Urteil
17 U 87/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Mandatserteilung vor der Eintragung einer GmbH haften die Gründungsbeteiligten persönlich und gesamtschuldnerisch für die vorgründungszeitlich begründeten Verbindlichkeiten, wenn keine ausdrückliche Übernahme durch die Gesellschaft vorliegt.
• Wird ein Rechtsanwalt vorgründungszeitlich von mehreren Gründungsbeteiligten beauftragt, kann eine Mehrvertretungsgebühr begründet sein; die Gesamtschuld der Auftraggeber ist in der Form zu begrenzen, dass jeder nur in Höhe der einzelnen Gebührenpflicht haftet.
• Eine Anwaltsrechnung ist nicht allein wegen des Fehlens des Hinweises auf das RVG und VV formunwirksam, wenn für den erfahrenen Rechnungsempfänger erkennbar ist, dass nach RVG abgerechnet wurde.
• Die Verjährung einer Honorarforderung kann durch Zustellung eines Mahnbescheids gehemmt werden; auch formell unstatthafte Urkundenmahnbescheide können die Hemmung nicht beseitigen, wenn der Kläger im Urkundenverfahren Abstand nimmt und das Verfahren fortführt.
Entscheidungsgründe
Haftung von Gründungsbeteiligten für vorgründungszeitliche Anwaltsvergütung; Passivlegitimation und Gebührenbemessung • Bei Mandatserteilung vor der Eintragung einer GmbH haften die Gründungsbeteiligten persönlich und gesamtschuldnerisch für die vorgründungszeitlich begründeten Verbindlichkeiten, wenn keine ausdrückliche Übernahme durch die Gesellschaft vorliegt. • Wird ein Rechtsanwalt vorgründungszeitlich von mehreren Gründungsbeteiligten beauftragt, kann eine Mehrvertretungsgebühr begründet sein; die Gesamtschuld der Auftraggeber ist in der Form zu begrenzen, dass jeder nur in Höhe der einzelnen Gebührenpflicht haftet. • Eine Anwaltsrechnung ist nicht allein wegen des Fehlens des Hinweises auf das RVG und VV formunwirksam, wenn für den erfahrenen Rechnungsempfänger erkennbar ist, dass nach RVG abgerechnet wurde. • Die Verjährung einer Honorarforderung kann durch Zustellung eines Mahnbescheids gehemmt werden; auch formell unstatthafte Urkundenmahnbescheide können die Hemmung nicht beseitigen, wenn der Kläger im Urkundenverfahren Abstand nimmt und das Verfahren fortführt. Der Kläger, Rechtsanwalt, macht gegen vier Brüder als Beklagte Honorarforderungen aus zwei Rechnungen des ursprünglich mandatierten Rechtsanwalts S für Tätigkeiten bei der Gründung der N GmbH sowie für Verhandlungen eines Miet- und Kaufoptionsvertrags geltend. Die Beklagten waren Minderheitsgesellschafter der B2 GmbH; in Folge innergesellschaftlicher Streitigkeiten sollten sie eine eigens gegründete Objektgesellschaft (N GmbH) treuhänderisch nutzen. Der Kläger beruft sich auf eine Abtretung der Ansprüche des Rechtsanwalts S. Die Beklagten bestreiten, Auftraggeber gewesen zu sein, rügen Formmängel der Rechnungen, behaupten teilsige Abrechnung und Zahlung durch die B2 GmbH sowie Verjährung. Das Landgericht gab der Klage insoweit teilweise statt, dass es ein Honorar für die Gründung der N GmbH zusprach, die Passivlegitimation für Miet-/Kaufvertragskosten aber verneinte. Beide Parteien legten Berufung ein. • Passivlegitimation: Entscheidend ist der Zeitpunkt der Mandatserteilung. War der Auftrag vor Eintragung der N GmbH erteilt, konnten die Gründungsbeteiligten persönlich und gesamtschuldnerisch für die anwaltliche