die ambulante Therapie erfolgreich abgeschlossen ist oder bei Scheitern weitergehende Sanktionen (stationäre Unterbringung, Verwahrung) angeordnet und dann in vergleichbare deutsche Maßnahmen umgewandelt werden können. • Die sofortigen Beschwerden waren form- und fristgerecht nach § 55 Abs.2 IRG, sind aber materiell unbegründet; das OLG teilt die Beurteilung des Landgerichts und verwirft die Beschwerden kostenpflichtig (§ 473 Abs.1 StPO). Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Vollstreckungsübernahme werden kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Das OLG bestätigt, dass die formellen Voraussetzungen zwar vorliegen, die mit der Freiheitsstrafe verbundene ambulante therapeutische Maßnahme aber Sanktenzcharakter hat und in Deutschland nicht in vergleichbarer Weise angeordnet werden kann. Eine isolierte Übernahme der Freiheitsstrafe ohne die Therapie würde dem schweizerischen Urteil widersprechen, weil Strafe und Therapie rechtlich verbunden sind. Die Möglichkeit einer späteren Umwandlung besteht jedoch, sobald die Therapie erfolgreich abgeschlossen ist oder bei Scheitern weitergehende Sanktionen angeordnet wurden, die dann gegebenenfalls in deutsche Maßnahmen umgewandelt werden können.