Beschluss
18 U 199/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Treuhänder haftet nicht für Vermögensverluste, wenn das konkrete Konto auf den Namen der Gesellschaft geführt wurde, ohne dass hieraus eine Schutzzweckverletzung oder eine ursächliche Gefährdung der Anlegergelder folgt.
• Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich aussichtslos ist und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.
• Die Frage, ob ein Treuhänder Schutzzweckverletzungen getroffen hat, ist anhand der konkreten Zugriffs- und Verfügungsmöglichkeiten Dritter auf das Konto zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Treuhänders bei fehlender Schutzzweckverletzung durch Kontoführung • Der Treuhänder haftet nicht für Vermögensverluste, wenn das konkrete Konto auf den Namen der Gesellschaft geführt wurde, ohne dass hieraus eine Schutzzweckverletzung oder eine ursächliche Gefährdung der Anlegergelder folgt. • Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich aussichtslos ist und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. • Die Frage, ob ein Treuhänder Schutzzweckverletzungen getroffen hat, ist anhand der konkreten Zugriffs- und Verfügungsmöglichkeiten Dritter auf das Konto zu beurteilen. Der Kläger war Kommanditist an zwei Fonds (C und C2) und zahlte die Einlagen in die vorgesehenen Konten ein. Vertraglich sollten die Konten zur Sicherung der Anlegergelder treuhänderisch durch den Beklagten verwaltet werden; in der Praxis wurden die Einzahlkonten jedoch auf den Namen der jeweiligen Gesellschaft eröffnet, allein verfügungsberechtigt war der Beklagte. Der Kläger rügte, die Konten seien nicht als Treuhandkonten geführt worden und der Beklagte habe hierüber nicht aufgeklärt sowie nicht auf eine andere vertragliche Gestaltung hingewirkt. Er machte Schadensersatz geltend in Höhe von Anlagebetrag abzüglich Ausschüttungen zuzüglich entgangenem Zins. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat hielt die Berufung für offenbar aussichtslos und befasste sich mit der Frage, ob durch die Kontoführung eine Schutzzweckverletzung und damit Kausalität für den eingetretenen Schaden gegeben sei. • Anknüpfungspunkt ist die vertragliche Stellung des Beklagten als Treuhänder und Mittelverwendungs-Kontrolleurs; zu prüfen ist, ob daraus eine Schutzpflicht gegenüber dem Kläger folgt und ob diese verletzt wurde. • Der Senat nimmt an, dass der Beklagte Pflichten als Treuhänder hatte, verneint aber eine haftungsbegründende Schutzzweckverletzung, weil die bloße Kontoführung auf den Namen der Gesellschaft ohne tatsächliche oder erkennbare Zugriffsgefahr Dritter die zugesicherte Sicherung nicht grundsätzlich unterläuft. • Entscheidend ist die konkrete Gefährdungssituation: Ließen die Umstände von vornherein Zugriffe Dritter auf das Konto zu, begründet dies eher eine Schutzpflichtverletzung; hier lagen solche Umstände nach der Prüfung des Senats nicht vor, sodass die Kausalität zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Vermögensverlust fehlt. • Die parallele Rechtsprechung und Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wurden berücksichtigt; Unterscheidungsmerkmale zu Fällen, in denen Dritte faktisch Zugriff hatten, führen zur Ablehnung von Ersatzansprüchen im vorliegenden Fall. • Da die Berufung keine neuen, tragfähigen Gesichtspunkte brachte und die rechtliche Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat, war eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 522 Abs. 2 ZPO geboten. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das landgerichtliche Urteil bleibt bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels. Eine Haftung des Beklagten als Treuhänder wegen der nicht auf seinen Namen geführten Konten wurde verneint, weil keine Schutzzweckverletzung und keine ursächliche Gefährdung der Anlegergelder festgestellt werden konnten. Die Berufung war offensichtlich aussichtslos, sodass das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde. Der Kläger verliert daher mit der Folge, dass seine Schadensersatz‑ und Freistellungsanträge abgewiesen werden.