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Beschluss

1 RVs 227/16

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gemischtem Erwerb und Weiterverkauf von Betäubungsmitteln muss das Urteil den Mindestanteil des Handels und die Höchstmenge des Eigenverbrauchs festlegen; ansonsten ist der Schuldumfang unbestimmt. • Geständige Angaben des Angeklagten, die allein auf einem protokollierten Vermerk beruhen, dürfen nicht ohne Vernehmung des Vernehmungsbeamten als Beweismittel verwertet werden (§ 254 StPO). • Eine Durchsuchung ohne richterliche Anordnung kann bei Gefahr im Verzug zulässig sein; die Staatsanwaltschaft hat insoweit vorab zu prüfen, ob ein Richter binnen sinnvoller Frist entschieden werden kann. • Die Eilkompetenz der Strafverfolgungsbehörden erlischt nicht bereits durch eine bloße Anfrage an den Eilrichter, bevor dieser sachbezogen befasst wurde.
Entscheidungsgründe
Unbestimmter Schuldumfang bei gemischtem Drogenhandel; Unverwertbarkeit protokollierter Geständnisse • Bei gemischtem Erwerb und Weiterverkauf von Betäubungsmitteln muss das Urteil den Mindestanteil des Handels und die Höchstmenge des Eigenverbrauchs festlegen; ansonsten ist der Schuldumfang unbestimmt. • Geständige Angaben des Angeklagten, die allein auf einem protokollierten Vermerk beruhen, dürfen nicht ohne Vernehmung des Vernehmungsbeamten als Beweismittel verwertet werden (§ 254 StPO). • Eine Durchsuchung ohne richterliche Anordnung kann bei Gefahr im Verzug zulässig sein; die Staatsanwaltschaft hat insoweit vorab zu prüfen, ob ein Richter binnen sinnvoller Frist entschieden werden kann. • Die Eilkompetenz der Strafverfolgungsbehörden erlischt nicht bereits durch eine bloße Anfrage an den Eilrichter, bevor dieser sachbezogen befasst wurde. Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich mit unerlaubtem Handeltreiben verurteilt. In seiner Wohnung wurden Marihuana (59,78 g, 17,5 % THC), Amphetamin (6,26 g) und Ecstasy-Tabletten gefunden. Zeugenaussagen und ein Wirkstoffgutachten lagen vor; in der Anklage wurden geständige Angaben des Angeklagten aus einer Durchsuchungsnotiz verwertet. Der Angeklagte behauptete, Teile der Betäubungsmittel seien für den eigenen Konsum, Teile zum Weiterverkauf bestimmt gewesen. Die Revision rügte materielle Rechtsfehler und Verfahrensbeanstandungen, insbesondere zur Beweiswürdigung und zur Verwertbarkeit der Durchsuchungsergebnisse vom 23. September 2015. • Das Urteil ist aufzuheben, weil es den Schuldumfang materiell-rechtlich unbestimmt lässt: Bei gemischtem Erwerb und Handel muss das Gericht Mindest- und Höchstanteile determiniert oder diese zumindest nach dem Zweifelssatz schätzen, da diese Zuordnung für Schuld- und Rechtsgehalt der Tat sowie die Strafbemessung erheblich ist. • Die Annahme, der Angeklagte habe zum gewinnbringenden Weiterverkauf bereitgehalten, stützt sich allein auf ein in das Verfahren eingeführtes Geständnisprotokoll. Nach § 254 StPO ist ein solches Protokoll nur verwertbar, wenn der Vernehmungsbeamte als Zeuge die Angaben aus eigener Erinnerung bestätigt; eine bloße Rüge, das Protokoll sei korrekt, genügt nicht. • Mangels ordnungsgemäßer Verwertbarkeit des protokollierten Geständnisses kann die Verurteilung wegen Handeltreibens nicht Bestand haben; damit fällt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes in nicht geringer Menge mit. • Zur Verwertbarkeit der Durchsuchungsergebnisse stellte das Gericht jedoch fest, dass keine Beweisverwertungsverbote vorliegen. Die Staatsanwaltschaft durfte wegen konkreter Anhaltspunkte für eine Verdunkelungsgefahr (Zeugenaussage des L2 und dessen bevorstehende Entlassung) die Eilkompetenz in Anspruch nehmen; eine vorangegangene bloße Anfrage an die Eilrichterin hatte die richterliche Befassung noch nicht begründet. • Die Beurteilung, ob ein Richter binnen sinnvoller Frist hätte entscheiden können, ob eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung erforderlich sei, obliegt den Ermittlungsbehörden; bloße Forderungen des Eilrichters nach Verschriftlichung rechtfertigen nicht stets Unterlassen der Eilkompetenz. • Für das neue Verfahren können Urkundenbeweise zu persönlichen Verhältnissen des Angeklagten gemäß § 249 Abs.1 StPO wieder eingeführt werden, das neue Tatgericht darf frühere Schlussfolgerungen prüfen, sie aber nicht ungeprüft übernehmen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen. Die Aufhebung beruht darauf, dass der Schuldumfang bei gemischtem Erwerb und Handel nicht hinreichend bestimmt wurde und die Verwertung des protokollierten Geständnisses mangels Vernehmung des Vernehmungsbeamten gegen § 254 StPO unzulässig war. Gleichwohl besteht kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Durchsuchung vom 23. September 2015, weil die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden wegen konkreter Verdunkelungsgefahr sachgerecht in Anspruch genommen wurde. In der erneuten Hauptverhandlung sind deshalb konkrete Feststellungen zum Mengenanteil Handel/Eigenkonsum nachzuholen und die vorhandenen Urkundenbeweise sowie gegebenenfalls die Vernehmung des einschlägigen Zeugen nachzuholen; nur auf dieser Grundlage kann das Gericht eine tragfähige Schuld- und Rechtsfolgenentscheidung treffen.