Urteil
6 U 166/16
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23.09.2016 – Az. 7 O 159/16 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger. Gründe I. 1 Die Parteien streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um wettbewerbsrechtliche und kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche. 2 Der Verfügungskläger (fortan: Kläger) ist ein Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen, dem unter anderem sämtliche Industrie- und Handelskammern als Mitglieder angehören. Die Verfügungsbeklagte (fortan: Beklagte) ist eine mittelständische Brauerei im Ortsteil Ulm der Stadt Renchen im Ortenaukreis/Baden. 3 Die Verfügungsbeklagte hat unter dem Namen „[...] SCHWARZWALDMARIE“ ein neues Bier in den Verkehr gebracht, welches seit dem 5. September 2016 im Handel erhältlich ist und das sie auf ihrer Internetseite www.schwarzwaldmarie.beer wie nachfolgend abgebildet bewirbt: 4 Auf den Etiketten der Bierflaschen sowie auf den Umverpackungen und Bierkästen ist das nachfolgend wiedergegebene ovale Emblem angebracht bzw. abgebildet, das eine Frau mit einem einer traditionellen Schwarzwaldtracht entlehnten Bollenhut vor einer Tannenwaldlandschaft zeigt: 5 Die Beklagte verwendet die Bezeichnung „[...] SCHWARZWALDMARIE“ ferner auf Displays, Werbetafeln und sonstigem Werbematerial (vgl. Ast 3). Sie versieht Umverpackungen und Werbeplakate für ihr Bier mit der Aussage: „Die Bier-Spezialität aus dem Schwarzwald“. Der Kläger mahnte die Beklagte am 9. September 2016 erfolglos ab. 6 Der Kläger hat vorgetragen, der Ortsteil Ulm der Gemeinde Renchen liege nicht im Schwarzwald, sondern am Ausgang des Renchtals in der oberrheinischen Tiefebene. Der Verkehr erwarte auf der Grundlage der Werbeaussagen und verwendeten Abbildungen, dass das ihm feilgebotene Bier aus einer Region hoch oben im Schwarzwald komme, wo es dunkle Tannenwälder gebe. Der Bollenhut sei nämlich Bestandteil der Tracht der benachbarten Schwarzwalddörfer Gutach, Kirnbach und Hornberg-Reichenbach, die hoch oben im Schwarzwald lägen und nicht in der oberrheinischen Tiefebene. Der Verkehr werde daher in seinen Erwartungen getäuscht, wenn er erkennen müsse, dass das Bier tatsächlich aus der oberrheinischen Tiefebene komme. Das Landschaftsbild des Brauortes sei tatsächlich durch Obst- und Weinbau geprägt und nicht von Schwarzwaldhöhen und dunklen Wäldern. Gleichfalls werde die geographische Herkunftsangabe „Schwarzwald“ irreführend verwendet. 7 Der Kläger hat beantragt: 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. 10 Sie ist der Auffassung, eine Irreführung liege nicht vor. 11 In dem angefochtenen Urteil, auf welches hinsichtlich der Einzelheiten und der getroffenen Feststellungen verwiesen wird, hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keine Unterlassungsansprüche aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1 und 2, 3a, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UWG i.V. mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V. mit Art. 7 Abs. 1 (a) und 4 VO (EU) Nr. 1169/2011 und §§ 126 Abs. 1, 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Weder die Verwendung des Produktnamens „[...] SCHWARZWALDMARIE“ noch die Verwendung des beanstandeten Emblems sowie der Internetdomain „www.schwarzwaldmarie.beer“, noch die Werbeaussage „Die Bier-Spezialität aus dem Schwarzwald“ seien nach wettbewerbsrechtlichen bzw. – soweit der Kläger sich auf die Vorschriften der §§ 126 ff. MarkenG stütze – kennzeichenrechtlichen Maßstäben zu beanstandende irreführende Angaben über die Herkunft