Urteil
15 U 53/18
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
5mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die einseitige Erklärung eines Verfassers, seine außergerichtliche Äußerung sei nicht zur Veröffentlichung bestimmt, begründet nicht grundsätzlich ein absolutes Verwertungsverbot gegen Presseberichterstattung.
• Wird ein Anwaltsschreiben wahrheitsgetreu und nicht sinnentstellend in einen Beitrag eingebettet, kann die Pressefreiheit das Persönlichkeitsrecht des Anwalts überwiegen, wenn die Veröffentlichung einem Thema von öffentlichem Interesse dient.
• Das Bestimmungsrecht über die Weitergabe eigener Äußerungen ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, seine Durchsetzung gegenüber Presseberichterstattung unterliegt jedoch einer umfassenden Abwägung mit Art. 5 GG.
• Das Vorbringen, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (fliegender Gerichtsstand) verletze den gesetzlichen Richter, begründet keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendung von § 32 ZPO bei bundesweit verbreiteten Printmedien.
Entscheidungsgründe
Keine allgemeine Unverwertbarkeit von Zitaten aus anwaltlichem Schreiben bei öffentlichem Informationsinteresse • Die einseitige Erklärung eines Verfassers, seine außergerichtliche Äußerung sei nicht zur Veröffentlichung bestimmt, begründet nicht grundsätzlich ein absolutes Verwertungsverbot gegen Presseberichterstattung. • Wird ein Anwaltsschreiben wahrheitsgetreu und nicht sinnentstellend in einen Beitrag eingebettet, kann die Pressefreiheit das Persönlichkeitsrecht des Anwalts überwiegen, wenn die Veröffentlichung einem Thema von öffentlichem Interesse dient. • Das Bestimmungsrecht über die Weitergabe eigener Äußerungen ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, seine Durchsetzung gegenüber Presseberichterstattung unterliegt jedoch einer umfassenden Abwägung mit Art. 5 GG. • Das Vorbringen, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (fliegender Gerichtsstand) verletze den gesetzlichen Richter, begründet keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendung von § 32 ZPO bei bundesweit verbreiteten Printmedien. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, sandte im November 2016 ein Schreiben an die Zeitschrift der Beklagten, in dem er im Namen seines Mandanten P einer Veröffentlichung von Informationen, die auf einem Hackerangriff beruhten, widersprach und rechtliche Schritte androhte. Die Beklagte veröffentlichte in einem Beitrag Auszüge aus diesem anwaltlichen Schreiben und charakterisierte dessen Tonfall kritisch. Der Kläger klagte auf Unterlassung der zitierten Passage; das Landgericht gab der Klage statt. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die Veröffentlichung berühre überwiegendes Presse- und Informationsinteresse; ferner rügte sie verfassungsrechtliche Bedenken gegen den fliegenden Gerichtsstand. Das Oberlandesgericht Köln hob das landgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab. Streitgegenstand war insbesondere, ob das Persönlichkeits- und Berufsfreiheitsrecht des Anwalts der Berichterstattung entgegensteht und welches Gewicht dem erklärten Veröffentlichungswunsch zukommt. • Zuständigkeit: Die Annahme der örtlichen Zuständigkeit für bundesweit verbreitete Printmedien nach § 32 ZPO entspricht ständiger Rechtsprechung und begründet keine Verfassungswidrigkeit. • Schutzbereich: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst zwar das Bestimmungsrecht über die Veröffentlichung eigener Äußerungen; der Kläger ist durch die Wiedergabe seines Schreibens in seiner Rechtsposition betroffen. • Wortlaut und Zusammenhang: Die wiedergegebenen Zitate sind zutreffend, nicht verfälschend oder sinnentstellend wiedergegeben und betreffen die berufliche Tätigkeit des Klägers ohne die Voraussetzungen einer Prangerwirkung. • Abwägung: Im Rahmen der kollidierenden Grundrechte ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen; die Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Darstellung der Strategien von Betroffenenvertretern haben erhebliches Gewicht. • Berufsfreiheit und Mandatsinteresse: Eine allgemeine Berufsfreiheit nach Art. 12 GG führt nicht zu einem eigenständigen, durchgreifenden Schutz, der die Veröffentlichung hier verhindern würde; etwaige mittelbare Effekte wie Selbstzensur rechtfertigen kein Überwiegen der schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen. • Veröffentlichungsverbot: Die einseitige, nicht vertraglich gestützte Erklärung des Klägers, seine Ausführungen seien nicht zur Veröffentlichung bestimmt, begründet kein absolutes Verwertungsverbot; nur bei besonderer Vertraulichkeit oder rechtswidrig erlangenem Material käme ein anderes Ergebnis in Betracht. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung des Kontextes, des öffentlichen Informationsinteresses und der zutreffenden Wiedergabe überwiegen die Grundrechte der Beklagten, sodass der Unterlassungsanspruch des Klägers nicht besteht. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Landgerichtsurteil wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Veröffentlichung der aus dem anwaltlichen Schreiben stammenden Zitate war zutreffend und nicht in einer Weise erfolgt, die eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung oder eine Prangerwirkung begründet hätte. Das Informations- und Meinungsinteresse der Öffentlichkeit sowie die Pressefreiheit überwiegen nach umfassender Abwägung gegenüber dem einseitigen Veröffentlichungswunsch des Klägers. Ein absolutes Zitierverbot für Teile von Anwaltsschreiben besteht nicht; nur in besonderen Ausnahmefällen (z. B. rechtswidrig erlangene oder besonders vertrauliche Inhalte) kann die Abwägung zugunsten des Verfassers ausfallen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wird zugelassen.