Beschluss
28 Wx 15/16
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch ein Beschwerdegericht gerichtete Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zugelassen worden ist.
• In Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB a.F. (nun § 335a Abs. 3 HGB n.F.) ist das Landgericht als Beschwerdegericht tätig; die Anfechtung der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter des Beschwerdegerichts kann daher nur durch Rechtsbeschwerde erfolgen, wenn diese in der Entscheidung zugelassen wurde.
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht nachträglich durch einen späteren Nichtabhilfebeschluss ersetzt werden; die Zulassung muss in dem angefochtenen Beschluss selbst getroffen sein.
• Über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in derartigen Nebenverfahren entscheidet nach Art.70 Abs.3 EGHGB/§335a Abs.3 HGB das Oberlandesgericht Köln für den Sitz des Landgerichts Bonn.
• Ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, ist sie ohne sachliche Prüfung als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im HGB-Beschwerdeverfahren • Die gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch ein Beschwerdegericht gerichtete Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zugelassen worden ist. • In Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB a.F. (nun § 335a Abs. 3 HGB n.F.) ist das Landgericht als Beschwerdegericht tätig; die Anfechtung der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter des Beschwerdegerichts kann daher nur durch Rechtsbeschwerde erfolgen, wenn diese in der Entscheidung zugelassen wurde. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht nachträglich durch einen späteren Nichtabhilfebeschluss ersetzt werden; die Zulassung muss in dem angefochtenen Beschluss selbst getroffen sein. • Über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in derartigen Nebenverfahren entscheidet nach Art.70 Abs.3 EGHGB/§335a Abs.3 HGB das Oberlandesgericht Köln für den Sitz des Landgerichts Bonn. • Ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, ist sie ohne sachliche Prüfung als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.03.2016 ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter, der in einem Ordnungsgeldverfahren wegen verspäteter Einreichung von Jahresabschlussunterlagen tätig war. Das Landgericht Bonn erklärte das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 21.04.2016 für unbegründet. Die Beschwerdeführerin richtete hiergegen eine als Rechtsbeschwerde behandelte "Beschwerde" an das Oberlandesgericht Köln und beanstandete u.a. unterlassene Ermittlungen und Verfahrensmängel; sie forderte Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Landgericht hatte in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass keine zwingende mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei und keine willkürliche Sachbehandlung durch den Richter vorliege. Das Landgericht nahm die Rechtsbeschwerde jedoch nicht in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich zulassend an. • Die vorliegende Beschwerde ist unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts keine ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde enthielt; nach § 574 Abs.2 Nr.2 ZPO muss eine etwaige Zulassung in der Entscheidung selbst getroffen werden. • Das zugrundeliegende Ordnungsgeldverfahren ist nach § 335 Abs.4 und 5 HGB a.F. (nun § 335a Abs.3 HGB n.F.) als Beschwerdeverfahren ausgestaltet, wobei das Landgericht als Beschwerdegericht fungiert und damit die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs grundsätzlich nur mit der Rechtsbeschwerde angreifbar ist, sofern diese in der angefochtenen Entscheidung zugelassen wurde. • Die Regelungen des FamFG und die Verweisung auf die ZPO (insbesondere §§ 41–49 ZPO und §§ 567 ff. ZPO) gelten entsprechend; insoweit ist die sofortige Beschwerde nur in der ersten Instanz möglich, für die zweite Instanz bleibt die Rechtsbeschwerde vorbehalten, aber nur bei ausdrücklicher Zulassung. • Eine nachträgliche Zulassung durch einen Nichtabhilfebeschluss ist unwirksam; daher konnte die Beschwerde nicht durch spätere Entscheidungen des Landgerichts geheilt werden. • Zuständig für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist nach Art.70 Abs.3 EGHGB/§335a Abs.3 HGB das Oberlandesgericht Köln für den Sitz des Landgerichts Bonn, sodass die Verwerfung durch den Senat geboten war. • Mangels Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bedurfte es keiner inhaltlichen Prüfung der vorgebrachten Verfahrensrügen oder des Rechtschutzbedürfnisses. Die als Rechtsbeschwerde behandelte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28.04.2016 gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Bonn vom 21.04.2016 wurde als unzulässig verworfen. Entscheidender Grund ist, dass die angefochtene Entscheidung keine ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde enthielt und eine nachträgliche Zulassung nicht möglich ist. Mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde konnte das Oberlandesgericht die Beschwerde nicht in der Sache prüfen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da der Beschwerdeführerin kein Gegner gegenübersteht. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.