Beschluss
28 Wx 28/16
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Die Beschwerde ist als Rechtsmittel der betroffenen GmbH auszulegen, wenn die Ordnungsgeldverfügung gegen die Gesellschaft gerichtet war.
• Offensichtliche Unrichtigkeiten im Rubrum können vom Rechtsmittelgericht nach §§ 42 Abs.1, 74 Abs.4 FamFG i.V.m. § 335 Abs.3 S.2 HGB berichtigt werden, solange die Sache dort noch anhängig ist.
• Die Rechtsbeschwerde der GmbH ist unzulässig, weil nach § 335a Abs.3 HGB für die Zulassung der Rechtsbeschwerde eine besondere Zulassung erforderlich ist und diese nicht erteilt wurde.
• Eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich, da das Gesetz für Fälle des § 335a HGB diese Form nicht vorsieht.
• Die Rechtsbeschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wurde, wie § 335a Abs.3 S.3 HGB verlangt.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde einer GmbH gegen Ordnungsgeldentscheidung mangels Zulassung unzulässig • Die Beschwerde ist als Rechtsmittel der betroffenen GmbH auszulegen, wenn die Ordnungsgeldverfügung gegen die Gesellschaft gerichtet war. • Offensichtliche Unrichtigkeiten im Rubrum können vom Rechtsmittelgericht nach §§ 42 Abs.1, 74 Abs.4 FamFG i.V.m. § 335 Abs.3 S.2 HGB berichtigt werden, solange die Sache dort noch anhängig ist. • Die Rechtsbeschwerde der GmbH ist unzulässig, weil nach § 335a Abs.3 HGB für die Zulassung der Rechtsbeschwerde eine besondere Zulassung erforderlich ist und diese nicht erteilt wurde. • Eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich, da das Gesetz für Fälle des § 335a HGB diese Form nicht vorsieht. • Die Rechtsbeschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wurde, wie § 335a Abs.3 S.3 HGB verlangt. Die Verfügung eines Ordnungsgeldes vom 07.12.2015 richtete sich offenbar gegen die B GmbH. Im Rubrum des Landgerichts Bonn war jedoch fälschlich der Gesellschafter namentlich genannt. Die Beschwerde und die später eingelegte Rechtsbeschwerde wurden eingereicht; das Landgericht ging davon aus, die Beschwerde sei von der genannten Person erhoben worden. Die Beschwerdeführerin ist die GmbH, vertreten durch ihren Gesellschafter. Streitpunkt war die richtige Adressierung der Entscheidung und die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde der Gesellschaft gegen die Ordnungsgeldverfügung. Es stellte sich zudem die Frage der Anwendung der seit 2013 geänderten Vorschrift des § 335a HGB auf das Verfahren. Das Landgericht nahm keine Zulassung der Rechtsbeschwerde vor; das OLG befasste sich mit der Frage der Rubrumsberichtigung und der Zulässigkeit des Rechtsmittels. • Rubrumsberichtigung: Das Rechtsmittel ist als das der GmbH auszulegen, da die Ordnungsgeldverfügung die Gesellschaft allein adressierte; eine Berichtigung des Rubrums ist nach §§ 42 Abs.1, 74 Abs.4 FamFG i.V.m. § 335 Abs.3 S.2 HGB zulässig, solange das Verfahren beim Rechtsmittelgericht noch anhängig ist. • Anwendbarkeit von § 335a Abs.3 HGB: Nach der Neuregelung durch das Gesetz vom 4. Oktober 2013 ist § 335a Abs.3 HGB auf Ordnungsgeldverfahren anwendbar, die nach dem 31.12.2013 eingeleitet wurden; unabhängig von der genauen Einleitungstheorie war hier jedoch keine Zulassung durch das Landgericht erteilt worden. • Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Mangels Zulassung ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Selbst bei Anwendung der aktuellen Fassung des § 335a Abs.3 HGB hätte das Landgericht die Zulassung aussprechen müssen. • Keine Umdeutung in Nichtzulassungsbeschwerde: Das Gesetz sieht für Fälle des § 335a HGB keine Nichtzulassungsbeschwerde vor; eine solche Umdeutung ist daher ausgeschlossen. • Formelle Mängel: Zusätzlich ist die Rechtsbeschwerde nach § 335a Abs.3 S.3 HGB unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Das Rubrum des landgerichtlichen Beschlusses ist zu berichtigen, sodass die B GmbH als Beschwerdeführerin genannt wird. Die Rechtsbeschwerde der GmbH wird jedoch als unzulässig verworfen, weil das Landgericht keine Zulassung der Rechtsbeschwerde erteilt hat und die Einlegung nicht durch einen Rechtsanwalt erfolgte; eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Damit bleibt die inhaltsmäßige Entscheidung der Vorinstanz unangetastet; die materiellen Fragen wurden nicht geprüft, weil die Rechtsbeschwerde schon aus Zulässigkeitsgründen scheiterte. Die Entscheidung des OLG ist unanfechtbar.