Beschluss
28 Wx 9/16
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bemessung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB dürfen frühere Verstöße der Betroffenen berücksichtigt werden (§ 335 Abs. 1c HGB).
• Die nachträgliche Veröffentlichung von Jahresabschlussunterlagen nach behördlicher Festsetzung eines Ordnungsgeldes führt nach § 335 Abs. 4 S. 3 HGB nicht zu dessen Herabsetzung.
• Das Beschwerdegericht kann Ermessensfehler des Verwaltungsakts bei der Bemessung des Ordnungsgeldes umfassend überprüfen und korrigieren.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung früherer Verstöße bei Bemessung von Ordnungsgeld nach § 335 HGB • Bei der Bemessung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB dürfen frühere Verstöße der Betroffenen berücksichtigt werden (§ 335 Abs. 1c HGB). • Die nachträgliche Veröffentlichung von Jahresabschlussunterlagen nach behördlicher Festsetzung eines Ordnungsgeldes führt nach § 335 Abs. 4 S. 3 HGB nicht zu dessen Herabsetzung. • Das Beschwerdegericht kann Ermessensfehler des Verwaltungsakts bei der Bemessung des Ordnungsgeldes umfassend überprüfen und korrigieren. Die Beschwerdeführerin hatte Jahresabschlussunterlagen für 2012 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers offengelegt. Die Behörde setzte nach Androhung zunächst ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR fest und drohte bei weiterer Säumnis ein zweites Ordnungsgeld von 6.000 EUR an. Nach erneuter Unterlassung setzte die Behörde mit Verfügung vom 21.10.2015 das weitere Ordnungsgeld in Höhe von 6.000 EUR fest und drohte ein weiteres erhöhtes Ordnungsgeld an. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein; zwischenzeitlich erfolgte die Veröffentlichung. Das Landgericht Bonn reduzierte das Ordnungsgeld im Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR. Der Rechtsbeschwerdeführer rügte die Herabsetzung und berief sich darauf, frühere Verstöße seien bei der Bemessung zu berücksichtigen und das Ermessen sei nur eingeschränkt überprüfbar. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war zulässig und form- sowie fristgerecht erhoben (§ 335a HGB). • Rechtsfehler des Landgerichts: Das Landgericht hat § 335 Abs. 4 S. 1 HGB nicht richtig angewandt, weshalb die Entscheidung aufzuheben war. • Keine Herabsetzung wegen späterer Veröffentlichung: Nach § 335 Abs. 4 S. 3 HGB kann eine Veröffentlichung, die erst nach behördlicher Festsetzung erfolgt, nicht zur Minderung des Ordnungsgeldes führen. • Berücksichtigung früherer Verstöße zulässig: § 335 Abs. 1c HGB erlaubt ausdrücklich die Berücksichtigung früherer Verstöße bei der Bemessung des Ordnungsgeldes; dies dient der effektiven Durchsetzung von Publizitätspflichten. • Beugender und repressiver Charakter: Ordnungsgelder haben auch einen repressiven, strafähnlichen Charakter, sodass bei Wiederholungstätern eine spürbare Erhöhung sachgerecht ist; ähnliche Grundsätze gelten etwa bei Buß- und Strafzumessung. • Überprüfung des Ermessens: Das Beschwerdegericht kann Ermessensfehler bei der Höhe des Ordnungsgeldes vollständig überprüfen und korrigieren; eine atomisierende Betrachtungsweise nur einzelner Geschäftsjahre ist nicht geboten. • Verfahrensökonomie: Bei unsicheren früheren Verstößen bestehen Aussetzungs- und Koordinierungsmöglichkeiten gemäß § 335a Abs. 1 HGB i.V.m. § 21 FamFG, sodass eine ganzheitliche Berücksichtigung möglich ist. Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 03.03.2016 wurde aufgehoben; die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Ordnungsgeldfestsetzung vom 21.10.2015 wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ordnungsgeldfestsetzung vorlagen und die spätere Veröffentlichung die Höhe des bereits festgesetzten Ordnungsgeldes nicht mindert. Gleichzeitig stellt das Gericht klar, dass frühere Verstöße bei der Bemessung zu berücksichtigen sind und das Beschwerdegericht Ermessensfehler voll überprüfen kann. Von der Erhebung von Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.