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Urteil

18 U 101/16

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Darlehensrückzahlung kann nicht aus einem Gesellschaftsvertrag hergeleitet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen keine hinreichende Bestimmtheit über Rückzahlungsansprüche enthalten. • Bei inhaltlich mit anderen parallel entschiedenen Fällen übereinstimmenden vertraglichen Regelungen genügt auf eine erneute detaillierte Begründung zu verzichten, wenn bereits in einer verwandten Entscheidung die Unbestimmtheit festgestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Darlehensrückzahlung aus unbestimmten Gesellschaftsvertragsregelungen • Ein Anspruch auf Darlehensrückzahlung kann nicht aus einem Gesellschaftsvertrag hergeleitet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen keine hinreichende Bestimmtheit über Rückzahlungsansprüche enthalten. • Bei inhaltlich mit anderen parallel entschiedenen Fällen übereinstimmenden vertraglichen Regelungen genügt auf eine erneute detaillierte Begründung zu verzichten, wenn bereits in einer verwandten Entscheidung die Unbestimmtheit festgestellt wurde. Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens mit Bezug auf Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Das Landgericht Köln hatte der Klage ursprünglich teilweise stattgegeben. Der Beklagte legte Berufung ein. Die streitigen vertraglichen Bestimmungen entsprechen inhaltlich denen, die in einem parallel entschiedenen Verfahren zwischen denselben Parteien geprüft wurden. Es ging um die Frage, ob aus dem Gesellschaftsvertrag hinreichend bestimmte Rückzahlungsansprüche ableitbar sind. Die Parteien stritten über die rechtliche Auslegung und die Bestimmtheit der Rückzahlungsregelungen. Der Senat behandelte die Berufung und nahm Bezug auf frühere Entscheidungen in vergleichbaren Fällen. • Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. • Ein Anspruch auf Darlehensrückzahlung besteht nicht, weil der Gesellschaftsvertrag keine hinreichende Bestimmtheit der Rückzahlungsregelungen enthält. • Der Senat verweist auf gleichgelagerte frühere Entscheidungen (insbesondere die Entscheidung im Verfahren 18 U 80/16), in denen dieselben Regelungen als unbestimmt beurteilt wurden; da die maßgeblichen Bestimmungen wörtlich übereinstimmen, ist eine erneute ausführliche Prüfung entbehrlich. • Prozessual folgen die Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO; der Streitwert wurde auf 11.641,00 EUR festgesetzt. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens, weil die vertraglichen Regelungen des Gesellschaftsvertrags keine hinreichende Bestimmtheit für einen solchen Anspruch bieten. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen.