OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 W 71/16 und 6 W 80/16

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine unter Bedingung eingelegte Streitwertbeschwerde ist unzulässig und als solche zu verwerfen. • Bei Erledigung der Hauptsache durch einstweilige Verfügung ist grundsätzlich nur noch nach § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden; ein Kostenwiderspruch ist in diesem Fall nicht geeignet. • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs fehlen und die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht sind. • Bei gewerblicher Nutzung von Lichtbildern im Internet ist der Unterlassungsanspruch unabhängig vom Schadensersatzanspruch zu bewerten; der Streitwert ist pragmatisch und einzelfallbezogen festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit bedingter Streitwertbeschwerde; Festsetzung Streitwert 36.000 EUR • Eine unter Bedingung eingelegte Streitwertbeschwerde ist unzulässig und als solche zu verwerfen. • Bei Erledigung der Hauptsache durch einstweilige Verfügung ist grundsätzlich nur noch nach § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden; ein Kostenwiderspruch ist in diesem Fall nicht geeignet. • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs fehlen und die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht sind. • Bei gewerblicher Nutzung von Lichtbildern im Internet ist der Unterlassungsanspruch unabhängig vom Schadensersatzanspruch zu bewerten; der Streitwert ist pragmatisch und einzelfallbezogen festzusetzen. Die Antragstellerin vertreibt hochwertige, maßgefertigte Möbel online und stationär. Der Antragsgegner bot über eigenen Internetshop und ein gewerbliches eBay-Konto Möbel an und verwendete dabei neun Lichtbilder der Antragstellerin. Die Antragstellerin erwirkte einstweilige Verfügung und erklärte nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Hauptsache für erledigt. Der Antragsgegner widersprach der Erledigung nur hinsichtlich der Kosten/Streitwerthöhe und verlangte zunächst Entscheidung über Kostenwiderspruch bzw. hilfsweise Streitwertbeschwerde; er beantragte zudem Prozesskostenhilfe. Das Landgericht wertete das Rechtsmittel als Streitwertbeschwerde, wies diese ab und lehnte PKH mangels Erfolgsaussicht ab. Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die PKH-Entscheidung und gegen die Streitwertfestsetzung ein. • Unzulässigkeit der bedingten Streitwertbeschwerde: Der Antragsgegner hatte im Schriftsatz klar ein Eventualverhältnis (Kostenwiderspruch vorrangig, Streitwertbeschwerde hilfsweise) gesetzt. Rechtsmitteleinlegung unter aufschiebender Bedingung ist unzulässig; das Landgericht durfte das Schreiben nicht als einheitliche Streitwertbeschwerde auslegen. • Folgen der Erledigung: Durch die übereinstimmende Erledigungserklärung ist die Hauptsache entfallen, sodass nur noch nach § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden ist. Der durch die Rechtsprechung entwickelte Kostenwiderspruch dient primär dazu, in noch nicht erledigten Fällen die Kostenentscheidung separat anzugreifen; hier besteht hierfür kein Raum. • Prozesskostenhilfe: Sie ist zu versagen, weil die Erfolgsaussichten des begehrten Rechtsbehelfs fehlen (die Streitwertbeschwerde unzulässig; Kostenwiderspruch in der Erledigungssituation nicht aussichtsreich) und der Antragsgegner seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft und lückenlos dargelegt hat. • Streitwertbemessung: Bei gewerblicher Nutzung von Produktbildern im Internet sind Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch unabhängig zu bewerten. Für gewerbliche Online-Nutzung kommt ein Streitwert in einer Größenordnung von mehreren tausend Euro je Bild in Betracht; bei mehreren Bildern ist kein schematisches Additionsprinzip anzuwenden, sondern ein Gesamtstreitwert unter Berücksichtigung aller Umstände zu bilden. • Anwendung auf den Streitfall: Qualität der Bilder und Umfang der Nutzung (eigenes Shopangebot plus zahlreiche eBay-Angebote) rechtfertigen einen erhöhten Streitwert; mangelnde Vorlage aussagekräftiger Unterlagen durch den Antragsgegner begründet keine Reduktion. • Festsetzung des Streitwerts: Unter Berücksichtigung der Anzahl und Zusammenhänge der Bilder sowie wirtschaftlicher Umstände hielt der Senat einen Gesamtstreitwert von 36.000 EUR für angemessen. Die vom Antragsgegner eingelegte Streitwertbeschwerde (6 W 71/16) wird als unzulässig verworfen; die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (6 W 80/16) wird zurückgewiesen. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragsgegnern fehlen, weil die Beschwerde bedingt eingelegt wurde und ein Kostenwiderspruch in der Situation der Erledigung der Hauptsache nicht greift; zudem hat der Antragsgegner seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend belegt. Der Senat setzt von Amts wegen den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 36.000 EUR fest. Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht erforderlich.