des von der Beklagten gebrauten und vertriebenen sowie beworbenen Bieres. Denn das Verständnis des angemessen informierten Durchschnittsverbrauchers, zu dem vorliegend jede Person zähle, die Bier kaufe und trinke oder potentiell durch Bierprodukte angesprochen werden könne, gehe bei situationsadäquater Aufmerksamkeit nicht dahin, dass das in der angegebenen Weise beworbene Bier aus der Region des Hochschwarzwaldes bzw. der Hochregion des Schwarzwaldes komme. Der Bollenhut sei für den angesprochenen Verbraucher ein Symbol, das er mit dem Schwarzwald an sich verbinde und nicht ausschließlich mit bestimmten Hochschwarzwaldregionen. Er erwarte deshalb nicht, dass das Bier an einem Ort im Hochschwarzwald gebraut werde, der durch „dunkle Tannenwälder, hohe Berge, klares Wasser und gesunde Luft“ geprägt sei, sondern allein, dass der Brauort dem Schwarzwald als Region zugeordnet werden könne. In den Bereich des Schwarzwaldes seien auch die Vorberge des Schwarzwaldes, die sich unmittelbar an die Hochschwarzwaldregion in Richtung der Rheinebene erstreckten, jedenfalls dann und insoweit einzubeziehen, als diese Vorberge einen geografisch engen Bezug zur Schwarzwaldregion hätten. Der Ortsteil Ulm der Gemeinde Renchen befinde sich in den unmittelbaren Vorbergen des Nordschwarzwalds. Landschaftlich falle der Blick von der Rheinebene aus gesehen unmittelbar auf die Höhenzüge des Schwarzwaldes, die sich direkt über den Vorbergen erhöben. Der Ortsteil Ulm werde damit geografisch nicht in relevanter Weise von den Höhenzügen des Schwarzwaldes getrennt, sondern ihm unmittelbar zugeordnet. Dies spiegele sich in den von der Beklagten zitierten Vorschriften betreffend die Herstellung von als „Schwarzwälder Schinken“ bzw. „Schwarzwälder Kirschwasser“ bezeichneten Produkten wider, die gleichfalls die Gebiete östlich der B 3 bzw. sogar den Ortenaukreis, soweit er nahe gelegenes Vorland des Schwarzwaldes sei, dem Schwarzwald zuordneten. 12 Insoweit liege der Sachverhalt auch anders als derjenige in dem von dem Kläger angeführten Urteil des Oberlandesgerichts München (WRP 2016, 758 ff.). Denn dort sei tragender Erwägungsgrund gewesen, dass der Brauort sich nicht am Chiemsee befunden habe, sondern in sechzehn Kilometern Entfernung in Rosenheim auf der anderen Seite des Inns, der insoweit im Verkehrsverständnis eine natürliche Abgrenzung des Brauortes vom Chiemsee bilde und daher eine Zuordnung dieser Lage am Chiemsee entgegenstehe. Vergleichbar sei der Sachverhalt, der ein Salz betroffen habe, das als Himalaya-Salz bezeichnet worden sei, tatsächlich aber aus einem Vorgebirge stamme, das durch eine breite besiedelte Ebene vom Hochgebirgsmassiv des Himalaya getrennt gewesen sei (BGH GRUR 2016, 741 Rn. 11 – Himalaya Salz). Eine vergleichbare geografische Barriere, die eine Zuordnung des Ortsteils Ulm zum Schwarzwaldgebiet ausschließen würde, sei nicht gegeben. Einer solchen Zuordnung stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass die Vorberge, in denen der Ortsteil Ulm liege, auch durch Obst- und Weinbau mitgeprägt würden. Denn dieser Umstand schließe eine Zuordnung des Gebiets zum Schwarzwald nicht aus, weil die Vorberge unlösbar durch die unmittelbar hinter ihnen aufragenden Höhenzüge des Schwarzwaldes ebenso geprägt würden und daher dem Schwarzwald zugehörig seien. 