Urteil
7 U 115/16
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.05.2016, Az. 9 O 264/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mannheim sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Motorrad aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Rückzahlung des Kaufpreises. Die in den von ihrem Ehemann am 21.06.2014 abgeschlossenen Kaufvertrag einbezogen Fahrzeugverkaufsbedingungen enthalten in Ziffer I. 2 folgende Bestimmung: 2 „Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.“ 3 Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das auf Rückzahlung des Kaufpreises von 19.999,00 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Abtretung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag an die Klägerin scheitere an dem wirksam vereinbarten Abtretungsausschluss. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt und beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 27.05.2016 aufrechtzuerhalten. Sie ist weiterhin der Ansicht, das Abtretungsverbot sei nach § 307 BGB unwirksam. Außerdem erfasse dieses nach seinem Wortlaut nicht die hier in Rede stehenden Rückgewähransprüche aus § 346 BGB nach - noch durch den Käufer - erklärtem Rücktritt. 4 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug und des Wortlauts der dort gestellten Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 15.02.2017 (II 155 f) verwiesen. II. 5 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht das in Ziffer I. 2. der Fahrzeugverkaufsbedingungen bestimmte Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt als wirksam angesehen. Diese Bestimmung hält auch nach dem Dafürhalten des Senats bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. 6 1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der überwiegenden Ansicht der Literatur, dass sowohl die Vereinbarung eines abgeschwächten wie auch eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Verbrauchern grundsätzlich zulässig ist. Eine solche Klausel ist nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (BGH, Urteile vom 13. Juli 2006 - VII ZR 51/05, juris Rn. 14; vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 9 jeweils m.w.N.; Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeifer, AGB-Recht, 6. Aufl., Klauseln Rn. A 28, A 40; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Abtretungsausschluss Rn. 1a; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 399 Rn. 10; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 307 Rn. 12; Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 399 Rn. 1). Für das Abwägen der einander gegenüberstehenden Interessen sind ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 10). 7 An das schützenswerte Interesse des Verwenders sind regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. Wie die aus § 399 Halbs. 2 BGB sprechende gesetzliche Wertung erkennen lässt, genügt in der Regel sein berechtigtes Interesse an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 9; Dammann, aaO, Rn. A 28; Grüneberg, aaO; Westermann, aaO; gegen seine solche „Regelwertung“ Staudinger/Coester [2013], BGB, § 307 Rn. 353; ähnlich Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Oktober 2013] - Abtretungsausschluss Rn. 9; kritisch auch Schmidt, aaO, Abtretungsausschluss Rn. 4; MüKo.BGB/Roth/Kieninger, 7. Aufl., § 399 Rn. 39). Das Interesse des Verkäufers an der übersichtlichen Vertragsabwicklung wirkt sich in erster Linie bei der Erfüllung der Hauptleistungspflichten aus, es ist aber auch bei Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen nicht völlig ohne Gewicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 11 ff; gegen ein Abtretungsverbot für Gewährleistungsansprüche auch Staudinger/Michael Coester [2013], BGB, § 307 Rn. 363 a.E.). 8 In Anwendung dieser Maßstäbe ist das hier vereinbarte abgeschwächte Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt beim Handel mit gebrauchten Fahrzeugen als wirksam anzusehen. 9 Der Handel mit gebrauchten Fahrzeugen vollzieht sich, auch wenn die Vertragsanbahnung nicht selten über das Internet erfolgen wird, typischerweise im persönlichen Kontakt zwischen dem Händler oder seinem Bevollmächtigten und dem Kunden. In aller Regel geht dem Kauf eine Besichtigung des Fahrzeugs voraus, bei der im persönlichen Gespräch die geschuldete Beschaffenheit des gebrauchten Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) festgelegt wird. Anders als möglicherweise beim standardisierten und weitgehend unpersönlichen Fernabsatz von Waren über das Internet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25. September 2014 - I-4 U 99/14, juris Rn. 34) hat der Gebrauchtfahrzeughändler daher ein berechtigtes Interesse daran, den Vertrag gegenüber dem von ihm ausgewählten Vertragspartner zu erfüllen und nicht gegenüber einem beliebigen Dritten. 10 Dies gilt gerade auch im Gewährleistungsfall (ebenso LG Bautzen, Urteil vom 9. März 2012 - 2 O 291/11, juris Rn. 39). Erweist sich das gebrauchte Fahrzeug als mangelhaft, steht dem Käufer in erster Linie der Nacherfüllungsanspruch aus § 439 Abs. 1 BGB zu, bei dem es sich um eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 BGB handelt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, juris Rn. 24). Dabei steht es zur Wahl des Käufers, ob er die Beseitigung des Mangels durch Reparatur oder die - auch bei Gebrauchtfahrzeugen nicht von vornherein ausgeschlossene (BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, juris Rn. 18 f) - Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs verlangt. Im Fall der Nachbesserung darf der Händler in Regelfall zwei Reparaturversuche unternehmen (§ 440 Satz 2 BGB). Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl des Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten, oder Schadensersatz verlangen. In Anbetracht dieser Regelungen, die dem Käufer weitgehende Gestaltungsrechte einräumen, kann ein berechtigtes Interesse des Händlers, sich gerade im Gewährleistungsfall mit dem von ihm ausgewählten Vertragspartner auseinanderzusetzen, nicht in Abrede gestellt werden. 