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Beschluss

HEs 2 Ws 63/17

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Untersuchungshaft bleibt trotz Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot fortzusetzen, wenn ein wichtiger Grund für das Ausstehen eines Urteils vorliegt und durch den Verfahrensmangel keine erhebliche Verzögerung eingetreten oder zu erwarten ist. • Bei dringendem Tatverdacht und hoher Straferwartung kann Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben sein, wenn fluchthindernde Bindungen nicht überwiegen. • Erforderliche psychatrische Gutachten sind grundsätzlich unverzüglich zu veranlassen; eine verzögerte Beauftragung rechtfertigt aber nicht automatisch Haftaufhebung, wenn die Gesamtverfahrensumstände die Fortdauer rechtfertigen. • Die weitere Haftprüfung kann nach §§ 122 Abs. 3, 126 Abs. 2 StPO auf das zuständige Amtsgericht übertragen werden.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Untersuchungshaft trotz Verfahrensverzuges bei dringendem Tatverdacht und Fluchtgefahr • Die Untersuchungshaft bleibt trotz Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot fortzusetzen, wenn ein wichtiger Grund für das Ausstehen eines Urteils vorliegt und durch den Verfahrensmangel keine erhebliche Verzögerung eingetreten oder zu erwarten ist. • Bei dringendem Tatverdacht und hoher Straferwartung kann Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben sein, wenn fluchthindernde Bindungen nicht überwiegen. • Erforderliche psychatrische Gutachten sind grundsätzlich unverzüglich zu veranlassen; eine verzögerte Beauftragung rechtfertigt aber nicht automatisch Haftaufhebung, wenn die Gesamtverfahrensumstände die Fortdauer rechtfertigen. • Die weitere Haftprüfung kann nach §§ 122 Abs. 3, 126 Abs. 2 StPO auf das zuständige Amtsgericht übertragen werden. Der Angeschuldigte A befindet sich seit September 2016 in Untersuchungshaft; nach Aufhebung des ersten Haftbefehls erließ das Amtsgericht Freiburg am 07.03.2017 einen Haftbefehl wegen Flucht- und subsidiär Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) wegen mehrfachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vier Fälle, große Mengen Kokain und Cannabis). Polizeiliche Ermittlungen, umfangreiche Telekommunikationsauswertungen, Asservatauswertungen, Finanzermittlungen und Vernehmungen zahlreicher möglicher Abnehmer wurden durchgeführt; kriminaltechnische Analysen liefen größtenteils bis Ende Januar 2017. Die Staatsanwaltschaft erhob am 22.02.2017 Anklage auf Basis der geständigen Einlassung vom 24.10.2016. Ein psychiatrisches Begutachtungsbedürfnis nach § 64 StGB wurde erst mit der Abschlussverfügung vom 15.02.2017 beauftragt; das Gutachten wird voraussichtlich Ende April 2017 vorliegen. Das Amtsgericht hat die Frage der Eröffnungszuständigkeit nach § 209 Abs. 2 StPO an das Landgericht vorgelegt; diese Prüfung läuft noch. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Fortdauer der Haft und Übertragung der weiteren Haftprüfung auf das Amtsgericht Freiburg. • Dringender Tatverdacht: Der Senat sieht den Angeschuldigten aufgrund der Anklageschrift, seiner geständigen Einlassung und umfangreicher polizeilicher Ermittlungen dringend verdächtig (§ 29a Abs.1 Nr.2 BtMG). Die endgültige Beurteilung bleibt der Hauptverhandlung vorbehalten. • Fluchtgefahr (§ 112 Abs.2 Nr.2 StPO): Wegen der hohen Straferwartung (gesetzlicher Rahmen 1 bis 15 Jahre nach §§ 29a Abs.1, 38 Abs.2 StGB) und fehlender ausreichender fluchthindernder Bindungen erscheint die Fluchtgefahr überwiegend wahrscheinlich. • Milderungsmaßnahmen nicht ausreichend (§ 116 Abs.1 StPO): Es bestehen keine milderen, der Straferwartung angemessenen Maßnahmen, die das Fluchtrisiko ausreichend beseitigen würden. • Beschleunigungsgebot und Gutachtensverzug (§ 121 StPO, § 80a StPO, § 246a StPO): Die Staatsanwaltschaft hat das psychiatrische Gutachten erst verspätet in Auftrag gegeben, wodurch das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Das stellt einen Verfahrensmangel dar, rechtfertigt aber nicht zwingend Haftaufhebung, wenn bei rechtzeitiger Bearbeitung dennoch kein früheres Urteil zu erwarten gewesen wäre. • Weiterer wichtiger Grund: Der umfangreiche Ermittlungsumfang und die noch nicht abschließend geklärte Zuständigkeitsfrage nach § 209 Abs.2 StPO stellen einen wichtigen Grund dar, der das Ausstehen eines Urteils und somit die Fortdauer der Haft rechtfertigt. • Keine erhebliche Verzögerung: Das verspätet beauftragte Gutachten wird nach übereinstimmender Äußerung des Sachverständigen sehr zügig fertiggestellt; dies führt nach Gesamtwürdigung nicht zu einer erheblichen, verfahrensbegründenden Verzögerung. • Übertragung der Haftprüfung: Die weitere Haftprüfung für drei Monate wurde nach §§ 122 Abs.3 Satz3, 126 Abs.2 Satz1 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Freiburg übertragen. • Verfahrenshinweis an Ermittlungsbehörden: Zur Beschleunigung sind mit Gutachtern Fristen abzustimmen und bei Bedarf zeitnahe Alternativen zu prüfen (§ 73 RiStBV, § 80a StPO). Der Senat ordnet die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeschuldigten an. Begründet wird dies mit dem weiterhin bestehenden dringenden Tatverdacht und der überwiegend wahrscheinlichen Fluchtgefahr angesichts der hohen Straferwartung und fehlender hinreichender Bindungen. Der Verfahrensmangel in Gestalt der verspäteten Beauftragung des psychiatrischen Gutachtens verletzt zwar das Beschleunigungsgebot, führt aber nach Gesamtwürdigung nicht zur Aufhebung des Haftbefehls, weil ein wichtiger Grund für das Ausstehen eines Urteils besteht und durch den Mangel keine erhebliche Verzögerung eingetreten oder zu erwarten ist. Die weitere Haftprüfung wird für drei Monate dem Amtsgericht - Schöffengericht - Freiburg übertragen. Abschließend weist das Gericht die Staatsanwaltschaft auf die Verpflichtung hin, zukünftig Gutachten zeitnah zu veranlassen und Fristen mit Sachverständigen abzustimmen, um Beschleunigungsanforderungen zu erfüllen.