13 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit welcher er den erstinstanzlich gestellten Antrag im Wesentlichen weiterverfolgt. Der Kläger rügt, die Auffassung des Landgerichts, der Brauort Ulm werde vom Verkehr „dem Schwarzwald als Region“ zugeordnet, sei unzutreffend. Entgegen der Annahme des Gerichts liege Ulm gerade nicht in den „Vorbergen des Schwarzwaldes“. Ulm liege in der flachen Rheinebene und selbst die dem Schwarzwald vorgelagerten Weinberge stiegen erst etwa 2 km in östlicher Richtung von der Brauerei entfernt an. Von Ulm aus sehe man nur in weiter Ferne hinter den Vorhügeln die Höhenzüge des Schwarzwaldes am Horizont. Der Anstieg des Schwarzwaldes hinter den Vorhügeln im Achtertal sei etwa 4 km Luftlinie von Ulm entfernt. Noch augenfälliger könne eine natürliche Abgrenzung zweier völlig unterschiedlicher Landschaftsformen gar nicht ausfallen, wie die zwischen der flachen Rheinebene bei Ulm und dem steil ansteigenden Schwarzwald. Aufgrund seiner eindeutigen Lage in der flachen Rheinebene werde Ulm vom Verkehr daher gerade nicht dem in der Ferne am Horizont aufsteigenden Schwarzwald „unmittelbar zugeordnet“. 14 Die angesprochenen Verkehrskreise gingen aufgrund der eindeutigen Aufmachung der Bierflasche „Schwarzwaldmarie“ und der sonstigen Werbung davon aus, dieses Bier werde im Schwarzwald gebraut und nicht nahe am Schwarzwald in der Rheinebene. Wie in der Entscheidung des BGH „Himalaya Salz“ und der Entscheidung des OLG München „Chiemseer“ bestehe eine klar erkennbare Grenze zwischen behauptetem und tatsächlichem Herstellungsort. Fehl gingen auch die Hinweise auf den „Schwarzwälder Schinken“ und das „Schwarzwälder Kirschwasser“. Die diesen Spezialitäten zugrunde liegenden Vorschriften über geschützte geografische Angaben orientierten sich nicht an den Verbraucherwartungen. Hier spiele die Irreführung der Verbraucher überhaupt keine Rolle. 15 Aus der vorgelegten Verkehrsstudie der GfK ergebe sich, dass nur ein kleiner Teil der Verkehrskreise von ca. 15% der Auffassung sei, ein Bier mit dem Namen „Schwarzwaldmarie“ könne auch aus einem Ort nahe dem Schwarzwald in der Rheinebene stammen. Der sehr viel größere Teil der Verbraucher, nämlich ca. 60% gehe davon aus, dass das Bier „Schwarzwaldmarie“ ausschließlich aus dem Schwarzwald oder sogar dem Hochschwarzwald stamme. 16 Die Werbeaussage „Die Bier-Spezialität aus dem Schwarzwald“ stelle daneben eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung dar. Der Durchschnittsverbraucher gehe davon aus, es handele sich bei dem Bier um die Bier-Spezialität aus dem Schwarzwald schlechthin und dass es keine weiteren Bierspezialitäten gebe. Dies sei nicht der Fall. 17 Der Kläger beantragt, 18 das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23. September 2016 (Az. 7 O 159/16) wie folgt abzuändern: 19 1. Die Verfügungsbeklagte hat es ab sofort zu unterlassen, geschäftlich handelnd für ein Bier, das im Renchener Ortsteil Ulm gebraut wird, 20 1.1 die Produktbezeichnung 21 „[...] SCHWARZWALDMARIE“ 22 und/oder 23 1.2 das nachfolgend abgebildete Emblem 24 und/oder 25 1.3 die Internet-Domain www.schwarzwaldmarie.beer 26 und/oder 27 1.4 die Werbeaussage 28 „Die Bier-Spezialität aus dem Schwarzwald“ 29 zu benutzen. 30 2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gem. Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, am Geschäftsführer ihrer Komplementärin zu vollziehenden Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. 31 Die Beklagte beantragt, 32 die Berufung zurückzuweisen. 