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Beschluss

6 U 169/16

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag nach §718 ZPO auf Überprüfung der vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzten Vollstreckungssicherheit ist zulässig, solange die Zwangsvollstreckung nicht vollständig beendet ist. • Bei der Bemessung der Vollstreckungssicherheit sind Unterlassungsanspruch und die Folgeansprüche (Rückruf, Entfernung, Vernichtung) unter den gegebenen Marktbedingungen häufig als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. • Die Festsetzung einer nur verhältnismäßig geringen Teilsicherheit für Rückruf/Entfernung/Vernichtung kann ermessensfehlerhaft sein, wenn deren Vollstreckung die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs faktisch wesentlich mitträgt. • Das Berufungsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen neu über die Höhe der Sicherheitsleistung (§§ 709, 108 ZPO) und kann die erstinstanzlichen Teilsicherheiten abändern.
Entscheidungsgründe
Heraufsetzung der Vollstreckungssicherheit bei Patentfolgesanktionen (Rückruf/Vernichtung) • Antrag nach §718 ZPO auf Überprüfung der vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzten Vollstreckungssicherheit ist zulässig, solange die Zwangsvollstreckung nicht vollständig beendet ist. • Bei der Bemessung der Vollstreckungssicherheit sind Unterlassungsanspruch und die Folgeansprüche (Rückruf, Entfernung, Vernichtung) unter den gegebenen Marktbedingungen häufig als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. • Die Festsetzung einer nur verhältnismäßig geringen Teilsicherheit für Rückruf/Entfernung/Vernichtung kann ermessensfehlerhaft sein, wenn deren Vollstreckung die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs faktisch wesentlich mitträgt. • Das Berufungsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen neu über die Höhe der Sicherheitsleistung (§§ 709, 108 ZPO) und kann die erstinstanzlichen Teilsicherheiten abändern. Die Klägerin ist Inhaberin eines Patents und wurde vom Landgericht Mannheim wegen Verletzung des Anspruchs 1 zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie zum Rückruf und zur Vernichtung patentverletzender Waren verurteilt. Die Beklagten legten fristgerecht Berufung ein; über die Patentnichtigkeit läuft ein Verfahren vor dem Bundespatentgericht. Das Landgericht setzte Teil-Vollstreckungssicherheiten fest, darunter lediglich 25.000 EUR für Rückruf/Entfernung und Vernichtung, und gestattete die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung. Die Beklagten beantragten gemäß § 718 ZPO die Neufestsetzung der Sicherheiten, insbesondere die Erhöhung der Sicherheit für Rückruf/Entfernung und Vernichtung auf mindestens 500.000 EUR. Das OLG prüfte, ob das Landgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, und berücksichtigte dabei die prozessuale Lage und die von den Parteien vorgebrachten Umstände. • Zulässigkeit: Ein Antrag nach § 718 ZPO bleibt geboten, solange die Zwangsvollstreckung nicht vollständig beendet ist; die zwischenzeitliche Einstellung gegen Sicherheitsleistung beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis nicht vollständig. • Prüfung des erstinstanzlichen Ermessens: Die gerichtliche Prüfung erfolgt nach den Maßgaben des § 709 i.V.m. § 108 ZPO; das Berufungsgericht kann die Angemessenheit der vom Landgericht festgesetzten Teilsicherheiten überprüfen und abändern. • Wirtschaftliche und rechtliche Einheit der Ansprüche: Rückruf, Entfernung und Vernichtung haben gegenüber Unterlassung sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich eine in die Zukunft wirkende Wirkung, da sie regelmäßig die Möglichkeit des weiteren Inverkehrbringens beseitigen und damit dem Unterlassungsanspruch nahekommen. • Ermessensfehler des Landgerichts: Das Landgericht hat ohne erkennbare Berücksichtigung der erheblichen Überschneidungen zwischen Unterlassungsanspruch und den Folgeansprüchen die Teilsicherheit für Rückruf/Entfernung/Vernichtung auf nur 25.000 EUR festgesetzt, obwohl die Klägerin Gesamtinteresse in Höhe von 500.000 EUR geltend machte; diese Differenzierung war vor dem Hintergrund der Marktverhältnisse (Massenprodukte wie Mobiltelefone/Tablets) nicht sachgerecht. • Neue Ermessensentscheidung: Der Senat setzte aus eigenem Ermessen die einheitliche Vollstreckungssicherheit für Unterlassung, Rückruf, Entfernung und Vernichtung auf 400.000 EUR fest und verpflichtete zusätzlich zur vorläufigen Vollstreckung der Folgeansprüche zu einer weiteren Teilsicherheit von 25.000 EUR, um die Verhältnisse im Berufungsrechtszug und bereits geleistete Sicherheiten zu berücksichtigen. • Normen: § 718 ZPO (Antrag auf Überprüfung der Vollstreckungssicherheit), § 709 ZPO i.V.m. § 108 ZPO (Ermessen bei Festsetzung der Sicherheit), § 717 Abs. 2 ZPO (Schutz gegen ungerechtfertigte Vollstreckung), § 752 ZPO (Teilsicherheiten). Der Antrag der Beklagten nach § 718 ZPO hatte überwiegend Erfolg. Das OLG hat die erstinstanzliche Festsetzung der Teilsicherheit für die Ansprüche auf Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung als ermessensfehlerhaft angesehen und die Sicherheitsleistung neu festgesetzt. Es setzte eine einheitliche Vollstreckungssicherheit von 400.000 EUR für Unterlassung sowie Rückruf/Entfernung und Vernichtung fest und ordnete für die vorläufige Vollstreckung der Folgeansprüche eine zusätzliche Teilsicherheit von 25.000 EUR an. Die bereits geleisteten Sicherheiten und die prozessuale Lage wurden berücksichtigt; die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Damit sind die Beklagten in dem Antrag größtenteils erfolgreich gewesen, weil die ursprüngliche sehr geringe Teilsicherheit für die Beseitigungsansprüche der wirtschaftlichen Wirkung dieser Ansprüche nicht angemessen Rechnung trug.