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Beschluss

1 AK 71/16

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Gegen den sich seit 26.11.2015 in der Justizvollzugsanstalt L. aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts G. vom 27.11.2015 befindlichen Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Q./Frankreich vom 13.12.2015, aus welchem sich ergibt, dass gegen den Verfolgten unter der Androhung einer Höchststrafe von 15 Jahren ein national gültiger Haftbefehl der Untersuchungskammer beim Gericht in Q./Frankreich vom „26.06.2016“ (richtig 26.06. 2015 ) besteht. Der gegen den Verfolgten erhobene Vorwurf wird im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Q./Frankreich vom 13.12.2015 nebst rechtlicher Würdigung wie folgt umschrieben: 2 Wird ausgeführt II. 3 Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 08.08.2016 auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls war zurückzuweisen, weil der Senat jedenfalls derzeit zu einer Sachentscheidung nicht berufen ist. 4 1. Nach § 14 Abs.1 IRG sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht örtlich zuständig, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zwecke der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. Zwar wurde der Verfolgte am 26.11.2015 in O. festgenommen, jedoch nicht aufgrund einer Fahndungsausschreibung der französischen Justizbehörden, sondern aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts G. vom 27.11.2015. Allein die Festnahme im hiesigen Gerichtsbezirk reicht jedoch nicht zur Begründung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe aus, denn zum Zeitpunkt der Ermittlung seines Aufenthalts aufgrund des Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Q./Frankreich vom 13.12.2015 durch das Gemeinsame Zentrum Kehl am 27.07.2016 befand sich der Verfolgte bereits in der JVA L., mithin im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Stuttgart. Insoweit kann der Senat auch offen lassen, ob der Verfolgte bereits am 26.11.2015 im SIS zur Fahndung ausgeschrieben war, da er jedenfalls nicht aufgrund einer solchen Ausschreibung ergriffen oder ermittelt wurde. 5 2. Auch eine örtliche Zuständigkeit nach § 14 Abs.2 IRG besteht jedenfalls derzeit nicht. Werden mehrere Verfolgte, die wegen der Beteiligung an derselben Tat oder im Zusammenhang damit wegen Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ausgeliefert werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zwecke der Auslieferung ergriffen oder ermittelt, richtet sich nach dieser Vorschrift die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befasst ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befasst wurde. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe darauf hinweist, dass sich die Zuständigkeit des Senats daraus ergebe, dass am 26.11.2015 in O. der Bruder des Verfolgten aufgrund eines Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Q./Frankreich vom 29.06.2015 - wenn auch in Form einer Überhaftnotierung aufgrund eines zunächst vollzogenen Haftbefehls des Amtsgerichts G. vom 27.11.2015 - ergriffen wurde und gegen ihn im Verfahren 1 AK 139/15 durch den Senat am 16.12.2015 Auslieferungshaftbefehl erging, scheitert eine Zuständigkeit allerdings nicht daran, dass der Senat bereits am 03.03.2016 die Auslieferung dieses Verfolgten nach Frankreich für zulässig erklärt und die Generalstaatsanwaltschaft diese am 04.03.2016 bewilligt hat, denn die in § 14 Abs. 2 IRG angelegte Zuständigkeitskonzentration hat nicht nur eine Verfahrensbeschleunigung, sondern im Sinne einer Konzentration auf ein Gericht auch eine einheitliche Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte im Auge (Vogel/Burchard in Grützner/Pötz/Kreß, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage, § 14 Rn.33), welche durch die genannten verfahrensabschließenden Entscheidungen bzw. Entschließungen nicht hinfällig wird. Voraussetzung einer solchen Zuständigkeitskonzentration ist jedoch, dass den Verfolgten eine Beteiligung an derselben Tat vorgeworfen wird. Ob dies vorliegend der Fall ist, lässt sich dem nicht den Anforderungen des § 83a Abs.1 Nr. 5 IRG genügenden Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Q./Frankreich vom 13.12.2015 nicht entnehmen. Aus diesem ohne Anhang vorgelegten Dokument ergibt sich lediglich, dass der Verfolgte an „zehn bandenmäßig organisierten Diebstählen und drei bandenmäßig organisierten versuchten Diebstählen“ beteiligt gewesen sein soll. Auch wenn es insoweit nach den Gesamtumständen der Ausschreibung nahe liegt, dass es sich dabei um dieselben Taten handeln könnte, welche die französischen Justizbehörden auch seinem Bruder zu Last legen, bedarf es insoweit einer ausdrücklichen Bezeichnung durch die französischen Justizbehörden, um die ansonsten nicht vorhandene Zuständigkeit des Senats begründen zu können.