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Beschluss

6 W 31/17

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde eines zurückgewiesenen Nebenintervenienten gegen eine zu seinen Lasten getroffene erstinstanzliche Kostenentscheidung ist zulässig; sie kann aus §567 ZPO in Verbindung mit analoger Anwendung des §99 Abs.2 ZPO hergeleitet werden. • Ein Nebenintervenient hat nach §66 Abs.1 ZPO dann ein rechtliches Interesse, wenn durch die Entscheidung des Rechtsstreits ein Rechtsverhältnis betroffen ist, aus dem ihm Regressansprüche drohen können; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht. • Wenn die Nebenintervention zulässig ist, hat die unterstützte Hauptpartei gemäß §101 Abs.1 ZPO die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen. • Die Zulassung einer isolierten Kostenbeschwerde dient der Wahrung der Stellung des Nebenintervenienten, wenn die Entscheidung über die Nebenintervention noch nicht rechtskräftig ist und die Fortführung des Hauptsacheverfahrens zu seinen Lasten erfolgen könnte.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Kostentragung bei zurückgewiesener Nebenintervention (§66, §71, §99, §101 ZPO) • Die sofortige Beschwerde eines zurückgewiesenen Nebenintervenienten gegen eine zu seinen Lasten getroffene erstinstanzliche Kostenentscheidung ist zulässig; sie kann aus §567 ZPO in Verbindung mit analoger Anwendung des §99 Abs.2 ZPO hergeleitet werden. • Ein Nebenintervenient hat nach §66 Abs.1 ZPO dann ein rechtliches Interesse, wenn durch die Entscheidung des Rechtsstreits ein Rechtsverhältnis betroffen ist, aus dem ihm Regressansprüche drohen können; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht. • Wenn die Nebenintervention zulässig ist, hat die unterstützte Hauptpartei gemäß §101 Abs.1 ZPO die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen. • Die Zulassung einer isolierten Kostenbeschwerde dient der Wahrung der Stellung des Nebenintervenienten, wenn die Entscheidung über die Nebenintervention noch nicht rechtskräftig ist und die Fortführung des Hauptsacheverfahrens zu seinen Lasten erfolgen könnte. Die Klägerin verklagte vor dem Landgericht Mannheim zwei konzernangehörige Beklagte (zu 1 und 2) wegen angeblicher Patentverletzung durch den Betrieb LTE-fähiger Basisstationen. Die Beschwerdeführerin war Lieferantin von Basisstationen an eine frühere Beklagte zu 3, die ebenfalls ein LTE-Netz betreibt; Gewährleistungsansprüche der früheren Beklagten zu 3 wurden an die Beklagte zu 1 abgetreten. Die Beschwerdeführerin wurde durch Streitverkündung beteiligt und trat im Prozess auf Seiten der Beklagten bei. Das Landgericht wies die Nebenintervention zurück und verurteilte die Beschwerdeführerin zur Tragung der durch ihre Intervention entstandenen Kosten; die Klägerin wurde im Übrigen im Hauptsacheverfahren kostenpflichtig. Die Beschwerdeführerin legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein; die Zulassung der Nebenintervention war zwischenzeitlich erledigt, die Beschwerde beschränkt sich auf die Kostenentscheidung. • Zulässigkeit der Beschwerde: §71 Abs.2 ZPO greift hier nicht, weil die Kostenentscheidung Bestandteil des Endurteils ist; die sofortige Beschwerde ist jedoch zulässig nach §567 ZPO i.V.m. analogem §99 Abs.2 ZPO, weil die isolierte Anfechtung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung gerechtfertigt ist, wenn die Zurückweisung der Nebenintervention und die noch nicht rechtskräftige Vorfrage vorliegen. • Schutz des Nebenintervenienten: Die analoge Anwendung des §99 Abs.2 ZPO ist geboten, weil ohne sie der Nebenintervenient insoweit schutzlos bliebe, dass der Fortgang des Hauptsacheverfahrens seine Rechtsstellung beeinträchtigen könnte; §71 Abs.3 ZPO rechtfertigt ebenfalls die Möglichkeit der Kostenbeschwerde bis zur Rechtskraft der Zurückweisung. • Voraussetzungen der Nebenintervention (§66 ZPO): Der Begriff des rechtlichen Interesses ist weit auszulegen; ein reines wirtschaftliches Interesse genügt nicht. Hier war gegeben, dass die Beschwerdeführerin Lieferantin war und bei einem Unterliegen der von ihr unterstützten Beklagten Regressansprüche drohten, zumal Gewährleistungsansprüche an die Beklagte zu 1 abgetreten waren. • Glaubhaftmachung des Interesses: Die Beschwerdeführerin hat hinreichend dargelegt, dass die an die frühere Beklagte zu 3 gelieferten Basisstationen betroffen sein könnten und damit ein berechtigtes Interesse bestand, das Angriffsziel im Erkenntnisverfahren klären zu lassen. • Kein Entgegenstehen der landgerichtlichen Feststellung: Es war der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, sich auf eine bestimmte landgerichtliche Beurteilung verlassen zu müssen; die Klageschrift ließ Auslegungsfragen zu, sodass die Intervention gerechtfertigt war. • Kostenentscheidung: Da die Nebenintervention zulässig war, sind die durch sie entstandenen Kosten nach §101 Abs.1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen; die Beschwerdeführerin hat daher in der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu ihren Gunsten Recht erhalten. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, weil keine Gründe für deren Zulassung vorliegen. Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin ist zulässig und begründet. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Nebenintervention gemäß §66 Abs.1 ZPO ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin begründete, weil ihr bei einem Unterliegen der unterstützten Beklagten Regressansprüche drohten und die Angriffssphäre der Klage unklar war. Folglich sind die durch die Nebenintervention verursachten erstinstanzlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen (§101 Abs.1 ZPO), und die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin ebenfalls zu tragen (§91 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Das Urteil des Landgerichts wurde insoweit im Kostenpunkt zugunsten der Beschwerdeführerin neu gefasst.