33 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ulm liege nicht in der flachen Rheinebene, sondern in der Schwarzwald-Vorbergzone. Der Rhein sei 15 km von der Brauerei entfernt. Das Gemeindegebiet von Ulm werde direkt dem Naturraum „Nördlicher Talschwarzwald“ zugerechnet. Die Verbraucher würden erkennen, dass es sich bei der Kennzeichnung „Schwarzwaldmarie“ um eine unterscheidungskräftige Produktkennzeichnung und nicht um eine direkte Herkunftsangabe handele. Soweit der Kläger der Formulierung „Die Bierspezialität aus dem Schwarzwald“ dahin verstehen wolle, dass es sich um die Bierspezialität schlechthin aus dem Schwarzwald handele, verkenne er die langjährige und gefestigte Rechtsprechung, wonach der bestimmte Artikel ein so häufiges Werbemittel sei, dass schon besondere Umstände vorliegen müssten, um aus der Verwendung auf eine Alleinstellung zu schließen. Der Eindruck einer Alleinstellung könne nur durch den bestimmten Artikel in Verbindung mit einem Eigenschaftswort empfehlenden Charakters hervorgerufen werden, wenn die Anpreisung vom Verkehr ernst genommen werde. Die reine Verwendung eines Substantivs „Spezialität“ stelle sprachlich nichts anderes dar als die Aussage „die Bier-Sorte aus dem Schwarzwald“. 34 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. 35 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 36 1. Zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch verneint, soweit sich der Kläger gegen die Verwendung des Produktnamens (im Berufungsverfahren: der Produktkennzeichnung) „[...] SCHWARZWALDMARIE“ wendet. Der Kläger stützt den Unterlassungsanspruch auf § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 3a UWG i.V. mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFB i.V. mit Art. 7 Abs. 1 (a) und 4 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV). 37 a) Gemäß Art. 7 Abs. 1 (a) LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel insbesondere in Bezug auf den Herkunftsort nicht irreführend sein. Gemäß § 11 Abs. 1 LFGB ist es verboten, als nach Art. 8 Abs. 8 LMIV verantwortlicher Lebensmittelunternehmer oder Importeur Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 (a) LMIV nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben. Dieses Irreführungsverbot ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (vgl. BGH, WRP 2016, 838 Rn. 18 – Himbeer-Vanille-Abenteuer II). 38 (1) Allerdings entspricht es – wovon zu Recht auch das Landgericht ausgegangen ist – dem Verständnis des angemessen informierten und angesprochenen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGHZ 156, 250, 252), zu dem vorliegend jede Person zählt, die Bier kauft und trinkt oder potentiell durch Bierprodukte angesprochen werden kann, bei Beachtung der situationsadäquater Aufmerksamkeit, dass das mit der Kennzeichnung „Schwarzwaldmarie“ vertriebene Bier aus der Region des Schwarzwaldes stammt. Der Senat kann das Verständnis des maßgeblichen situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers selbst feststellen, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH, GRUR 2016, 83 – Amplidect/ampliteq Rn. 52) und er zudem aufgrund seiner ständigen Befassung mit Wettbewerbs- und Kennzeichenstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1211 Rn. 20 – Runes of Magic II). Bestätigt wird dieses Verständnis durch das vom Kläger vorgelegte Verkehrsgutachten (Anlage (AST 18). Auch wenn die Befragten nicht lediglich mit der Produktbezeichnung „[...] SCHWARZWALDMARIE“ konfrontiert wurden, sondern mit der Etikettierung der Flasche gemäß Anlage ASt 14, die ein Emblem wie im Klageantrag wiedergegeben aufweist, lässt dies auch Rückschlüsse darauf zu, wie der Verkehr die isolierte Verwendung der Produktkennzeichnung versteht. Danach entschieden sich bei der Frage nach dem Brauort 66,1 % für die vorgegebenen Antworten