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Beschluss

2 WF 278/16

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Antrag auf Gewährung eines Verfahrenskostenvorschusses im Wege der einstweiligen Anordnung kann der Verfahrenswert dem vollen Betrag des verlangten Vorschusses entsprechen. • Die Regelung des § 41 FamGKG, wonach der Wert im einstweiligen Anordnungsverfahren in der Regel auf die Hälfte zu ermäßigen ist, ist nicht zwingend und im Einzelfall zugunsten des vollen Werts abzuweichen. • Bei einstweiligen Anordnungen auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist wegen der schnellen Vollstreckbarkeit und der möglichen Erledigung der Hauptsache eine Wertgleichheit mit der Hauptsache anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Verfahrenswert bei einstweiliger Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss: voller Wert zulässig • Bei einem Antrag auf Gewährung eines Verfahrenskostenvorschusses im Wege der einstweiligen Anordnung kann der Verfahrenswert dem vollen Betrag des verlangten Vorschusses entsprechen. • Die Regelung des § 41 FamGKG, wonach der Wert im einstweiligen Anordnungsverfahren in der Regel auf die Hälfte zu ermäßigen ist, ist nicht zwingend und im Einzelfall zugunsten des vollen Werts abzuweichen. • Bei einstweiligen Anordnungen auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist wegen der schnellen Vollstreckbarkeit und der möglichen Erledigung der Hauptsache eine Wertgleichheit mit der Hauptsache anzunehmen. Die Antragstellerin begehrte mittels einstweiliger Anordnung einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 9.582,48 EUR für ein laufendes Güterrechtsverfahren. Das Amtsgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung des vorgeschossenen Betrags und setzte zugleich den Verfahrenswert des einstweiligen Anordnungsverfahrens auf 9.582,48 EUR fest. Der Antragsgegner beschwerte sich gegen die Wertermittlung und forderte eine Herabsetzung auf die Hälfte des geltend gemachten Betrags. Das Amtsgericht wies die Beschwerde nicht ab und legte die Entscheidung dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Die Beteiligten traten mit unterschiedlichen Argumenten zur angemessenen Bewertung des Verfahrenswerts vor; der Kern streitet darüber, ob § 41 FamGKG zugunsten einer Halbierung anzuwenden ist. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht und der Beschwerdewert erreicht (§§ 59 Abs.1, 55 Abs.3 Satz 2 FamGKG). • Rechtslage: Nach § 41 FamGKG ist der Verfahrenswert im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu ermäßigen; dies gilt aber nur ‚in der Regel‘ und erlaubt eine Einzelfallprüfung. • Stellungnahme zur Auffassungslage: Teile der Rechtsprechung sprechen für halben Wert wegen geringerer Bedeutung einstweiliger Anordnungen; andere Entscheidungen und die überwiegende Literatur setzen den vollen Betrag an, wenn die einstweilige Anordnung faktisch die Hauptsache vorwegnimmt. • Anwendung auf den Fall: Hier führt die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Kostenvorschusses wegen ihrer schnellen Vollstreckbarkeit und weil in der Praxis selten im Hauptsacheverfahren um den Vorschuss gestritten wird, wirtschaftlich zur Vorwegnahme der Hauptsache. Damit ist die Gleichwertigkeit zur Hauptsache gegeben und eine Herabsetzung des Verfahrenswerts nicht geboten. • Ermessen: Der Gesetzgeber hat mit § 41 FamGKG bewusst eine Regelung mit Ausnahmevorbehalt geschaffen; das Gericht hat im Rahmen seines Ermessens zu Recht den vollen Wert zugrunde gelegt. • Kostenfolge: Es war keine gesonderte Kostenentscheidung zu treffen; die Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 59 Abs.3, 59 Abs.1 Satz 5, 57 Abs.7 FamGKG). Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Wertermittlung wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass der Verfahrenswert für die einstweilige Anordnung auf Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses mit dem vollen geltend gemachten Betrag von 9.582,48 EUR festzusetzen ist, weil die einstweilige Anordnung wegen ihrer Vollstreckbarkeit und Praktikabilität die Hauptsache vorwegnimmt. Eine Herabsetzung auf die Hälfte war daher nicht geboten. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, und die Entscheidung ist unanfechtbar.