Beschluss
9 W 4/17
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kommt nur für die Kosten des anhängigen, aber nicht zugestellten Hauptverfahrens in Betracht; nicht dagegen für nachfolgende Kosten eines gesonderten Kostenantragsverfahrens.
• Testamentsvollstrecker gehört die Durchsetzung mit den Vermächtnissen verbundener Auflagen, wenn das Testament eine zwingende Verknüpfung von Vermächtnis und Auflage erkennen lässt.
• Bei innerem wirtschaftlichem und rechtlichem Zusammenhang zwischen Anspruch und Gegenanspruch kann der Testamentsvollstrecker ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB ausüben; Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht dessen Ausübung nicht ohne weiteres entgegen.
• Hat die Testamentsvollstreckerin vor Zustellung der Klage eine Erfüllungshandlung gesetzt, entfallen die prozesskostenerstattungsfähigen Aufwendungen des Beklagten im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, sodass keine Kostenerstattungspflicht zugunsten des Klägers besteht.
Entscheidungsgründe
Zurückbehaltungsrecht des Testamentsvollstreckers gegenüber Herausgabe der Löschungsbewilligung • Eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kommt nur für die Kosten des anhängigen, aber nicht zugestellten Hauptverfahrens in Betracht; nicht dagegen für nachfolgende Kosten eines gesonderten Kostenantragsverfahrens. • Testamentsvollstrecker gehört die Durchsetzung mit den Vermächtnissen verbundener Auflagen, wenn das Testament eine zwingende Verknüpfung von Vermächtnis und Auflage erkennen lässt. • Bei innerem wirtschaftlichem und rechtlichem Zusammenhang zwischen Anspruch und Gegenanspruch kann der Testamentsvollstrecker ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB ausüben; Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht dessen Ausübung nicht ohne weiteres entgegen. • Hat die Testamentsvollstreckerin vor Zustellung der Klage eine Erfüllungshandlung gesetzt, entfallen die prozesskostenerstattungsfähigen Aufwendungen des Beklagten im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, sodass keine Kostenerstattungspflicht zugunsten des Klägers besteht. Der Sohn des Erblassers begehrt die Herausgabe einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld, weil ihm das belastete Grundstück als Vermächtnis zugewendet worden war. Das Testament verband die Vermächtnisse mit Auflagen zugunsten der Schwester des Erblassers, deren Erfüllung der Testamentsvollstreckerin oblag. Der Vermächtnisnehmer schloss mit der Testamentsvollstreckerin mehrere Erfüllungsverträge und übernahm Verpflichtungen aus einer notariellen Vereinbarung des Erblassers. Die Testamentsvollstreckerin zahlte fortlaufend Renten und Krankenversicherungsbeiträge an die Schwester und forderte vom Vermächtnisnehmer Erstattung in Höhe von 34.138,24 EUR. Der Vermächtnisnehmer reichte Klage ein, die Löschungsbewilligung wurde ihm jedoch vor Zustellung übersandt; er zog die Klage zurück und beantragte, der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen. Das Landgericht auferlegte dem Kläger die Kosten; dagegen richtete sich seine sofortige Beschwerde. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 5 ZPO ist zulässig. • Keine Kostenerstattungspflicht der Antragsgegnerin: § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO begründet keinen Anspruch des Klägers auf Erstattung außergerichtlicher Kosten, weil auf Seiten der Antragsgegnerin vor Beendigung des Hauptverfahrens keine erstattungsfähigen außergerichtlichen Verfahrenskosten entstanden sind. • Aufgabenbereich der Testamentsvollstreckerin: Das Testament ordnete die Testamentsvollstreckung zur Erfüllung der Vermächtnisse an; die Verknüpfung von Vermächtnis und Auflage begründet die Pflicht der Testamentsvollstreckerin, die Auflagen durchzusetzen. • Aktivlegitimation und Vollziehungsanspruch: Die Testamentsvollstreckerin war befugt, schuldrechtliche Vereinbarungen zur Durchsetzung der Auflage zu treffen und den Vollziehungsanspruch gemäß § 2194 BGB geltend zu machen. • Annahme des Vermächtnisses und Entstehung der Erfüllungspflicht: Der Vermächtnisnehmer hat die Vermächtnisse angenommen, wodurch nach § 1940 BGB die Verpflichtung zur Erfüllung der Auflage entstand. • Gegenanspruch des Nachlasses: Die Aufwendungen für Renten und Krankenversicherungsbeiträge wurden aus dem Nachlass geleistet; nach Verrechnung verblieb eine Forderung gegen den Vermächtnisnehmer in Höhe von 34.138,24 EUR. • Zurückbehaltungsrecht: Zwischen dem Anspruch auf Herausgabe der Löschungsbewilligung und der Erstattungsforderung bestand ein innerer wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang, so dass ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB bestand. • Treu und Glauben: § 242 BGB steht der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht entgegen; der Vermächtnisnehmer hätte Sicherheit stellen können (§ 273 Abs. 3 BGB) und tat dies nicht. • Klageaussichten und Kostenfolge: Die Klage hatte bei Einreichung keine Erfolgsaussichten, weil die Antragsgegnerin aufgrund der Gegenforderung nicht zur Herausgabe verpflichtet war; die Erfüllungshandlung vor Zustellung führte zum Wegfall des Anlasses für die Klage im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. • Aufhebung der erstinstanzlichen Kostenauferlegung zugunsten der Antragsgegnerin: Für die vom Landgericht zuerkannten Kosten fehlte eine rechtliche Grundlage, da § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nur die Kosten des Hauptverfahrens erfasst, nicht eines nachfolgenden Kostenantragsverfahrens. Der Senat hebt die erstinstanzliche Entscheidung insoweit auf, als das Landgericht dem Kläger die Kosten des Verfahrens gegenüber der Antragsgegnerin auferlegt hatte; insoweit fehlt eine rechtliche Grundlage. Zugleich weist der Senat die Beschwerde des Klägers im Übrigen zurück, weil keine Kostenerstattungspflicht der Antragsgegnerin besteht und die Klage bei Einreichung keine Erfolgsaussichten hatte. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das vorinstanzliche Verfahren bis zum 30.11.2015 wird auf 34.138,24 EUR festgesetzt. Damit verliert der Kläger seine Kostenforderung gegen die Antragsgegnerin, weil diese zuvor die Löschungsbewilligung herausgab und ein berechtigtes Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeanspruch bestand, welches die Anspruchsgrundlage des Klägers entkräftete und die Kostenentscheidung prägte.