Schwarzwald oder Hochschwarzwald und schlossen einen Brauort als in der Rheinebene liegend aus. Lediglich 9,7% des engeren Verkehrskreises gingen dabei davon aus, dass der Brauort lediglich im Hochschwarzwald liegen könne. Dieses (engere) Verständnis beruht offensichtlich auf der bildlichen Gestaltung des Etiketts, welches eine Frau mit einem traditioneller Schwarzwaldtracht entlehnten Bollenhut vor einer Tannenwaldlandschaft zeigt. Da die isoliert angegriffene Produktbezeichnung „[...] SCHWARZWALDMARIE“ keinerlei Hinweis auf den Hochschwarzwald enthält, ist jedenfalls insoweit davon auszugehen, dass als Brauort lediglich ein Ort im Schwarzwald identifiziert wird, der nicht unbedingt im Hochschwarzwald liegen muss, sondern auch in einer Schwarzwaldrandlage liegen kann. Dass 66,1% der Befragten bei der vom Kläger in Auftrag gegebenen Verkehrsbefragung ausgeschlossen haben, dass der Brauort gemäß der vorgegebenen Antwort „nahe am Schwarzwald in der Rheinebene“ liege, steht dem nicht entgegen. Denn die Schwarzwaldrandlage gehört – auch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise – zum Schwarzwald und liegt deshalb nicht lediglich „nahe am Schwarzwald“. 39 (2) Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass der Stadtteil Ulm in Renchen sowohl in geologischer als auch geografischer Hinsicht zum Schwarzwald gehört. Wie sich aus der als Anlage AG 23 vorgelegten geologischen-petrographischen Übersichtskarte des Nordschwarzwaldes aus dem Jahr 1976 ergibt, liegt der Stadtteil in der Vorbergzone am Westrand des Schwarzwaldes, und damit nicht außerhalb des Schwarzwaldes. Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) ordnet den Stadtteil dem Teilgebiet des Schwarzwaldes „Nördlicher Talschwarzwald“ zu (Anlage AG 22, S. 2). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Ortenau-Bühler-Vorberge seien dem oberrheinischen Tiefland zuzuordnen. Denn wie sich aus Anlage AG 22 (Tabelle S. 54 und Karte S. 3) ergibt, werden lediglich Teile der Stadt Renchen dem oberrheinischen Tiefland zugeordnet, nicht jedoch das mit Nr. 152 gekennzeichnete Gebiet der Stadt Renchen, zu dem offensichtlich auch der Stadtteil Ulm gehört. Durch Renchen-Ulm führt, wie sich aus Anlage AG 33 ergibt, der „Naturpark Radweg Schwarzwald Mitte/Nord“. 40 In Übereinstimmung damit wird in dem Änderungsantrag zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (Anlage AG 37) das geografische Gebiet des Schwarzwalds wie folgt beschrieben: „Als Grenzen des Schwarzwaldes gelten im Westen die von Basel nach Karlsruhe führende B 3, im Norden von Pforzheim dem Schwarzwaldausläufer entlang der B 3 bei Karlsruhe...“. Der streitgegenständliche Stadtteil befindet sich östlich der B 3 und damit im Schwarzwald. 41 (3) Für die Richtigkeit der Behauptung kommt es zwar allein darauf an, was die angesprochenen Verkehrskreise unter dem Gebiet des Schwarzwaldes verstehen. Ob dieses Verkehrsverständnis objektiv zutrifft, ob also nach den wissenschaftlichen Kriterien der Geologie oder der Geografie der tatsächliche Brauort (Stadtteil Ulm der Gemeinde Renchen) dem Schwarzwald zuzurechnen ist, kommt für die Frage der Irreführung lediglich insoweit Bedeutung zu, als in den Fällen, in denen die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, für die Bejahung der Irreführungsgefahr neben einer Interessenabwägung grundsätzlich auch eine höhere Irreführungsquote erforderlich ist als bei einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben (vgl. BGH, GRUR 2015, 286 Rn. 20 – Spezialist für Familienrecht; GRUR 2016, 741 Rn. 27 – Himalaya Salz). 