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Urteil

9 U 189/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Auffahrunfällen spricht der Anscheinsbeweis regelmäßig für ein Verschulden des Auffahrenden; dieser Beweis wird nur dann erschüttert, wenn für den Hintermann der Bremsweg möglicherweise verkürzt war. • Es kommt für den Anscheinsbeweis nicht darauf an, ob das vorausfahrende Fahrzeug grundlos stark abbremst; der Hintermann muss grundsätzlich damit rechnen, dass der Vordermann plötzlich bremst. • Kann ein verkehrsbedingter Anlass für das Bremsen des Vordermanns nicht ausgeschlossen werden und ist dieser von der Beweislastseite möglich, ist zugunsten des Geschädigten von diesem Sachverhalt auszugehen. • Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge ist nur nachgewiesenes Verschulden zu berücksichtigen; bei nicht nachgewiesenem Verschulden des Vordermanns kann der Hintermann allein haften.
Entscheidungsgründe
Auffahrunfall: Anscheinsbeweis und Möglichkeit verkehrsbedingten Bremsens • Bei Auffahrunfällen spricht der Anscheinsbeweis regelmäßig für ein Verschulden des Auffahrenden; dieser Beweis wird nur dann erschüttert, wenn für den Hintermann der Bremsweg möglicherweise verkürzt war. • Es kommt für den Anscheinsbeweis nicht darauf an, ob das vorausfahrende Fahrzeug grundlos stark abbremst; der Hintermann muss grundsätzlich damit rechnen, dass der Vordermann plötzlich bremst. • Kann ein verkehrsbedingter Anlass für das Bremsen des Vordermanns nicht ausgeschlossen werden und ist dieser von der Beweislastseite möglich, ist zugunsten des Geschädigten von diesem Sachverhalt auszugehen. • Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge ist nur nachgewiesenes Verschulden zu berücksichtigen; bei nicht nachgewiesenem Verschulden des Vordermanns kann der Hintermann allein haften. Die Klägerin betreibt ein Taxiunternehmen und verlangt Schadensersatz nach einem Auffahrunfall am 20.12.2014. Das Taxi der Klägerin wurde durch ein nachfolgendes Fahrzeug des Beklagten Ziff.1 beschädigt; Beklagte Ziff.2 ist die Haftpflichtversicherung des BMW. Der Taxi-Fahrer M. D. bremste in der Bahnhofstraße stark ab; der Nachfolgende fuhr auf. Streitgegenstand ist, ob das Bremsmanöver verkehrsbedingt (wegen einer Fußgängerin) oder ein unbegründetes "Erziehungssignal" war. Das Landgericht wies die Klage ab, weil es einen verkehrsbedingten Anlass verneinte; die Klägerin legte Berufung ein. In der Berufungsinstanz vernahm der Senat Zeugen und berücksichtigte, dass die Klägerin später von ihrer Kaskoversicherung Zahlungen erhielt. Der Senat hält es für möglich, dass eine Fußgängerin unmittelbar vor dem Taxi die Fahrbahn betrat, und folgt daher nicht der erstinstanzlichen Annahme selbstjustiziellen Bremsens. • Haftungsgrundlagen sind §§ 18 Abs.1 StVG, 115 Abs.1 VVG und §§ 421 BGB; der Fahrzeughalter-/Versicherer haftet für das vom Fahrer verursachte Ereignis. • Der Anscheinsbeweis spricht bei Auffahrunfällen für ein Verschulden des Auffahrenden (Verstoß gegen §1 Abs.2 StVO oder unzureichender Abstand nach §4 Abs.1 S.1 StVO). Dieser Beweis wird nur erschüttert, wenn der Bremsweg des Hintermanns möglicherweise verkürzt gewesen sein kann (z.B. Spurwechsel oder Auffahren auf stehendes Hindernis), nicht jedoch bei einem plötzlichen Bremsen des Vordermanns ohne weitere Verkürzungsgründe. • Die Beweisaufnahme des Senats ergab, dass ein verkehrsbedingter Anlass (mögliche Fußgängerin) nicht ausgeschlossen werden kann; aus Gründen der Beweislast ist zugunsten der Klägerin von diesem möglichen Sachverhalt auszugehen. • Da kein nachgewiesener Verkehrsverstoß des Vordermanns vorliegt, steht dem schuldhaften Verkehrsverstoß des Beklagten Ziff.1 dessen einfache Betriebsgefahr gegenüber; bei der Abwägung überwiegt das Verschulden des Hintermanns, sodass eine Haftungsquote von 100 % festgesetzt wurde. • Die Kaskozahlung führte zu einem teilweisen Anspruchsübergang auf die Kaskoversicherung gemäß §86 Abs.1 VVG; die Beklagten haben daher an die Kaskoversicherung in entsprechender Höhe zu leisten. • Zinsen werden der Klägerin nach §§286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB zugesprochen; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach §§249 Abs.2 S.1, 291 BGB erstattungsfähig. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§91 Abs.1, 100 Abs.4 ZPO und §§708 Nr.10, 713 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§543 Abs.2 ZPO). Die Berufung der Klägerin hat Erfolg; das Urteil des Landgerichts Konstanz wird aufgehoben. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner und werden zur Zahlung von insgesamt 5.161,55 EUR an die Klägerin sowie 6.117,61 EUR an die Kaskoversicherung und 805,20 EUR an die Klägerin verurteilt; ferner sind Verzugszinsen zuzusprechen. Die Haftung beruht auf §§18 Abs.1 StVG, 115 Abs.1 VVG und §§421 BGB, weil der Auffahrende den Unfall durch Unaufmerksamkeit und/oder zu geringen Abstand hätte vermeiden können und ein Verkehrsverstoß des Vordermanns nicht nachgewiesen ist. Die Kaskozahlung hat zu einem teilweisen Anspruchsübergang geführt, sodass der entsprechende Teilbetrag an die Kaskoversicherung zu leisten ist. Die Beklagten tragen die Verfahrenskosten in beiden Instanzen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.