OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 UF 87/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn Verfahrenskostenhilfe die fristgebundene Rechtsverfolgung unverschuldet verhindert hat. • Bei im Ausland lebendem Unterhaltspflichtigen ist deutsches Recht anzuwenden, wenn die Unterhaltsberechtigten in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. • Für in Deutschland lebende minderjährige Kinder ist der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB maßgeblich; bei im Ausland wohnendem Unterhaltspflichtigen ist das Einkommen kaufkraftgerecht anzupassen. • Unterhaltsrechtliche Leistungsunfähigkeit kann bei unterlassener oder unzureichender Behandlung der Krankheit dem Unterhaltspflichtigen nach Treu und Glauben angerechnet werden; dann ist fiktives Einkommen aus zumutbarer voller Erwerbstätigkeit zuzurechnen. • Unterhaltsansprüche, die an den Leistungsträger übergegangen sind, können auf Zahlung an diesen umgestellt werden, auch wenn der Unterhalt auf fiktiven Einkünften beruht.
Entscheidungsgründe
Mindestunterhalt deutscher Kinder bei im Ausland lebendem Elternteil; Behandlungspflicht und Kaufkraftanpassung • Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn Verfahrenskostenhilfe die fristgebundene Rechtsverfolgung unverschuldet verhindert hat. • Bei im Ausland lebendem Unterhaltspflichtigen ist deutsches Recht anzuwenden, wenn die Unterhaltsberechtigten in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. • Für in Deutschland lebende minderjährige Kinder ist der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB maßgeblich; bei im Ausland wohnendem Unterhaltspflichtigen ist das Einkommen kaufkraftgerecht anzupassen. • Unterhaltsrechtliche Leistungsunfähigkeit kann bei unterlassener oder unzureichender Behandlung der Krankheit dem Unterhaltspflichtigen nach Treu und Glauben angerechnet werden; dann ist fiktives Einkommen aus zumutbarer voller Erwerbstätigkeit zuzurechnen. • Unterhaltsansprüche, die an den Leistungsträger übergegangen sind, können auf Zahlung an diesen umgestellt werden, auch wenn der Unterhalt auf fiktiven Einkünften beruht. Die Eltern leben seit Mai 2011 getrennt; die beiden minderjährigen Kinder leben bei der Mutter in Deutschland, der Vater lebt in der Schweiz und arbeitet halbschichtig. Die Mutter erhielt für beide Kinder Unterhaltsvorschuss und beantragte beim Familiengericht Zahlung des jeweiligen Mindestunterhalts ab Juli 2012. Der Vater behauptete aufgrund einer depressiven Erkrankung nicht voll erwerbsfähig zu sein; ein Sachverständigengutachten attestierte eine derzeit nur teilzeitfähige Leistungsfähigkeit, sah die Störung jedoch als therapierbar an. Das Familiengericht verpflichtete den Vater zur Zahlung des Mindestunterhalts; der Vater legte Beschwerde ein, wofür ihm später Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde und er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Das Oberlandesgericht prüfte Zuständigkeit, anzuwendendes Recht, die Leistungsfähigkeit des Vaters unter Berücksichtigung grenzüberschreitender Kaufkraftunterschiede und die Frage vorwerfbaren Verhaltens hinsichtlich der Erkrankungsbehandlung. • Zuständigkeit und Sachrecht: Die deutsche Gerichtszuständigkeit folgt aus dem Gerichtsstand des unterhaltsberechtigten Kindes; anzuwendendes Recht ist nach Art.15 EuUntVO i.V.m. dem Haager Unterhaltsprotokoll deutsches Recht, da die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. • Mindestunterhalt: Für minderjährige in Deutschland lebende Kinder gilt der gesetzliche Mindestunterhalt nach § 1612a BGB; dieser bemisst den Bedarf unabhängig von den Einkommensverhältnissen des im Ausland lebenden Unterhaltspflichtigen. • Leistungsfähigkeit und fiktives Einkommen: Eltern minderjähriger Kinder haben eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit (§§ 1601, 1603 BGB) und müssen zumutbare Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen; die Leistungsfähigkeit ist nach zumutbar erzielbaren Einkünften zu bemessen, nicht nur nach tatsächlichem Einkommen. • Vorwerfbarkeit wegen unterlassener Behandlung: Das Gutachten ergab, dass die depressive Störung des Vaters gut behandelbar ist und eine zumutbare Therapie bereits vor oder spätestens nach Trennung möglich und geboten gewesen wäre; der Vater hat trotz Einsicht in die Erkrankung keine nachhaltige, erfolgversprechende Behandlung nachgewiesen, sodass ihm der Fortbestand der Teilzeitbeschränkung unterhaltsrechtlich vorwerfbar ist. • Fiktion und Selbstbehalt: Wegen der vorwerfbaren Unterlassung ist dem Vater fiktiv ein Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit zuzurechnen; bei der Prüfung des Selbstbehalts ist die ausländische Kaufkraft anzupassen (Eurostat-Index und Wechselkurs) sodass sein erhöhter Selbstbehalt in der Schweiz gewahrt bleibt, aber ausreichend Verteilmasse zur Zahlung des Mindestunterhalts verbleibt. • Kaufkraftanpassung: Die zweistufige Berechnung (zuerst Kaufkraftindex, danach Umrechnung zum Wechselkurs) ist geeignet, das inländische Existenzminimum und die ausländischen Lebensverhältnisse angemessen zu berücksichtigen; Abweichende Rechenweisen führen zu zum Teil untragbaren Ergebnissen und sind hier nicht entscheidungserheblich. • Anspruchsübergang und Zahlstelle: Die während des Verfahrens an den Leistungsträger übergegangenen Ansprüche wurden korrekt auf Zahlung an die Unterhaltsvorschusskasse umgestellt; ein Anspruchsübergang ist auch bei fiktiven Einkünften nicht ausgeschlossen. • Verfahrensrecht: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nach § 113 Abs.1 FamFG i.V.m. §§ 233,234 ZPO zu gewähren, weil die fehlende fristgerechte Beschwerde durch das bis zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bestehende Hindernis unverschuldet war. Das Gericht hat dem Vater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und seine Beschwerde in der Sache zurückgewiesen; der Beschluss des Familiengerichts vom 08.04.2014 wurde in Ziffern I. und II. zur Klarstellung neu gefasst. Der Vater ist verpflichtet, für beide Kinder ab 01.07.2012 jeweils 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes zu zahlen; Zahlungen für bestimmte Zeiträume sind an die Unterhaltsvorschusskasse vorzunehmen, sonst an die Mutter. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater; der Verfahrenswert wurde festgesetzt. Kurz: Weil der Vater eine zumutbare, erfolgversprechende Behandlung nicht ausreichend nachgewiesen hat, ist ihm fiktiv Vollerwerbseinkommen zuzurechnen und damit die Zahlung des gesetzlichen Mindestunterhalts zuzumuten; die kaufkraftgerechte Anpassung und Umrechnung sichern dabei seinen Selbstbehalt, lassen aber ausreichende Mittel zur Deckung des Mindestunterhalts verbleiben.