Beschluss
1 RVs 186/16
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Anketten an Gleise kann als "Verändern einer dem Betrieb dienenden Sache" i.S.v. § 316b Abs.1 Nr.2 StGB gewertet werden, auch ohne Substanzschädigung.
• § 316b StGB schützt Anlagen der öffentlichen Versorgung unabhängig von Eigentumsverhältnissen, wenn sie der regelmäßigen Belieferung eines Gebiets dienen.
• Für § 316b Abs.1 Nr.2 StGB genügt eine abstrakte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit; eine tatsächliche Versorgungsunterbrechung ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Anketten an Gleise kann Tatbestand der Störung öffentlicher Betriebe (§316b StGB) erfüllen • Das Anketten an Gleise kann als "Verändern einer dem Betrieb dienenden Sache" i.S.v. § 316b Abs.1 Nr.2 StGB gewertet werden, auch ohne Substanzschädigung. • § 316b StGB schützt Anlagen der öffentlichen Versorgung unabhängig von Eigentumsverhältnissen, wenn sie der regelmäßigen Belieferung eines Gebiets dienen. • Für § 316b Abs.1 Nr.2 StGB genügt eine abstrakte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit; eine tatsächliche Versorgungsunterbrechung ist nicht erforderlich. Der Angeklagte nahm an einer Klimaaktion teil und betrat mit weiteren Personen die Gleise einer Privatbahnstrecke, die Braunkohle zu Kraftwerken der S AG transportiert. An zwei Stellen wurde Gleisschotter entfernt. Der Angeklagte kettete sich mit einem Stahlrohr und Gipsfesseln an ein Gleis, sodass er von der Polizei nicht sofort entfernt werden konnte. Durch die Ankettung wurden Kohlezüge zurückgehalten und die Belieferung der Kraftwerke verzögert; eine völlige Erschöpfung der Lagerkapazitäten trat jedoch nicht ein. Die technische Einsatzeinheit befreite den Angeklagten gegen 11:45 Uhr. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Störung öffentlicher Betriebe; die Berufung wurde zurückgewiesen und die Revision verworfen. • Tatbestand: Die Kammer stellte fest, dass die Bahnstrecke und die versorgten Kraftwerke als Anlagen i.S.v. § 316b Abs.1 Nr.2 StGB gelten, da sie der öffentlichen Versorgung mit Energie dienen. • Verändern einer dem Betrieb dienenden Sache: Die Fixierung des Angeklagten an den Schienen stellte ein Verändern der Anlage dar, weil dadurch der bisherige Zustand ohne Schädigung der Substanz ersetzt und die Funktionsfähigkeit gemindert wurde. • Schutzbereich: Die Norm erfasst auch private Anlagen, wenn sie der regelmäßigen Belieferung eines Gebiets dienen; daher fällt die von der S AG betriebene Infrastruktur unter den Schutz von § 316b. • Störungserfordernis: Eine tatsächliche Unterbrechung der Versorgung ist nicht erforderlich; § 316b Abs.1 Nr.2 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das Eingriffe in die Betreibsfähigkeit bereits dann erfasst, wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist. • Rechtsfehlerfreiheit: Die Feststellungen tragen den Schuldspruch, die rechtliche Würdigung durch das Landgericht entspricht der ständigen Rechtsprechung und ist materiell-rechtlich zutreffend. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts blieb bestehen. Der Angeklagte wurde wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b StGB verurteilt, weil sein Ankettvorgang die Funktionsfähigkeit der versorgenden Anlage beeinträchtigte, auch ohne Substanzbeschädigung oder eine tatsächliche Versorgungsunterbrechung. Die Entscheidung betont, dass auch private, der öffentlichen Versorgung dienende Anlagen vom Schutzbereich der Norm erfasst sind. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels; die Ermittlungen und Feststellungen des Landgerichts wurden rechtlich für zutreffend gehalten.