42 (4) Der Kläger hat jedoch nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass das Verkehrsverständnis von der geologischen und geografischen Einordnung abweicht. Wer Ulm kennt, wird auch den „Naturpark Radweg Schwarzwald Mitte/Nord“ kennen, der durch Ulm führt, und deshalb Ulm dem Schwarzwald zuordnen. Wer Ulm nicht kennt, wird eine Zuordnung zum Schwarzwaldgebiet anhand der o.g. Maßstäbe vornehmen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Durchschnittsverbraucher das Schwarzwaldgebiet anders definiert als nach den oben genannten geologischen und geographischen Vorgaben. Zwar ist unstreitig, dass der Abstand von der Brauerei zu den Vorhügeln ca. 2 km beträgt, jedoch ist – wie sich aus dem als Anlage AG 20 vorgelegten Lichtbild der Brauerei und der Kirche ergibt – die Hornisgrinde als höchster Berg des Nordschwarzwaldes im Hintergrund deutlich zu erkennen. Zum Schwarzwald gehören aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht nur die Berge, sondern auch seine Täler. So wird aufgrund der Fernsehserie „Schwarzwaldklinik“ jeder das Glottertal dem Schwarzwald zuordnen, obwohl auch dieses – wie Ulm – durch Weinberge geprägt wird. Wie sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Höhenprofil des Grimmelhausenrundwegs (Anlage AG 19 S. 3) ergibt, ist der Stadtteil Ulm auch keineswegs flach, sondern weist unstreitig unterschiedliche Höhen von 150 m bis ca. 300 m (Langhalde) auf. Dass die Vorberge erst in einer Entfernung von ca. 2 km Luftlinie vom Ortszentrum Ulm bzw. der Brauerei der Beklagten ansteigen, veranlasst die angesprochenen Verkehrskreise entgegen der Auffassung des Klägers nicht, Ulm nicht mehr als zum Schwarzwald zugehörig anzusehen. Dasselbe gilt für die Obstplantagen, die Ulm aufweist. Zwar sind diese für die Oberrheinische Tiefebene typisch. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Übergänge zwischen Schwarzwaldrandlage und Oberrheinischen Tiefebene fließend sind, so dass die angesprochenen Durchschnittsverbraucher allein wegen der Obstplantagen eine Zugehörigkeit des Ortes zur Schwarzwaldrandlage nicht ausschließen werden. Aus demselben Grund scheidet eine Einordnung des Ortes zur Schwarzwaldrandlage nicht deshalb aus, weil Ulm vom warmen, mediterranen Klima der Rheinebene geprägt ist und Skifahren dort nicht möglich ist. 43 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Frühbesiedlung Ulms im Jahre 1070, was zeige dass Ulm kulturhistorisch eindeutig der Rheinebene zuzuordnen sei. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Verbraucher eine kulturhistorische Betrachtung anstellt. 44 b) Mangels Irreführung ergibt sich der Anspruch auch nicht aus § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG i.V. mit § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Nr. 1 UWG. 45 2. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung auch gegen die Annahme des Landgerichts, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des im Klageantrag wiedergegebenen Emblems zu. Der Kläger stützt den Unterlassungsanspruch auch insoweit auf § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 3a UWG i.V. mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFB i.V. mit Art. 7 Abs. 1 (a) und 4 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV). Auch insoweit hat das Landgericht zu Recht eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs verneint. Denn auch die Bildgestaltung des Emblems verleitet die angesprochenen Verkehrskreise nicht zu der Annahme, das Bier werde in der Hochschwarzwaldregion gebraut. