Beschluss
20 UF 27/19
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
5mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil ist nur zu gewähren, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§1671 Abs.1 Satz2 Nr.2 BGB).
• Ein Elternkonflikt oder wiederholte Meinungsverschiedenheiten allein rechtfertigen nicht die Beendigung der gemeinsamen Sorge; erforderlich ist eine schwere, nachhaltige Störung der Kommunikationsfähigkeit, die gemeinsame Entscheidungen unmöglich macht.
• Für Entscheidungen über Umgangsrechte ist vorrangig §1684 BGB; die Übertragung der Sorge darf nicht zur einseitigen Lösung von Umgangskonflikten dienen.
Entscheidungsgründe
Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge trotz andauernder Elternkonflikte • Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil ist nur zu gewähren, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§1671 Abs.1 Satz2 Nr.2 BGB). • Ein Elternkonflikt oder wiederholte Meinungsverschiedenheiten allein rechtfertigen nicht die Beendigung der gemeinsamen Sorge; erforderlich ist eine schwere, nachhaltige Störung der Kommunikationsfähigkeit, die gemeinsame Entscheidungen unmöglich macht. • Für Entscheidungen über Umgangsrechte ist vorrangig §1684 BGB; die Übertragung der Sorge darf nicht zur einseitigen Lösung von Umgangskonflikten dienen. Die Eltern streiten über die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind A. Seit der Trennung 2014 kam es wiederholt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen um Umgangsfragen. Die Mutter beantragte erstinstanzlich ausschließlich die Übertragung der Gesundheitsfürsorge auf sich; im Beschwerdeverfahren begehrt sie nun die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge. Sie rügt zahlreiche Behinderungen und Schikanen des Vaters (z. B. Probleme bei Reisepassanträgen, Einmischung in Gesundheitsentscheidungen, Verbot bestimmter Abholpersonen, Auseinandersetzungen über Taufe und Schulwahl). Der Vater bestreitet vorsätzliches Fehlverhalten und betont sein Interesse am Kind, die bisherigen umfangreichen Umgangskontakte sowie seine Mitwirkung an Entscheidungen. Die Eltern haben zumindest einmal erfolgreich eine Einigung zur Schulwahl erzielt und an Beratungen teilgenommen; die Mutter hat die Beratungsgespräche abgebrochen. • Rechtlicher Maßstab: §1671 Abs.1 Satz2 Nr.2 BGB verlangt eine zweistufige Kindeswohlprüfung (zuerst Ob-Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht, dann ob Übertragung auf Antragstellerin dem Kindeswohl entspricht). • Allein vorhandene Meinungsverschiedenheiten oder Verweigerungshaltungen rechtfertigen nicht die Aufhebung der gemeinsamen Sorge; erforderlich ist eine schwerwiegende und nachhaltige Kommunikationsstörung, die eine gemeinsame Entscheidungsfindung unmöglich macht (Verweis auf BGH-Rechtsprechung). • Bei Umgangsstreitigkeiten ist §1684 BGB vorrangig; die Übertragung der Sorge darf nicht als Mittel zur einseitigen Durchsetzung von Umgangsbeschränkungen dienen. Das Verhalten des Vaters in Umgangsangelegenheiten rechtfertigt daher keine Sorgerechtsübertragung. • Die von der Mutter vorgebrachten Einzelfälle (Reisepassformulare, Informationsforderungen des Vaters, religiöse Fragen, Schulwahl) können nach Aktenlage nicht als systematische Schikane oder als Anzeichen für eine dauerhafte Unfähigkeit des Vaters zur sachgerechten Mitwirkung gewertet werden. Fehler des Vaters wurden als unbeabsichtigt und zeitnah behoben dargestellt. • Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Eltern in vielen wichtigen Bereichen Einigungen erzielt haben (Aufenthalt beim betreuenden Elternteil, Kindergarten, Reisepass, Schulwahl) und der Vater ein ausgeprägtes Interesse am Kind zeigt, regelmäßigen Umgang wahrnahm und Unterhalt zahlt. • Die Mutter hat zunächst nur die Gesundheitsfürsorge beantragt; eine Ausweitung auf die gesamte Sorge wurde erst in der Beschwerde erhoben und ist nicht durch neue Tatsachen gestützt worden. Es ist zumutbar, die Eltern auf ihre Pflicht zur Einigung nach §1627 BGB zu verweisen; die Fortführung von Beratungsgesprächen wurde für angemessen gehalten. • Verfahrensrechtlich war eine nochmalige Anhörung nicht erforderlich (§68 Abs.3 Satz2 FamFG) und ein Sachverständigengutachten zur Frage der Entscheidungsfähigkeit der Eltern war nicht nötig, da der Aufenthalt des Kindes nicht in Frage stand und im parallelen Umgangsverfahren ein Gutachten eingeholt wird. Die Beschwerde der Mutter wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Amtsgerichts, die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten und die alleinige Übertragung der Gesundheitsfürsorge auf die Mutter abzulehnen, bleibt bestehen. Die Unterlagen und das Vorbringen der Mutter reichen nicht aus, um die erforderliche Prognose zu rechtfertigen, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dauerhaft zuwiderliefe oder eine Übertragung auf sie dem Kindeswohl am besten entspräche. Vielmehr sprechen Einigungen in wesentlichen Bereichen, das fortbestehende Umgangsinteresse und die Mitwirkung des Vaters gegen eine Sorgerechtsübertragung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.