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Urteil

12 U 84/16

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Forderungsausfallversicherung deckt nur solche Forderungsausfälle, deren Deckung auch im verknüpften Haftpflichtversicherungsvertrag gegeben wäre. • Ausschluss der Deckung für durch berufliche Tätigkeit verursachte Schäden gilt zugunsten des Versicherers auch, wenn der Schädiger beruflich gehandelt hat. • Auf die Frage der Aktivlegitimation des Abtretungsberechtigten kann verzichtet werden, wenn der geltend gemachte Schaden ohnehin nicht vom Versicherungsschutz erfasst wird. • Die Regelung, dass sich der Umfang der Forderungsausfalldeckung nach dem Deckungsumfang der privaten Haftpflichtversicherung richtet, ist hinreichend klar und nicht überraschend.
Entscheidungsgründe
Forderungsausfallversicherung: kein Schutz bei durch berufliche Tätigkeit des Schädigers verursachten Schäden • Forderungsausfallversicherung deckt nur solche Forderungsausfälle, deren Deckung auch im verknüpften Haftpflichtversicherungsvertrag gegeben wäre. • Ausschluss der Deckung für durch berufliche Tätigkeit verursachte Schäden gilt zugunsten des Versicherers auch, wenn der Schädiger beruflich gehandelt hat. • Auf die Frage der Aktivlegitimation des Abtretungsberechtigten kann verzichtet werden, wenn der geltend gemachte Schaden ohnehin nicht vom Versicherungsschutz erfasst wird. • Die Regelung, dass sich der Umfang der Forderungsausfalldeckung nach dem Deckungsumfang der privaten Haftpflichtversicherung richtet, ist hinreichend klar und nicht überraschend. Die Klägerin verlangt Zahlung aus einer Forderungsausfallversicherung, nachdem sie gegen den Schuldner R. K. einen rechtskräftigen Schadensersatzanspruch erstritten hatte. Der Versicherungsnehmer ist der Ehemann der Klägerin; dieser ist in der privaten Haftpflichtversicherung mit Forderungsausfalldeckung mitversichert. Die Parteien streiten, welche Bedingungen (Stand 2003 oder 2011) gelten und ob die Klägerin aufgrund einer Abtretung aktivlegitimiert ist. Die Forderungen der Klägerin beruhen auf Einlagengeschäften, die der Schuldner im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Anlagevermittler vermittelte. Die Beklagte verweigerte die Leistung mit der Begründung, Schäden aus beruflicher Tätigkeit des Schädigers seien von der Forderungsausfalldeckung ausgeschlossen. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. • Anwendbare Normen und Grundsatz: Der Deckungsumfang der Forderungsausfalldeckung richtet sich nach dem Deckungsschutz der verknüpften Privathaftpflichtversicherung (§ 1 Ziffer 1 AHB / entsprechende BBR). • Auslegung der Bedingungen 2011: Diese enthalten eine eindeutige Regelung, die Forderungen ausschließt, die der Schädiger im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat; der Ausschluss ist klar und anwendbar. • Auslegung der Bedingungen 2003: Auch die älteren Bedingungen sind so zu verstehen, dass Inhalt und Umfang der Forderungsausfalldeckung nach dem Haftpflichtdeckungsumfang bestimmt werden; damit gelten die dortigen Leistungsbeschränkungen auch spiegelbildlich für die Forderungsausfallversicherung. • Verständiger Versicherungsnehmer: Bei verständiger Gesamtschau erkennt der Versicherungsnehmer, dass die Forderungsausfallversicherung nur solche Schäden deckt, für die bei einer direkten Haftpflicht des Schädigers ebenfalls Versicherungsschutz bestünde; eine andere Lesart wäre intransparent und überraschend. • Berufliche Tätigkeit des Schädigers: Da beide dem Anspruch zugrundeliegenden Schadensereignisse aus der beruflichen Tätigkeit des Schuldners herrühren, greift der Ausschluss und schließt die Leistungspflicht der Beklagten aus. • Aktivlegitimation: Das Gericht lässt offen, ob die Abtretung aktivlegitimiert; dies ist entbehrlich, weil der Anspruch unabhängig davon nicht von der Versicherung gedeckt ist. • Keine Zulassung der Revision: Die Entscheidung wirft keine grundsätzlichen Fragen; der Bundesgerichtshof hat eine vergleichbare Klausel bereits behandelt, daher ist die Revision nicht zuzulassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Die Klägerin erhält keinen Anspruch aus der Forderungsausfallversicherung, weil die geltend gemachten Schäden aus der beruflichen Tätigkeit des Schuldners stammen und nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen von der Deckung ausgeschlossen sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Zulassung der Revision erfolgt nicht.