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Bollenhut für den angesprochenen Verbraucher ein Symbol ist, das er mit dem gesamten Schwarzwald verbindet und nicht mit bestimmten Hochschwarzwaldregionen, in welchen tatsächlich der Bollenhut traditionell getragen wird. Bestätigt wird dieses Verständnis dadurch, dass die Kleidung der Frau im Übrigen in keiner Weise den traditionellen Trachten in Gutach, Kirnbach und Hornbach-Reichenbach ähnelt (vgl. Anlage ASt 4). Auch die auf dem Emblem im Hintergrund abgebildeten Wälder schließen ein Verkehrsverständnis nicht aus, wonach als Brauort auch Schwarzwaldrandlagen in Betracht kommen, da auch diese durch die schwarzwaldtypische Gebietskulisse mit Tannenwäldern und Bergen gekennzeichnet sind. Bestätigt wird dieses Verständnis von dem von dem Kläger in Auftrag gegebenen Verkehrsgutachten. Danach sind nur 9,7 % der Befragten davon ausgegangen, dass der Brauort im Hochschwarzwald liegt. Diese Irreführungsquote ist nicht ausreichend, um von einer Irreführungsgefahr auszugehen (vgl. BGH, GRUR 2004, 162, 163 – Mindestverzinsung; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. § 5 Rn. 1.99). 46 3. Aus den unter II. 1. genannten Gründen besteht auch kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Internet-Domain „www.schwarzwaldmarie.beer“. 47 4. Aus den genannten Gründen wird der Verkehr auch nicht durch die Werbeaussage „Die Bier-Spezialität aus dem Schwarzwald“ über die Herkunft des Bieres irregeführt. Auch der von dem Kläger insoweit geltend gemachte Anspruch aus § 127 MarkenG besteht nicht. 48 Ohne Erfolg macht der Kläger erstmals im Berufungsverfahren geltend, die beanstandete Werbeaussage enthalte eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, die nach § 5 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3 UWG zu verbieten sei. Die Behauptung einer Spitzenstellung kommt zwar nicht nur bei Werbeaussagen in Betracht, die einen Superlativ enthalten. Vielmehr kann sich diese auch aus anderen Formulierungen ergeben, die sinngemäß eine solche Behauptung enthalten. Ist dies der Fall, dann entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise sie entsprechend diesem Wortsinn versteht. Danach kann auch die Verwendung des bestimmten Artikels vom Verkehr als Hinweis auf die Spitzenstellung verstanden werden. Sie ist zwar ein häufig gebrauchtes Werbemittel, kann aber durchaus den Eindruck der Alleinstellung begründen oder verstärken. Für eine solche Annahme bedarf es indessen des Vorliegens besonderer Umstände, die vor allem in Verbindung mit einem Eigenschaftswort von empfehlender Bedeutung liegen können oder sonst erkennen lassen, dass auf dem Artikel der Akzent liegt (BGH, GRUR 1998, 951, 953 – Die große Tages- und Wirtschaftszeitung). Die Werbeaussage enthält kein Superlativ. Den Begriff „Bier-Spezialität“ versteht der angesprochene Verkehr im Sinne von „Bier-Delikatesse“. Denn der Begriff Spezialität wird für Nahrungsmittel regelmäßig als Synonym für Delikatesse verwandt (vgl. Wikipedia). Aus der Verwendung des bestimmten Artikels kann hier nicht geschlossen werden, es werde eine Spitzenstellung beansprucht. Es sind keine Umstände ersichtlich, die erkennen lassen, dass auf dem bestimmten Artikel der Akzent liegt. Es kommt hinzu, dass der Verkehr weiß, dass es viele Brauereien im Schwarzwald gibt. Dies ist dem Senat aus eigener Erfahrung bekannt. Im Übrigen hat der Kläger den entsprechenden Vortrag der Beklagten nicht substantiiert bestritten. III. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst (§ 542 Abs. 2 ZPO).