Beschluss
2 Ws 34/17
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Die Gerichtskostenentscheidung kann im Tenor dahingehend ergänzt werden, dass der Angeklagte anteilig die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat, wenn die Revision nur teilweise erfolgreich war.
• Die Entscheidung, ob die Kostentragung nach Bruchteilen (§ 464d StPO) oder nach der Differenzmethode festzulegen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; eine ausdrückliche Bruchteilsentscheidung ist nicht zwingend.
• Die Höhe der vom Angeklagten zu tragenden Kosten wird im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt; der Rechtspfleger kann dort auch eine Bruchteilsentscheidung treffen, selbst wenn das Gericht die Differenzmethode angewandt hat.
Entscheidungsgründe
Kostenteilung bei teilweisem Revisionserfolg; Ermessen bei Bruchteilsentscheidung (§ 464d StPO) • Die Gerichtskostenentscheidung kann im Tenor dahingehend ergänzt werden, dass der Angeklagte anteilig die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat, wenn die Revision nur teilweise erfolgreich war. • Die Entscheidung, ob die Kostentragung nach Bruchteilen (§ 464d StPO) oder nach der Differenzmethode festzulegen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; eine ausdrückliche Bruchteilsentscheidung ist nicht zwingend. • Die Höhe der vom Angeklagten zu tragenden Kosten wird im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt; der Rechtspfleger kann dort auch eine Bruchteilsentscheidung treffen, selbst wenn das Gericht die Differenzmethode angewandt hat. Der Angeklagte wurde nach Revisionsaufhebung eines früheren Berufungsurteils erneut vom Landgericht Freiburg verurteilt wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, zwei Wochen hiervon als vollstreckt; zwei Taten wurden eingestellt. Die Revision des Angeklagten hatte zuvor teilweise Erfolg, weshalb die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen worden war. Das Landgericht traf eine Kostengrundentscheidung, wonach für eingestellte Verfahrensteile die Staatskasse die Kosten trägt und für verurteilte Teile der Angeklagte die Kosten zu tragen habe, traf jedoch keine Bruchteilsentscheidung nach § 464d StPO. Der Angeklagte beschwerte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die unterbliebene Bruchteilsentscheidung und verlangte hälftige Kostentragung für das Revisionsverfahren. • Auf die sofortige Beschwerde war die Kostengrundentscheidung insoweit zu ergänzen, dass der Angeklagte die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat, da die Revision nur teilweisen Erfolg hatte (§§ 311, 309 Abs. 2 i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO). • Die Beschwerde gegen das sonstige Unterlassen einer Bruchteilsentscheidung nach § 464d StPO war unzulässig, weil der Beschwerdeführer insoweit keine unmittelbare Beschwer im Sinne der Beschwerdevoraussetzungen geltend machte; die konkrete Höhe der von ihm zu tragenden Kosten wird erst im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt (§§ 464b, 465 Abs. 1 StPO). • § 464d StPO gewährt dem Gericht lediglich die Möglichkeit, eine Bruchteilsentscheidung zu treffen; es besteht kein Zwang hierzu. Das Gericht kann die Verteilung der Auslagen auch dem Kostenfestsetzungsverfahren überlassen, insbesondere bei nicht einfachen oder nicht leicht überschaubaren Fällen. • Der Rechtspfleger ist befugt, im Kostenfestsetzungsverfahren trotz anders lautender gerichtlicher Grundentscheidung nach der Differenzmethode die Auslagen nach Bruchteilen zu bestimmen, wenn dies ermessensgerecht und eine angemessene Quotierung möglich ist (§§ 21 Nr.1 RPflG, 464b S.3 StPO). • Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO; bei teilweisem Erfolg der Revision ist eine anteilige Kostentragung angemessen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde insoweit stattgegeben, als die Kostenentscheidung ergänzt wurde: Der Angeklagte hat die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; die Staatskasse trägt die andere Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten. Soweit der Angeklagte im Übrigen eine Bruchteilsentscheidung nach § 464d StPO begehrte, wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer; die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wurde um ein Drittel gemindert und der Staatskasse ein Drittel der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Begründet wurde dies damit, dass die Revision nur teilweise erfolgreich war und das Gericht im pflichtgemäßen Ermessen die Kostenteilung sowie die Frage, ob eine Bruchteilsentscheidung getroffen wird, handhaben kann; die konkrete, endgültige Höhe der zu erstattenden Auslagen ist Sache des Kostenfestsetzungsverfahrens.