Beschluss
1 RVs 114/16
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei notwendiger Verteidigung darf die Berufung nicht wegen Säumnis des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen werden, wenn die Hauptverhandlung wegen krankheitsbedingter Verhinderung des Pflichtverteidigers ohnehin von Amts wegen zu vertagen wäre.
• Die krankheitsbedingte Abwesenheit des Pflichtverteidigers hindert die Verwerfung der Berufung wegen Säumnis; Maßgeblich ist, dass ohne Verteidiger die Hauptverhandlung nicht stattfinden darf (§ 145 Abs. 1 StPO).
• Fehlt der Pflichtverteidiger aus Gründen, die die Durchführung der Hauptverhandlung verhindern, ist der Zweck des § 329 Abs. 1 StPO vereitelt, sodass eine Verwerfung nicht gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Verwerfung der Berufung bei krankheitsbedingter Abwesenheit des Pflichtverteidigers • Bei notwendiger Verteidigung darf die Berufung nicht wegen Säumnis des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen werden, wenn die Hauptverhandlung wegen krankheitsbedingter Verhinderung des Pflichtverteidigers ohnehin von Amts wegen zu vertagen wäre. • Die krankheitsbedingte Abwesenheit des Pflichtverteidigers hindert die Verwerfung der Berufung wegen Säumnis; Maßgeblich ist, dass ohne Verteidiger die Hauptverhandlung nicht stattfinden darf (§ 145 Abs. 1 StPO). • Fehlt der Pflichtverteidiger aus Gründen, die die Durchführung der Hauptverhandlung verhindern, ist der Zweck des § 329 Abs. 1 StPO vereitelt, sodass eine Verwerfung nicht gerechtfertigt ist. Der Angeklagte war vom Amtsgericht Aachen wegen Diebstahls und Betäubungsmittelbesitzes verurteilt worden. Seine Berufung wurde vom Landgericht Aachen in Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO wegen Säumnis verworfen, nachdem der Pflichtverteidiger am Verhandlungstag erkrankt war und telefonisch angab, keine Vertretungsvollmacht zu haben. Der Angeklagte rügte dies in der Revision als Verfahrensfehler nach § 338 Ziff. 5 StPO. Das Revisionsgericht prüfte, ob die Verwerfung der Berufung zulässig war, obwohl die Hauptverhandlung mangels anwesendem Pflichtverteidiger nicht hätte stattfinden dürfen. Relevante Tatsachen sind die notwendige Verteidigung, die krankheitsbedingte Verhinderung des Pflichtverteidigers und die telefonische Erklärung über fehlende Vertretungsvollmacht. • Anwendbare Normen: § 329 Abs. 1 StPO (Verwerfung der Berufung bei Säumnis), § 145 Abs. 1 StPO (Notwendigkeit der Verteidigung), §§ 353, 354 Abs. 2 StPO (Verfahrensrüge), § 338 Ziff. 5 StPO (Verfahrensbeschwerde). • Die Berufungsverwerfung beruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung: Bei notwendiger Verteidigung darf die Hauptverhandlung nicht ohne Verteidiger stattfinden; wäre deshalb ohnehin von Amts wegen zu vertagen gewesen. • Zweck von § 329 Abs. 1 StPO ist zu verhindern, dass der Angeklagte durch Nichterscheinen die Entscheidung über die Berufung verhindert. Ist die Hauptverhandlung aber aus anderen Gründen (hier: krankheitsbedingte Verhinderung des Verteidigers) nicht durchführbar, entfällt dieser Zweck und damit die Rechtfertigung für eine Verwerfung. • Die in der Literatur vertretene Auffassung, wonach die Abwesenheit des Verteidigers die Berufungsverwerfung nicht hindert, wird nicht übernommen. Auch Gründe, die in der Sphäre des Gerichts oder des Verteidigers liegen (z. B. fehlende Ladung, Bestellung oder Krankheit), führen nicht zu einer anderen Bewertung. • Es ist nicht entscheidend, ob der Verteidiger über eine Vertretungsvollmacht verfügte; maßgeblich ist, dass bei notwendiger Verteidigung ohne anwesenden Verteidiger die Verhandlung nicht hätte stattfinden dürfen. • Der Senat hält den vorgetragenen Verfahrensverstoß für potenziell ursächlich für das Urteil, da ein anwesender Verteidiger etwa durch Nachschau in der Warteschlange ein Zuwarten der Kammer hätte erreichen können. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. Der Angeklagte hat in der Revisionsinstanz Erfolg mit seiner Verfahrensrüge, weil die Berufungsverwerfung wegen Säumnis unzulässig war, da die Hauptverhandlung wegen der krankheitsbedingten Verhinderung des Pflichtverteidigers ohnehin von Amts wegen zu vertagen gewesen wäre. Die Feststellungen lassen nicht ausschließen, dass ein anwesender Verteidiger das Verfahrensgeschehen zugunsten des Angeklagten hätte beeinflussen können; daher ist ein neuer Verhandlungstermin erforderlich, damit über die Berufung materiel entschieden werden kann.