Beschluss
2 Ws 5/18
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Haftbefehl kann trotz fortbestehender Fluchtgefahr aufzuheben sein, wenn das Beschleunigungsgebot in Haftsachen derart verletzt wurde, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist.
• Bei umfangreichen Haftsachen ist eine vorausschauende, dichte Terminplanung erforderlich; dauerhafte oder vermeidbare Terminverzögerungen der Justiz dürfen nicht zu Lasten der Freiheitsrechte des Beschuldigten gehen.
• Die Überlastung des Gerichts oder terminliche Belastungen von Verteidigern entlasten nicht grundsätzlich von der Verantwortung, die Hauptverhandlung in Haftsachen zügig zu führen; strukturelle Defizite sind vom Staat zu verantworten.
Entscheidungsgründe
Haftaufhebung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots in umfangreicher Haftsache • Der Haftbefehl kann trotz fortbestehender Fluchtgefahr aufzuheben sein, wenn das Beschleunigungsgebot in Haftsachen derart verletzt wurde, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist. • Bei umfangreichen Haftsachen ist eine vorausschauende, dichte Terminplanung erforderlich; dauerhafte oder vermeidbare Terminverzögerungen der Justiz dürfen nicht zu Lasten der Freiheitsrechte des Beschuldigten gehen. • Die Überlastung des Gerichts oder terminliche Belastungen von Verteidigern entlasten nicht grundsätzlich von der Verantwortung, die Hauptverhandlung in Haftsachen zügig zu führen; strukturelle Defizite sind vom Staat zu verantworten. Der Beschwerdeführer, ehemals Kriminalbeamter, steht wegen zahlreicher Straftaten (Bestechlichkeit, Geheimnisverletzung, Strafvereitelung, Urkundenfälschung, Betrug, Hehlerei) aus der Zeit 2008–2012 vor dem Landgericht Freiburg. Nach Auslieferung und Eröffnung des Hauptverfahrens wurde der Angeklagte ab 22.01.2017 in Untersuchungshaft genommen. Die Hauptverhandlung begann im Mai 2017 und wurde über weite Strecken nur sporadisch fortgesetzt; zahlreiche Fortsetzungstermine wurden geplant, teilweise als Kurztermine aufgehoben oder verschoben. Die Verteidiger wiesen vielfache Verfügbarkeitsengpässe auf; es wurde ein zweiter Pflichtverteidiger beigeordnet. Das OLG prüfte die Beschwerde gegen die Fortdauer des Haftbefehls und stellte insbesondere Verzögerungen und unzureichende Verhandlungsdichte fest. • Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde: Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft (§ 112 Abs.1, Abs.2 Nr.2 StPO) und des dringenden Tatverdachts sind weiterhin gegeben; das Landgericht hat den dringenden Tatverdacht nachvollziehbar begründet. • Fluchtgefahr: Das Tatgericht durfte Fluchtgefahr annehmen; diese Feststellung unterliegt im laufenden Verfahren nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. • Beschleunigungsgebot: Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft steigt das Gewicht des Freiheitsanspruchs; Behörden und Gerichte müssen in Haftsachen alle zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung ergreifen (Art.2 Abs.2 GG). • Verfahrensverzögerungen: Das Verfahren wies in der Gesamtschau erhebliche, zum Teil von der Justiz zu vertretende Verzögerungen auf; die durchschnittliche Sitzungsdichte war deutlich zu gering und entsprach nicht den Anforderungen an eine Haftsache. • Gerichtliche und organisatorische Verantwortlichkeit: Die geringe Verhandlungsdichte ist nicht ausreichend durch unvorhersehbare Umstände erklärt; auch die hohe Belastung der Kammer und die Beteiligung des Berichterstatters in anderen Haftsachen begründen keine Rechtfertigung für die Fortdauer der Haft. • Verteidigerverschulden und Beiordnung: Zwar spielten Terminengpässe des Verteidigers eine Rolle; dennoch hätte das Gericht frühzeitiger für Beschleunigung sorgen oder einen anderen Pflichtverteidiger bestellen können; der Anspruch des Angeklagten auf bestimmten Verteidiger ist nicht absolut. • Verhältnismäßigkeit und § 230 StPO: Unabhängig von der rechtlichen Grundlage des Haftbefehls (auch § 230 Abs.2 StPO berührt) unterliegt Haftfortdauer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; hier ist dieser verletzt worden, so dass der Haftbefehl aufzuheben ist. Das Oberlandesgericht hebt die Beschwerde auf und widerruft den Haftbefehl des Landgerichts Freiburg vom 30.03.2016 (Haftfortdauerbeschluss 21.12.2017). Begründend führt das OLG aus, dass zwar dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr fortbestehen, die Fortdauer der Untersuchungshaft jedoch wegen schwerwiegender und zum großen Teil vom Staat zu vertretender Verfahrensverzögerungen unverhältnismäßig geworden ist. Insbesondere hat die Hauptverhandlung nicht die in Haftsachen gebotene Terminierungsdichte gezeigt; Planungs- und Organisationsmängel der Kammer sowie die strukturelle Überlastung sind für die Verzögerungen mitverantwortlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. Das Urteil enthebt die Justiz nicht der Pflicht, die Hauptverhandlung zügig fortzusetzen; bei weiterem Ausbleiben des Angeklagten kann die Kammer nach § 231 Abs.2 StPO auch in dessen Abwesenheit entscheiden.