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Beschluss

8 U 177/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gesetzliche Verwahrungspflicht des Pfandgläubigers nach § 1215 BGB begründet keine Versicherungspflicht. • Aus einer mündlichen Zusage, das Pfand sei "versichert" im Safe, folgt nicht ohne Weiteres eine vertragliche Pflicht des Pfandgläubigers, seine bestehende Versicherung gegen zusätzliche Prämie zu erweitern. • Widersprüche in späteren Parteiangaben können den Ausgang nach gründlicher Würdigung der ursprünglich vorgetragenen Umstände nicht mehr ändern. • Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Berufung zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich erfolglos ist.
Entscheidungsgründe
Keine Versicherungspflicht des Pfandgläubigers für verpfändetes Schmuckstück • Eine gesetzliche Verwahrungspflicht des Pfandgläubigers nach § 1215 BGB begründet keine Versicherungspflicht. • Aus einer mündlichen Zusage, das Pfand sei "versichert" im Safe, folgt nicht ohne Weiteres eine vertragliche Pflicht des Pfandgläubigers, seine bestehende Versicherung gegen zusätzliche Prämie zu erweitern. • Widersprüche in späteren Parteiangaben können den Ausgang nach gründlicher Würdigung der ursprünglich vorgetragenen Umstände nicht mehr ändern. • Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Berufung zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich erfolglos ist. Die Klägerin hatte der Beklagten gegen ein zinsloses Darlehen ein Diamantenarmband als Pfand übergeben. Die Klägerin behauptete, bei Vertragsabschluss habe ein Vertreter der Beklagten mündlich zugesichert, das Pfand sei im Safe und versichert. Später wurde das Armband entwendet und eine Versicherungsleistung blieb aus. Die Klägerin klagte auf Schadensersatz mit der Begründung, die Beklagten hätten eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Versicherung verletzt. Das Landgericht Mannheim hat der Klage stattgegeben bzw. ein Anerkenntnis- und Schlussurteil erlassen, gegen das die Klägerin Berufung einlegte. Das Oberlandesgericht prüfte die Sach- und Rechtslage und beurteilt insbesondere, ob aus der Verwahrungspflicht oder der mündlichen Zusage eine Versicherungspflicht folgt. • Gesetzliche Verwahrungspflicht nach § 1215 BGB verpflichtet den Pfandgläubiger zur Verwahrung, nicht jedoch zur Versicherung des Pfandes. • Die nachträgliche Auslegung der beim Darlehensabschluss behaupteten Äußerung ergibt keine bindende vertragliche Verpflichtung, die bestehende Versicherung der Beklagten gegen zusätzliche Prämie zu erweitern; hierin lag weder eine Zusage zur Übernahme erhöhter Prämien noch eine Vereinbarung über die Prämienbeteiligung der Klägerin. • Die Umstände des zinslosen Darlehens sprechen dagegen, dass die Klägerin vernünftigerweise erwarten konnte, die Beklagten würden auf eigene Kosten erhöhte Versicherungsprämien übernehmen. • Widersprüchliche und unklare spätere Erklärungen der Beklagten ändern nach eingehender Prüfung nichts am Ergebnis, dass keine Verpflichtung zur Versicherung bestand. • Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich aussichtslos und zurückzuweisen; der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.11.2016 gegeben. Die Berufung der Klägerin ist offensichtlich erfolglos und wird nach § 522 Abs. 2 ZPO voraussichtlich zurückgewiesen. Die Beklagten waren weder kraft Gesetzes noch aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung verpflichtet, das verpfändete Diamantenarmband zu versichern oder ihre bestehende Police gegen zusätzliche Prämie zu erweitern. Deshalb besteht kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz für den entwendeten Diamantenarmband, weil das Ausbleiben einer Versicherungsleistung nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten beruht. Die Entscheidung des Landgerichts wird vom Senat gebilligt; der Klägerin wird Frist zur Stellungnahme eingeräumt.