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Beschluss

12 W 45/17

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur begründet, wenn konkrete, substantiiert vorgetragene Anknüpfungspunkte für eine fehlende Unparteilichkeit vorliegen. • Tätigkeiten der dem Sachverständigen angehörenden Gesellschaft als früherer gerichtlich bestellter Prüfer begründen für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit, wenn diese Tätigkeit durch das Gericht erfolgte und kein Prüfbericht erstellt wurde. • Die Mitgliedschaft in fachlichen Gremien und die Beachtung fachlicher Standards (z. B. IDW-Standards) begründen regelmäßig kein Misstrauen, sofern keine unbedingte Selbstverpflichtung zur Nichtabweichung besteht. • Mutmaßungen und pauschale Behauptungen über frühere Beratungs- oder Gutachtertätigkeiten genügen nicht; der Sachverständige hat nach § 407a Abs. 2 ZPO von sich aus relevante Verhältnisse offenzulegen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit: substantiierter Vortrag erforderlich • Die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur begründet, wenn konkrete, substantiiert vorgetragene Anknüpfungspunkte für eine fehlende Unparteilichkeit vorliegen. • Tätigkeiten der dem Sachverständigen angehörenden Gesellschaft als früherer gerichtlich bestellter Prüfer begründen für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit, wenn diese Tätigkeit durch das Gericht erfolgte und kein Prüfbericht erstellt wurde. • Die Mitgliedschaft in fachlichen Gremien und die Beachtung fachlicher Standards (z. B. IDW-Standards) begründen regelmäßig kein Misstrauen, sofern keine unbedingte Selbstverpflichtung zur Nichtabweichung besteht. • Mutmaßungen und pauschale Behauptungen über frühere Beratungs- oder Gutachtertätigkeiten genügen nicht; der Sachverständige hat nach § 407a Abs. 2 ZPO von sich aus relevante Verhältnisse offenzulegen. Streitgegenstand ist ein Spruchverfahren nach § 327f AktG zur Festsetzung der Barabfindung ausgeschlossener Minderheitsaktionäre der A AG. Die Antragsgegnerin, Hauptaktionärin, hatte bereits 2007 ein Squeeze-Out verlangt; die W&K GmbH wurde damals als Prüferin bestellt, die Prüfung 2008 jedoch nicht abgeschlossen. 2010 wurde ein neues Verfahren eingeleitet; das Landgericht ordnete 2017 ein schriftliches Gutachten an und bestellte einen Sachverständigen der inzwischen in W&K AG aufgegangenen Gesellschaft. Verschiedene Beteiligte, darunter die Antragstellerin Ziffer 17, lehnten den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab und verwiesen auf frühere Tätigkeiten der W&K sowie auf die Mitgliedschaft des Sachverständigen im IDW-Fachausschuss. Das Landgericht wies die Ablehnungsgesuche zurück; die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht ebenfalls zurückwies. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war grundsätzlich statthaft und fristgerecht eingelegt; ob ein formelles eigenes Ablehnungsgesuch vorlag, kann offenbleiben, da die Beschwerde in der Sache unbegründet ist. • Rechtliche Maßstäbe: Ablehnung nach §§ 17 SpruchG, 30 Abs.1 FamFG, 406 ZPO nur bei einem Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen; Vortragspflicht des Ablehnenden nach § 406 Abs.3 ZPO; Offenlegungspflicht des Sachverständigen nach § 407a Abs.2 ZPO. • Vorbringen der Antragsteller: Pauschale Mutmaßungen über frühere Beratungs- oder Gutachtertätigkeiten der W&K bzw. Verbindungen zu Beteiligten sind unsubstantiiert und genügen nicht zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit. • Frühere Tätigkeit der W&K GmbH 2007/2008: Diese erfolgte auf gerichtliche Bestellung und zielte auf eine unabhängige Prüfung ab; zudem war der jetzt bestellte Sachverständige damals nicht persönlich beteiligt und es wurde kein Prüfungsbericht erstellt, weshalb daraus keine Vorfestlegung folgt. • Tätigkeiten in anderen, nicht identischen Spruchverfahren: Der Umstand, dass ein Sachverständiger in anderen aktienrechtlichen Verfahren Gutachten erstattet hat, führt nicht automatisch zu Befangenheitsgründen, solange es sich nicht um ein entgeltliches Privatgutachten in einem gleichartigen Sachverhalt mit identischen kollidierenden Interessen handelt. • Mitgliedschaft im IDW/FAUB und Beachtung von IDW-Standards: Die Mitgliedschaft und die Selbstverpflichtung zur Beachtung fachlicher Standards begründen kein Misstrauen. § 4 Abs.9 der IDW-Satzung erlaubt Abweichungen nach sorgfältiger Prüfung, sodass keine unbedingte Bindung gegeben ist. • Prozessuale Feststellungen: Der Sachverständige hat gegenüber dem Landgericht erklärt, dass weder er noch die W&K AG beratend für die Antragsgegnerin tätig gewesen seien; diese Erklärung wurde nicht als falsch behauptet oder belegt. Ohne konkrete Anhaltspunkte durfte das Gericht nicht von Amts wegen weiter ermitteln. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidung: Die sofortige Beschwerde war erfolglos; die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Z. 17 gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs des Sachverständigen wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass pauschale Anschuldigungen und Mutmaßungen über frühere Tätigkeiten der dem Sachverständigen angehörenden Gesellschaft ohne konkrete Belege die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Die vorgelegten Umstände — frühere gerichtliche Bestellung der W&K GmbH, fehlende persönliche Beteiligung des jetzigen Sachverständigen an der alten Prüfung, die Nichtfertigstellung eines Prüfungsberichts sowie die Mitgliedschaft in fachlichen Gremien und die Beachtung von IDW-Standards — rechtfertigen kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert darlegt oder beweisen können, dass der Sachverständige in relevanter Weise für die Antragsgegnerin oder ihr nahestehende Personen tätig war. Daher war die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs rechtmäßig, die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.