Urteil
17 U 185/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Bausparkasse darf einen Bausparvertrag nicht allein wegen Eintritts der Zuteilungsreife nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB kündigen; vollständiger Empfang des Darlehens liegt erst bei Vollbesparung vor.
• Die vertraglichen ABB begründen kein Kündigungsrecht vor Vollansparung; die Fortsetzung des Vertrags nach Zuteilungsreife ist vorgesehen.
• Eine analoge Anwendung von § 489 Abs.1 Nr.2 BGB zugunsten der Bausparkasse ist nicht gerechtfertigt unter Berücksichtigung des Kollektivcharakters des Bausparens.
• Auch außerordentliche Kündigungs- oder Anpassungsrechte (§§ 490 Abs.3, 314, 313 BGB) stehen der Bausparkasse im Streitfall nicht zu.
Entscheidungsgründe
Keine Kündigung eines Bausparvertrags allein aufgrund von Zuteilungsreife • Eine Bausparkasse darf einen Bausparvertrag nicht allein wegen Eintritts der Zuteilungsreife nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB kündigen; vollständiger Empfang des Darlehens liegt erst bei Vollbesparung vor. • Die vertraglichen ABB begründen kein Kündigungsrecht vor Vollansparung; die Fortsetzung des Vertrags nach Zuteilungsreife ist vorgesehen. • Eine analoge Anwendung von § 489 Abs.1 Nr.2 BGB zugunsten der Bausparkasse ist nicht gerechtfertigt unter Berücksichtigung des Kollektivcharakters des Bausparens. • Auch außerordentliche Kündigungs- oder Anpassungsrechte (§§ 490 Abs.3, 314, 313 BGB) stehen der Bausparkasse im Streitfall nicht zu. Die Kläger schlossen 1991 einen Bausparvertrag über 23.000 DM. Die Bausparkasse erklärte 2015 die Kündigung des Vertrags mit Verweis auf § 489 Abs.1 Nr.2 BGB, nachdem die vereinbarte Bausparsumme seit 2002 zuteilungsreif war; die Kläger hatten die Zuteilungsnachricht nicht angenommen und den Vertrag fortgesetzt. Die Kläger verlangten die Feststellung des Fortbestehens des gekündigten Vertrags. Die ABB regelten u.a. Mindestsparguthaben (40 %), Regelsparbeiträge, Zuteilung, Widerruf der Annahme und Fortsetzung des Vertrags nach nicht angenommenen Zuteilungen. Die Bausparkasse behauptete, mit Zuteilungsreife sei der Darlehensempfang als vollständig anzusehen und damit die Kündigung nach § 489 BGB möglich; die Kläger hielten dem entgegen, die Vollansparung sei nicht erreicht und die ABB schlösse ein Kündigungsrecht in dieser Konstellation aus. Das Landgericht gab der Klage statt; die Bausparkasse legte Berufung ein, die das OLG zurückwies. • Anwendbares Recht und Auslegung der ABB: Auf den Vertrag findet das neue BGB (ab 01.01.2003) Anwendung; die ABB sehen die Möglichkeit der Fortsetzung des Vertrags nach Zuteilungsreife vor und begründen kein Kündigungsrecht vor Vollbesparung. • § 488 Abs.3 BGB (ordentliche Kündigung) ist nur gegeben, wenn Vollbesparung erreicht ist; hier lag keine Vollbesparung vor, lediglich Zuteilungsreife. • § 489 Abs.1 Nr.2 BGB (Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach zehn Jahren nach vollständigem Empfang) setzt den vollständigen Empfang des Darlehens voraus; bei der Ansparphase ist der vollständige Empfang erst mit der letzten Teilzahlung erreicht, nicht bereits mit Zuteilungsreife. • Analogie und Kollektivinteressen: Eine analoge Ausdehnung von § 489 zugunsten der Bausparkasse ist nicht möglich; die besondere vertragliche Struktur und der Kollektivcharakter des Bausparens rechtfertigen keinen Eingriff in die vertragliche Risikoverteilung. • Außerordentliche Rechte und Geschäftsgrundlage: Ein Kündigungsrecht aus §§ 490 Abs.3, 314 oder eine Vertragsanpassung/Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Fortsetzungsmöglichkeit und spezifische vertragliche Regelungen Risiken verlagern und besondere Anpassungsmechanismen (z.B. § 32 ABB i.V.m. § 9 BSpkG) bestehen. • Verhältnis von Zuteilungsreife und Regelsparpflicht: Die ABB verpflichten den Bausparer zur Fortzahlung der Regelsparbeiträge bis zur ersten Auszahlung; bei Fortzahlung tritt bei Vollbesparung ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nach § 488 Abs.3 BGB ein, so dass Zuteilungsreife allein die Bausparkasse nicht unangemessen lange bindet. • Prozessfolge und Rechtsmittel: Das OLG bestätigte die Feststellung, verurteilte die Beklagte zu den Kosten, hob den Streitwert fest und ließ Revision zu wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil, das der Klage der Bausparer stattgab und das Fortbestehen des Bausparvertrags feststellte, bleibt bestehen. Die Bausparkasse durfte den Vertrag nicht allein mit der Begründung kündigen, die Zuteilungsreife begründe bereits den "vollständigen Empfang" des Darlehens im Sinne des § 489 Abs.1 Nr.2 BGB, weil Vollbesparung nicht erreicht war. Auch gesetzliche oder außerordentliche Kündigungsrechte sowie eine analoge Anwendung von § 489 BGB zu Gunsten der Bausparkasse kamen nicht in Betracht. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung für die einheitliche Rechtsprechung hat.