Urteil
11 U 71/18
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem für eine bestimmte Veranstaltung bestellten Video liegt regelmäßig ein absolutes Fixgeschäft vor; nach Ablauf des Veranstaltungstermins ist der Erfüllungsanspruch wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen (§§ 275, 326 BGB).
• Entfällt die rechtsgeschäftliche Abnahmemöglichkeit, entsteht ein Abrechnungsverhältnis und der Anspruch auf Vergütung kann ohne Abnahme geltend gemacht werden (§§ 631, 641 BGB).
• Künstlerische Gestaltungsfreiheit ist bei schöpferischen Werken grundsätzlich zu respektieren; Einschränkende Vorgaben des Bestellers sind zu beweisen und eng auszulegen.
• Verweigerte Mitwirkung des Bestellers an notwendigen, konkreten Änderungswünschen kann die Abnahme verhindern und den Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichten.
• Vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugszinsen sind nur zuzusprechen, wenn die Voraussetzungen für Verzug oder die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen konkret dargetan sind (§§ 286, 288 BGB).
Entscheidungsgründe
Vergütung trotz fehlender Abnahme bei absolutem Fixgeschäft und Vereitelung der Nachbesserung • Bei einem für eine bestimmte Veranstaltung bestellten Video liegt regelmäßig ein absolutes Fixgeschäft vor; nach Ablauf des Veranstaltungstermins ist der Erfüllungsanspruch wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen (§§ 275, 326 BGB). • Entfällt die rechtsgeschäftliche Abnahmemöglichkeit, entsteht ein Abrechnungsverhältnis und der Anspruch auf Vergütung kann ohne Abnahme geltend gemacht werden (§§ 631, 641 BGB). • Künstlerische Gestaltungsfreiheit ist bei schöpferischen Werken grundsätzlich zu respektieren; Einschränkende Vorgaben des Bestellers sind zu beweisen und eng auszulegen. • Verweigerte Mitwirkung des Bestellers an notwendigen, konkreten Änderungswünschen kann die Abnahme verhindern und den Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichten. • Vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugszinsen sind nur zuzusprechen, wenn die Voraussetzungen für Verzug oder die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen konkret dargetan sind (§§ 286, 288 BGB). Die Beklagte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines VIP-Video-Clips für ihr 50-jähriges Firmenjubiläum am 15.07.2016; vereinbart wurde eine Vergütung von 5.350 EUR netto zzgl. 7% Umsatzsteuer. Der Kläger ließ den Künstler J. K. das Video erstellen; dieses wurde am 30.06.2016 übermittelt. Die Beklagte rügte noch am selben Tag telefonisch, dass das Video nicht wie das ihr bekannte Radio-Köln-Video sei, und verweigerte die Abnahme. Der Kläger bot Nachbesserung bzw. Kürzung an und forderte die Beklagte mehrfach auf, konkrete Änderungswünsche mitzuteilen; die Beklagte reagierte unzureichend und erklärte letztlich, eine Nachbesserung sei nicht möglich. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung verlangte der Kläger Zahlung der vereinbarten Vergütung und vorgerichtliche Anwaltskosten. • Rechtsnatur: Zwischen den Parteien bestand ein Werkvertrag über einen vorproduzierten Video-Clip; das Geschäft war als absolutes Fixgeschäft für die Veranstaltung am 15.07.2016 anzusehen, sodass Erfüllungsansprüche nach Ablauf dieses Termins wegen Unmöglichkeit entfallen (§§ 631, 275 BGB). • Fälligkeit und Abrechnung: Obwohl keine förmliche Abnahme erfolgte, ist die Vergütung seit Ablauf der Leistungszeit fällig; wenn die rechtsgeschäftliche Abnahme nicht mehr möglich ist, entsteht ein Abrechnungsverhältnis, sodass der Vergütungsanspruch geltend gemacht werden kann (§ 641 BGB). • Vertragsgemäßheit und künstlerische Freiheit: Bei schöpferischen Werken ist die künstlerische Gestaltungsfreiheit regelmäßig zu beachten; nur konkrete, vom Besteller behauptete und bewiesene Vorgaben können diese Freiheit einschränken. Die Beklagte trug einige verbindliche Vorgaben vor, die das Landgericht bezeugte (z. B. Prominentenliste, Verbot verstorbener Prominenter, Reihenfolge der ersten Positionen), weshalb das Werk in einzelnen Punkten von diesen Vorgaben abwich (§§ 633, 646 BGB; Kunstfreiheit). • Vereitelung der Nachbesserung: Die Beklagte hat die Abnahme eines vertragsgemäßen Werkes dadurch verhindert, dass sie keine konkreten, vertragsgemäßen Änderungswünsche rechtzeitig mitteilte und letztlich das vom Kläger angebotene Kürzungs-/Änderungsangebot nicht annahm. Da die Beklagte dadurch maßgeblich für den Zeitablauf und die Unmöglichkeit verantwortlich wurde, blieb der Vergütungsanspruch des Klägers bestehen (§ 326 Abs. 2 BGB). • Wesentlichkeit der Mängel: Die verbleibenden Abweichungen (z. B. einzelne Reihenfolge, Verwendung einer verstorbenen Person) waren weder so erheblich, dass die Abnahme insgesamt gerechtfertigt verweigert worden wäre, noch hinderten sie die Möglichkeit zur Nachbesserung; einzelne unwesentliche Abweichungen rechtfertigen die totale Leistungsverweigerung nicht (§ 640 Abs. 1 BGB). • Nebenforderungen: Vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugszinsen hat der Kläger nicht in voller Höhe erstattet bekommen, weil Verzugsvoraussetzungen (Mahnung oder andere gesetzliche Voraussetzungen) nicht ausreichend dargetan waren (§ 286, 288 BGB). Der Kläger hat in der Berufung teilweise Erfolg: Die Beklagte ist zur Zahlung von 5.350 EUR (vereinbarte Vergütung netto) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2016 verurteilt; die weitergehende Klage auf vorgerichtliche Anwaltskosten wurde abgewiesen. Begründet ist dies damit, dass es sich um ein absolutes Fixgeschäft handelte und die Beklagte durch ihr Verhalten eine rechtzeitige, konkrete Mitteilung vertragsgemäßer Änderungswünsche unterblieben ließ, wodurch eine Nachbesserung vereitelt wurde und der Vergütungsanspruch trotz fehlender Abnahme besteht. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.