Beschluss
Ausl 301 AR 21/17
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die örtliche Zuständigkeit nach § 14 Abs.1 IRG ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verfolgte zum Zwecke der Auslieferung ergriffen oder zuerst ermittelt worden ist.
• Die erste Ermittlung im Sinne des § 14 Abs.1 IRG kann bereits mit der Festnahme an dem Ort vorliegen, an dem der Verfolgte erstmals inhaftiert wurde und den Behörden aufgrund einer Fahndungsausschreibung bekannt war.
• Eine nachträgliche Verbringung des Verfolgten in einen anderen Bezirk beseitigt nicht die einmal begründete örtliche Zuständigkeit.
• Eine Eilkompetenz zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls nach § 77 IRG i.V.m. § 21 StPO kommt nur in Betracht, wenn besondere tatsächliche Umstände einen sofortigen Haftbefehl erforderlich machen; liegt der Verfolgte bereits in nationaler Haft, entfällt dies regelmäßig.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Auslieferungsersuchen: erster Ergreifungs- bzw. Ermittelungsort entscheidet • Für die örtliche Zuständigkeit nach § 14 Abs.1 IRG ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verfolgte zum Zwecke der Auslieferung ergriffen oder zuerst ermittelt worden ist. • Die erste Ermittlung im Sinne des § 14 Abs.1 IRG kann bereits mit der Festnahme an dem Ort vorliegen, an dem der Verfolgte erstmals inhaftiert wurde und den Behörden aufgrund einer Fahndungsausschreibung bekannt war. • Eine nachträgliche Verbringung des Verfolgten in einen anderen Bezirk beseitigt nicht die einmal begründete örtliche Zuständigkeit. • Eine Eilkompetenz zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls nach § 77 IRG i.V.m. § 21 StPO kommt nur in Betracht, wenn besondere tatsächliche Umstände einen sofortigen Haftbefehl erforderlich machen; liegt der Verfolgte bereits in nationaler Haft, entfällt dies regelmäßig. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragte Erlass eines Auslieferungshaftbefehls für einen Verfolgten, gegen den ein bosnisches Auslieferungsersuchen wegen Strafvollstreckung vorlag. Der Verfolgte war zuvor von Kroatien nach Deutschland überstellt worden; die Festnahme erfolgte am 07.01.2017 in Frankfurt, später wurde er nach O./Baden-Württemberg verbracht und dort dem Haftbefehl des Amtsgerichts O. eröffnet. Grundlage der Überstellung nach Deutschland war ein Ersuchen wegen schwerer Straftaten in Deutschland und eine Interpol-INPOL-Ausschreibung lag bereits vor. Bosnien-Herzegowina begehrte die Weiterlieferung zur Vollstreckung einer dortigen Freiheitsstrafe. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hielt das Oberlandesgericht Karlsruhe für zuständig und stellte den Antrag auf Auslieferungshaft; das Gericht prüfte jedoch die örtliche Zuständigkeit. • Maßgebliche Norm ist § 14 Abs.1 IRG: örtliche Zuständigkeit obliegt dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verfolgte zum Zwecke der Auslieferung ergriffen oder zuerst ermittelt wurde. • Der Senat stellt fest, dass die erste Ermittlung und Festnahme am 07.01.2017 in Frankfurt erfolgte; zu diesem Zeitpunkt lag bereits die INPOL-Ausschreibung vor, sodass die Behörden in Frankfurt vom Aufenthalt des Verfolgten Kenntnis hatten. • Eine unmittelbar danach erfolgte Verbringung in einen anderen Bezirk und die dortige Eröffnung des Haftbefehls ändern die einmal begründete Zuständigkeit nicht; die Zuständigkeit endet erst mit Abschluss des Auslieferungsverfahrens. • Die von der Generalstaatsanwaltschaft erhobene Eilkompetenz nach § 77 IRG i.V.m. § 21 StPO ist nicht gegeben, weil keine besonderen Umstände vorliegen, die einen sofortigen Erlass des Auslieferungshaftbefehls erfordern; der Verfolgte befindet sich bereits in nationaler Haft und die Haft wird voraussichtlich länger andauern. • Bei Zweifeln über die richtige Zuständigkeit wäre gegebenenfalls eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 42 Abs.1 IRG möglich, dies ändert jedoch nichts an der Entscheidung in der Sache. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen, weil das Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung nicht berufen ist; zuständig ist das Oberlandesgericht Frankfurt, da der Verfolgte in Frankfurt zuerst ermittelt und festgenommen wurde. Eine nachfolgende Verbringung in einen anderen Bezirk beseitigt die einmal begründete Zuständigkeit nicht. Zudem liegt keine Eilkompetenz zum Erlass des beantragten Auslieferungshaftbefehls vor, da der Verfolgte bereits im Rahmen eines nationalen Verfahrens in Haft ist und keine Umstände einen sofortigen Haftbefehl erforderlich machen. Sollte das dort zuständige Gericht anderer Ansicht sein, steht ihm die Möglichkeit offen, die Zuständigkeitsfrage dem Bundesgerichtshof vorzulegen.