11 Dem steht kein typisches Interesse des Verbrauchers an der Abtretbarkeit seiner Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche aus dem Gebrauchtfahrzeugkauf gegenüber, weil gebrauchte Fahrzeuge in der Regel zum eigenen Gebrauch gekauft werden und abgeschlossene Kaufverträge nicht anderen Zwecken dienen sollen. Insoweit gelten die zum Neuwagengeschäft angestellten Erwägungen (BGH, Urteil vom 24. September 1980 - VIII ZR 273/79, juris Rn. 26) für den Gebrauchtfahrzeughandel erst Recht. Anders als bei häufig für Familien oder größere Gruppen gebuchten Reiseleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 18 f) und möglicherweise beim Fernabsatz von Elektro- und Elektronikgeräten über das Internet (OLG Hamm, Urteil vom 25. September 2014 - I-4 U 99/14, juris Rn. 34), entsteht beim Handel mit gebrauchten Fahrzeugen daher typischerweise nicht das Bedürfnis, die Ansprüche an den wirtschaftlich Berechtigten abzutreten. Daher braucht in derartigen Fällen den Käuferinteressen an der Abtretbarkeit kein Vorrang eingeräumt zu werden (vgl. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Abtretungsausschluss Rn. 6; differenzierend zwischen Neuwagen- und Gebrauchtwagenkauf insoweit aber Staudinger/Michael Coester [2013], BGB, § 307 Rn. 364). Die in der forensischen Praxis nicht selten die Zession motivierende Absicht, dem Käufer hierdurch in einem Rechtsstreit die (formale) Position eines Zeugen zu verschaffen, vermag ein berechtigtes Käuferinteresse an der Abtretung ebenfalls nicht zu begründen (BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 14). Wenn überhaupt, hat eher der AGB-Verwender ein legitimes Interesse daran, solche prozesstaktischen Maßnahmen zu unterbinden (Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Oktober 2013] - Abtretungsausschluss Rn. 30). 12 Danach ist jedenfalls das hier vereinbarte abgeschwächte Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt nicht zu beanstanden. Denn in diesem Fall hat der Vertragspartner des Verwenders einen Anspruch auf die Zustimmung, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Verbot nicht mehr besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit der Forderung nunmehr überwiegen (BGH, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99, juris Rn. 18; Graf von Westphalen, aaO, Abtretungsausschluss Rn. 11 f; Staudinger/Michael Coester [2013], BGB, § 307 Rn. 357). Hierdurch kann Fällen angemessen Rechnung getragen werden, in denen ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse des Käufers an der Abtretung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen besteht, etwa wenn das Fahrzeug erkennbar für ein Familienmitglied angeschafft wurde oder eine konkrete Weiterveräußerungsabsicht besteht. 13 2. Entgegen der Ansicht der Berufung werden die hier abgetretenen Sekundäransprüche nach Rücktritt sachlich von dem Abtretungsverbot erfasst. Es handelt sich dabei auch unter Berücksichtigung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) um „Rechte und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag“. Im Fall des Rücktritts sind nämlich die aufgrund des Kaufvertrags empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 346 Abs. 1 BGB). Der Rückgewähranspruch des Käufers wurzelt damit in dem Kaufvertrag. 14 3. Der Klägerin stehen sonach die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche in Ermangelung einer wirksamen Abtretung nicht zu. Die entgegen dem Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt vorgenommene Zession ist nach § 399 BGB unwirksam (Graf von Westphalen, aaO, Abtretungsausschluss Rn. 2). Ein berechtigtes Einzelfall-Interesse des Käufers an der Zession der Rückgewähransprüche an die Klägerin, welches einen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten hierzu rechtfertigen könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. III. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Vollstreckungsanordnung findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Da sich der Streitwert nach dem bezifferten Zahlungsantrag - entsprechend dem gezahlten Kaufpreis - auf 19.999,00 EUR beläuft, ist ein Rechtsmittel im Sinne von § 713 ZPO unzweifelhaft nicht gegeben. Insbesondere ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteigen kann (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass der Klageantrag zu 2, mit dem die Feststellung des Annahmeverzugs beantragt wird, wegen der wirtschaftlichen Identität mit dem auf Rückgewähr des Kaufpreises gerichteten Klageantrag zu 1 den Streitwert nicht erhöht (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - III ZR 41/14, juris Rn. 5; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2016 - I-6 W 99/15, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 10 W 53/15, juris Rn. 11). 16 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Eine Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2012 (X ZR 76/11) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. September 2014 (I-4 U 99/14) liegt nicht vor, denn diese sind nicht zum Gebrauchtfahrzeughandel, sondern zu Reisedienstleistungen beziehungsweise zum Fernabsatz von Elektro- und Elektronikgeräten über das Internet ergangen. Die Zulassung der Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts geboten. Die Grundsätze, nach denen Abtretungsverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen sind, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die hier zu beurteilende Klausel in einer Vielzahl von Fällen in Streit gezogen wird. Obwohl sie Gegenstand aktueller wie früherer Empfehlungen des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) für Gebrauchtfahrzeug-Verkaufsbedingungen ist, hat sie die Rechtsprechung - soweit dargetan und ersichtlich - abgesehen von einer vereinzelt gebliebenen veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Bautzen (Urteil vom 9. März 2012 - 2 O 291/11, juris) bisher nicht beschäftigt. Auch in der Literatur wird sie nicht konkret erörtert. Es kann daher nicht angenommen werden, dass eine höchstrichterliche Entscheidung wegen der Bedeutung der Sache für die beteiligten Verkehrskreise erforderlich ist.