Vergütung haften; eine spätere Eintragung der GmbH führt nicht automatisch zum Erlöschen dieser Verpflichtung ohne ausdrückliche Übernahmevereinbarung. • Tatsächliche Indizien sprechen dafür, dass die Beklagten persönlich Rechtsanwalt S beauftragten: E-Mails, Aktenvermerke und die beabsichtigte Treuhandstruktur zeigen, dass die N GmbH erst in Vorgründung stand und die Beklagten eine eigene wirtschaftliche Existenz sichern wollten; daher war nicht die B2 GmbH Auftraggeberin. • Gebührenrechtliche Bewertung: Für die Gründungsberatung und Treuhandvereinbarungen ist ein Gebührenstreitwert zu bilden; das Landgericht ließ eine Geschäftsgebühr mit Erhöhungsfaktor zu, reduzierte allerdings den Gegenstandswert wegen inhaltlicher Mängel (Darlehensentwürfe) und berücksichtigte die Mehrvertretungsgebühr (Nr.1008 VV RVG) nur dort, wo mehrere Auftraggeber denselben Gegenstand betrafen. • Forderung aus Miet- und Kaufoption: Die Berufung führte zur Feststellung, dass auch für die Verhandlung des Mietvertrags und der Kaufoption ein vorgründungszeitlicher Auftrag vorlag; daher haften die Beklagten hierfür ebenfalls gesamtschuldnerisch, wobei die vom Kläger geltend gemachte Einigungsgebühr nicht mehr geltend gemacht wurde. • Form- und Fälligkeitsfragen: Das Fehlen des Hinweises auf das RVG in der Rechnung macht diese nicht unwirksam, wenn der Rechnungsempfänger aus Erfahrung erkennen konnte, dass nach RVG abgerechnet wurde; eine korrigierte, geringere Geltendmachungsschrift begründet keine neue Fälligkeitserfordernis. • Vorbringen zur Abrechnung gegenüber B2 GmbH: Die Beklagten legten Rechnungen und Zeiterfassungen der B2 GmbH vor, konnten jedoch nicht beweisen, dass die streitgegenständlichen Tätigkeiten dort abgerechnet und bezahlt worden seien; der Senat ordnete die Vorlage weiterer Zeiterfassungen an, deren Verweigerung aber nicht zu Gunsten der Beklagten wog. • Verjährung: Die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht; die Verjährung wurde durch Mahnbescheide bzw. die innerhalb der Sechsmonatsfrist erfolgte Anspruchsbegründung gehemmt; die Unstatthaftigkeit der Urkundsmahnbescheide beseitigt die Hemmung nicht, wenn der Kläger im Urkundenverfahren Abstand nimmt und das Verfahren fortführt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen teilweise stattgegeben und das landgerichtliche Urteil in der Fassung des Tenors abgeändert. Die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Reihe von Beträgen verurteilt: insgesamt 25.504,08 € nebst Verzugszinsen sowie darüber hinaus solidarisch begrenzte Einzelverpflichtungen (insgesamt nicht mehr als 11.005,60 € nebst Zinsen). Konkret wurde anerkannt, dass die Beklagten für die vorgründungszeitlichen anwaltlichen Tätigkeiten sowohl zur Gründung der N GmbH als auch zur Verhandlung des Miet- und Kaufoptionsvertrags hafteten; insoweit sind Gebühren unter Berücksichtigung der zutreffenden Gegenstandswerte und der gebührenrechtlichen Regeln (u.a. Nr. 2300, Nr.1008, Nr.7002 VV RVG) zu berechnen. Formeinwände und Verjährungseinreden wiesen die Gerichte zurück; die Behauptung, die streitige Tätigkeit sei bereits von der B2 GmbH abgerechnet und bezahlt worden, wurde nicht ausreichend belegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens in den angegebenen Anteilen.