Urteil
6 U 188/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Klage auf Unterlassung eines nichtsendungsbezogenen presseähnlichen Telemedienangebots ist zulässig, auch wenn die Dokumentation multimedialer Elemente nicht jeden audiovisuellen Inhalt vollständig wiedergibt.
• Bei der Prüfung der Presseähnlichkeit ist auf die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Beiträge abzustellen und aus Nutzersicht zu beurteilen, ob Texte und Standbilder den Schwerpunkt bilden.
• Nicht jedes Vorhandensein von Hyperlinks, interaktiven oder audiovisuellen Elementen beseitigt Presseähnlichkeit; entscheidend ist, ob Text und Standbilder aus Nutzersicht im Vordergrund stehen.
• § 11d Abs.2 S.1 Nr.3 RStV stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG dar; öffentlich-rechtliche Rundfunkfreiheit wird durch das Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Telemedienangebote nicht verfassungswidrig eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Unterlassungspflicht für nichtsendungsbezogene presseähnliche App des Öffentlich-Rechtlichen • Eine Klage auf Unterlassung eines nichtsendungsbezogenen presseähnlichen Telemedienangebots ist zulässig, auch wenn die Dokumentation multimedialer Elemente nicht jeden audiovisuellen Inhalt vollständig wiedergibt. • Bei der Prüfung der Presseähnlichkeit ist auf die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Beiträge abzustellen und aus Nutzersicht zu beurteilen, ob Texte und Standbilder den Schwerpunkt bilden. • Nicht jedes Vorhandensein von Hyperlinks, interaktiven oder audiovisuellen Elementen beseitigt Presseähnlichkeit; entscheidend ist, ob Text und Standbilder aus Nutzersicht im Vordergrund stehen. • § 11d Abs.2 S.1 Nr.3 RStV stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG dar; öffentlich-rechtliche Rundfunkfreiheit wird durch das Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Telemedienangebote nicht verfassungswidrig eingeschränkt. Die Klägerinnen sind Verlage, die gegen die von mehreren Rundfunkanstalten betriebene „U-App“ insbesondere die Darstellung vom 15.06.2011 klagen. Sie rügen, die App enthalte nichtsendungsbezogene, presseähnliche Beiträge i.S.v. § 11d Abs.2 S.1 Nr.3 RStV und begehrten Unterlassung. Die Beklagten, insbesondere die öffentlich-rechtliche Anstalt O (Beklagter zu 2), bestritten, die von den Klägerinnen vorgelegte Anlage K1 sei unvollständig und daher ungeeignet, die Presseähnlichkeit zu beurteilen; viele Inhalte seien sendungsbezogen oder lediglich verlinkt. Nach Vorinstanzen und BGH wurde die Sache teilweise zurückverwiesen; im wiedereröffneten Berufungsverfahren befasste sich der Senat nur noch mit Hilfsanträgen gegen Beklagten zu 2). Streitfragen betrafen Bestimmtheit des Klageantrags, Geeignetheit der Dokumentation und die materielle Frage, ob die App presseähnlich gestaltet war. • Zulässigkeit und Bestimmtheit: Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt, weil Anlage K1 das charakteristische Erscheinungsbild der U-App dokumentiert und für Nutzer erkennbar macht, welche Inhalte gemeint sind; fehlende vollständige Verschriftlichung multimedialer Elemente ist bei effektiven Rechtsschutz zulässig. • Eignung der Dokumentation: Anlage K1 bildet die Start- und Übersichtsseiten sowie die Mehrzahl der aktuellen Beiträge ab; fehlende oder ältere Meldungen ändern nichts daran, dass das Charakteristische der Verletzungsform erkennbar ist; Einzeldifferenzen in einem 60-seitigen Dokument sind nicht geeignet, die Gesamtbewertung zu verhindern. • Rechtliche Auslegung der Presseähnlichkeit: Maßgeblich ist die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Beiträge und die Sicht des durchschnittlichen Nutzers. Sendungsbezogene Beiträge sind nur solche, bei denen zeitlicher und inhaltlicher Sendungsbezug ausgewiesen ist. • Vergleichsmaßstab: Telemedien sind mit gedruckten Zeitungen und Zeitschriften zu vergleichen; presseähnlich sind Angebote, die vor allem durch Texte und Standbilder geprägt sind; dagegen müssen öffentlich-rechtliche nichtsendungsbezogene Telemedien ihren Schwerpunkt hörfunk- oder fernsehähnlich haben. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Start- und Übersichtsseiten sowie die dokumentierten Beiträge weisen überwiegend textdominierte Gestaltung auf; nur wenige Elemente (einige Startseitenverweise und der Bereich Videos) sind audiovisuell dominiert. Insgesamt überwiegen pressetypische Elemente, sodass das Angebot presseähnlich ist. • Rechtsfolgen und Vereinbarkeit mit Rundfunkfreiheit: Das Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote entspricht der gesetzgeberischen Abwägung im RStV und verletzt die Rundfunkfreiheit nicht; barrierefreie Angebote sind zulässig, ändern aber die Gesamtbewertung nicht. • Anwendbare Normen: § 11d RStV (Insbesondere Abs.2 S.1 Nr.3), §§ 2 Abs.2 Nr.20 RStV-Rechtskontext, § 3a UWG (Marktverhaltensregelung), ZPO-Regeln zu Bestimmtheit und Darlegungslast (§§ 308 Abs.1, 138 ZPO, § 540 Abs.1, § 559 Abs.1 ZPO). Der Hilfsantrag der Klägerinnen hatte Erfolg: Der Beklagte zu 2) wurde verurteilt, die U-App in der dokumentierten Gestalt vom 15.06.2011 zu unterlassen. Das Gericht stellte fest, dass die nichtsendungsbezogenen Beiträge der App insgesamt presseähnlich sind, weil Textbeiträge und Standbilder aus Nutzersicht den Schwerpunkt bilden und audiovisuelle bzw. interaktive Elemente überwiegend nur ergänzend oder verlinkend auftreten. Die Dokumentation durch Anlage K1 genügte zur Bestimmung des Streitgegenstands; einzelne fehlende oder anders ausgestaltete Beiträge beeinträchtigen die Gesamtwürdigung nicht. Das Verbot ist mit der Rundfunkfreiheit vereinbar, weil der Rundfunkstaatsvertrag eine Abgrenzung zwischen sendungsbezogenen und nichtsendungsbezogenen Angeboten trifft und die gesetzliche Regelung einen hinreichenden Ausgleich zwischen Presse- und Rundfunkfreiheit sichert.