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Beschluss

16 U 140/18

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einreichung dauerhaft genehmigungsfähiger Planungsunterlagen erfüllt die HOAI-Leistungsphase 4; die tatsächliche Erteilung der Baugenehmigung gehört nicht zum vertraglichen Leistungssoll. • Die konkludente Billigung (Abnahme) eines Architektenwerks kann bereits mit der Einreichung genehmigungsfähiger Unterlagen und durch vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung erfolgen. • Bei Abnahmebeginn läuft die fünfjährige Gewährleistungsfrist des § 634a Abs.1 Nr.2 BGB; eine danach erhobene Klage kann verjährt sein (§214 BGB).
Entscheidungsgründe
Einreichung genehmigungsfähiger Unterlagen und Zahlung begründen Abnahme; Verjährung der Gewährleistungsansprüche • Die Einreichung dauerhaft genehmigungsfähiger Planungsunterlagen erfüllt die HOAI-Leistungsphase 4; die tatsächliche Erteilung der Baugenehmigung gehört nicht zum vertraglichen Leistungssoll. • Die konkludente Billigung (Abnahme) eines Architektenwerks kann bereits mit der Einreichung genehmigungsfähiger Unterlagen und durch vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung erfolgen. • Bei Abnahmebeginn läuft die fünfjährige Gewährleistungsfrist des § 634a Abs.1 Nr.2 BGB; eine danach erhobene Klage kann verjährt sein (§214 BGB). Die Klägerin (Bauträgerin) verlangt vom Beklagten (Architekt) Schadensersatz wegen fehlerhafter Wohnflächenberechnung. Vertraglich war der Architekt bis zur HOAI-Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) beauftragt. Der Beklagte reichte Bauantragsunterlagen ein; eine Baugenehmigung wurde später erteilt. Die Klägerin zahlte eine Schlussrechnung im September 2011. 2017 klagte sie Schadensersatz in Höhe von 120.710,04 €. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Gewährleistungsfrist sei 2011 durch Abnahme in Lauf gesetzt und damit verjährt. Die Klägerin legte Berufung ein und rügte, die Leistung sei erst mit der Baugenehmigung erfüllt und die Unterzeichnung/Einreichung habe keine Abnahme bedeutet. Das OLG bestätigte die Zurückweisung der Berufung. • Vertragsauslegung: Die Parteien hatten objektiv die HOAI-Leistungsphase 4 vereinbart; danach reicht zur Erfüllung das Einreichen dauerhaft genehmigungsfähiger Planungsunterlagen aus (§§133,157 BGB; Anlage 11 zu §33 HOAI-2009). • Erfüllungshandlung: Der Beklagte erfüllte sein Leistungssoll, weil eine Baugenehmigung erteilt wurde und nicht zurückgenommen wurde; damit war das Werk abnahmefähig. • Abnahme/Billigung: Maßgeblich ist der Empfängerhorizont des Architekten; die vorbehaltlose Einreichung genehmigungsfähiger Unterlagen und die vorbehaltslose Zahlung der Schlussrechnung gelten als konkludente Billigung des Werkes (Abnahme). • Rechtsfolge der Abnahme: Mit der Abnahme begann die fünfjährige Verjährungsfrist des §634a Abs.1 Nr.2 BGB; die Klageerhebung 2017 erfolgte nach Fristablauf, sodass die Verjährungseinrede nach §214 BGB greift. • Haftungsgrund: Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Beklagte verpflichtet war, größere Wohnflächen zu planen; zudem wären dadurch Mehrkosten anzusetzen, die gegenzurechnen wären. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Abweisung der Klage, weil die Ansprüche wegen Verjährung nicht durchsetzbar sind. Der Beklagte hat sein Leistungssoll durch Einreichung genehmigungsfähiger Planungsunterlagen erfüllt und die Klägerin hat die Leistung durch Zahlung konkludent abgenommen, wodurch die fünfjährige Gewährleistungsfrist begann. Mangels rechtzeitiger Hemmung oder Klageerhebung sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gemäß §214 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.