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Beschluss

2 Ws 167/16

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen staatsanwaltschaftlichen Bescheid ist erledigt, wenn die Ermittlungen wiederaufgenommen wurden und dadurch die prozessuale Überholung eingetreten ist. • Sind durch die Wiederaufnahme der Ermittlungen gegenüber namentlich genannten Beschuldigten dieselben wesentlichen Tatvorwürfe erfasst wie im ursprünglich gegen Unbekannt geführten Verfahren, liegt derselbe Verfahrensgegenstand zugrunde. • Die formale Trennung mehrerer Akten durch die Staatsanwaltschaft steht dem erfolgreichen Erledigungsgrund des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht entgegen, wenn das verfolgte Ziel des Antragstellers durch die Wiederaufnahme erreicht ist.
Entscheidungsgründe
Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch Wiederaufnahme der Ermittlungen • Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen staatsanwaltschaftlichen Bescheid ist erledigt, wenn die Ermittlungen wiederaufgenommen wurden und dadurch die prozessuale Überholung eingetreten ist. • Sind durch die Wiederaufnahme der Ermittlungen gegenüber namentlich genannten Beschuldigten dieselben wesentlichen Tatvorwürfe erfasst wie im ursprünglich gegen Unbekannt geführten Verfahren, liegt derselbe Verfahrensgegenstand zugrunde. • Die formale Trennung mehrerer Akten durch die Staatsanwaltschaft steht dem erfolgreichen Erledigungsgrund des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht entgegen, wenn das verfolgte Ziel des Antragstellers durch die Wiederaufnahme erreicht ist. Der Antragsteller richtete einen fristgerechten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, mit dem seiner Beschwerde gegen die Einstellung eines gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahrens nicht Folge gegeben worden war. In der Begründung verwies er auf ein Schreiben vom 18.04.2016, in dem er zwei namentlich genannte Beschuldigte (Dr. F und Dr. M) bezeichnete. Die Staatsanwaltschaft hatte das ursprüngliche Verfahren gegen Unbekannt zunächst eingestellt, später jedoch die Ermittlungen wiederaufgenommen und ein neues bzw. weitergeführtes Verfahren gegen die genannten Beschuldigten unter anderem Aktenzeichen geführt. Der Antragsteller beanstandete die Verfahrensführung und focht den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft an. Die Generalstaatsanwaltschaft und das Oberlandesgericht stellten schließlich fest, dass die Wiederaufnahme der Ermittlungen die Entscheidung über den Antrag entbehrlich mache. • Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch die Wiederaufnahme der Ermittlungen prozessual überholt und damit erledigt; eine Entscheidung war nicht mehr veranlasst. • Nach dem vorgetragenen Sachverhalt beziehen sich die wiederaufgenommenen Ermittlungen gegen Dr. F und Dr. M auf denselben Verfahrensgegenstand wie das ursprünglich gegen Unbekannt geführte Verfahren, weil das Schreiben vom 18.04.2016 inhaltlich auf die zuvor gestellte Strafanzeige Bezug nimmt und keinen abweichenden Tatvorwurf enthält. • Die bloße formale Trennung zweier Ermittlungsakten durch die Staatsanwaltschaft ändert nichts daran, dass der Antragsteller mit der Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die namentlich genannten Beschuldigten das mit dem Antrag verfolgte Ziel erreicht hat; dem ist der Vorrang des Zweckes des Klageerzwingungsverfahrens entsprechend nicht entgegenzuhalten. • Folglich führt die Wiederaufnahme zur prozessualen Überholung des Antrags; eine Entscheidung des Gerichts über den Antrag ist entbehrlich. • Kosten wurden nicht auferlegt, weil die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung gemäß § 174, § 176 Abs. 2 StPO nicht vorlagen; auf § 177 StPO wird verwiesen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20.04.2016 ist erledigt, weil die Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft wiederaufgenommen wurden und dadurch die prozessuale Überholung eingetreten ist. Das Gericht folgt der Auffassung, dass das wiederaufgenommene Verfahren gegen die namentlich benannten Beschuldigten denselben Verfahrensgegenstand erfasst wie das ursprünglich gegen Unbekannt geführte Verfahren, sodass das vom Antragsteller erstrebte Ziel—Verfolgung der benannten Beschuldigten—erreicht wurde. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag war deshalb nicht mehr erforderlich. Kosten trägt niemand, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nicht vorliegen.