Beschluss
21 WF 2/18
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens nach § 1597a Abs. 2 BGB ist zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegen und die Ausländerbehörde nach § 85a AufenthG zur Feststellung der Missbräuchlichkeit eingeschaltet werden soll.
• Bei Geburt ist nach Art. 19 EGBGB auf das Heimatrecht der Mutter abzustellen; wenn nach diesem Recht der geschiedene Ehemann als Vater gilt, ist dieser rechtlicher Vater von Geburt an und verhindert eine wirksame postnatale Anerkennung durch einen anderen Mann.
• Ein scheidungsakzessorischer Statuswechsel nach § 1599 Abs. 2 BGB kann die anfängliche Vaterschaftszuordnung beseitigen und durch eine später erfolgte qualifizierte Anerkennung ersetzen, soweit das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Entscheidungsgründe
Aussetzung des Beschwerdeverfahrens wegen Prüfung möglicher missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung • Die Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens nach § 1597a Abs. 2 BGB ist zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegen und die Ausländerbehörde nach § 85a AufenthG zur Feststellung der Missbräuchlichkeit eingeschaltet werden soll. • Bei Geburt ist nach Art. 19 EGBGB auf das Heimatrecht der Mutter abzustellen; wenn nach diesem Recht der geschiedene Ehemann als Vater gilt, ist dieser rechtlicher Vater von Geburt an und verhindert eine wirksame postnatale Anerkennung durch einen anderen Mann. • Ein scheidungsakzessorischer Statuswechsel nach § 1599 Abs. 2 BGB kann die anfängliche Vaterschaftszuordnung beseitigen und durch eine später erfolgte qualifizierte Anerkennung ersetzen, soweit das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Das Kind K. wurde im November 2016 in A geboren. Die Mutter ist mazedonische Staatsangehörige und war zuvor von ihrem Ehemann geschieden. Im Dezember 2016 erklärte der mazedonische Staatsbürger C. vor dem Standesamt die Vaterschaft; die Mutter stimmte zu und bezeichnete sich fälschlich als ledig. K. wohnt seit 2017 mit seiner Mutter, dem geschiedenen Ehemann und zwei älteren Kindern im Landkreis B. Die Ausländerbehörde zweifelte die Richtigkeit der beurkundeten Abstammung an; das Amtsgericht ordnete die Berichtigung des Geburtsregisters zu Gunsten des geschiedenen Ehemanns an. Mutter und Kind legten Beschwerde ein und beriefen sich auf eine notarielle Zustimmungserklärung des geschiedenen Ehemannes vom Februar 2018 zur Anerkennung durch diesen. • Zulässigkeit: Beschwerden des Kindes (vertreten durch die sorgeberechtigte Mutter) und der Mutter sind form- und fristgerecht; in der Änderung des Eintrags liegt ein unmittelbar nachteiliger Eingriff in subjektive Rechte der Mutter. • Anwendbares Recht: Nach Art. 19 EGBGB ist auf das Heimatrecht der Mutter (Mazedonien) abzustellen; nach mazedonischem Recht galt der geschiedene Ehemann wegen der 300-Tage-Vermutung als rechtlicher Vater bei Geburt. • Anfängliche Unrichtigkeit: Die Eintragung des C. als Vater war von Anfang an unrichtig, weil nach mazedonischem Recht bereits der geschiedene Ehemann als Vater feststand und damit eine wirksame postnatale Anerkennung durch einen anderen Mann ausgesperrt war. • Scheidungsakzessorischer Statuswechsel: Wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Deutschland kommt ein scheidungsakzessorischer Statuswechsel nach § 1599 Abs. 2 BGB in Betracht, durch den die ursprüngliche Vaterschaft beseitigt und die des Anerkennenden ersetzt werden kann. • Formvoraussetzungen: Die qualifizierte Anerkennung des C. erfolgte fristgerecht und mit Zustimmung der Mutter; zusätzlich liegt nun eine form- und inhaltlich wirksame Zustimmung des geschiedenen Ehemannes vor. • Missbrauchsverdacht und Aussetzung: Es bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung (Einreise ohne Aufenthaltstitel, Umzug, Nahesammenleben mit dem geschiedenen Ehemann, aufenthaltsrechtliche Motive), sodass nach § 1597a Abs. 2 BGB das Beschwerdeverfahren auszusetzen ist, bis die Ausländerbehörde nach § 85a AufenthG die Missbräuchlichkeit unanfechtbar feststellt oder das Verfahren einstellt. • Verhältnismäßigkeit und Vermeidung von Rechtsverlusten: Eine Aussetzung ist auch geboten, um zu verhindern, dass das Kind vorläufig seine deutsche Staatsangehörigkeit verliert, falls sich später herausstellt, dass die ursprüngliche Eintragung doch richtig gewesen wäre. Das Oberlandesgericht setzt das Beschwerdeverfahren aus. Es kann nicht abschließend über die Beschwerden entscheiden, solange die Ausländerbehörde des Landkreises B nicht die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung vom 12.2016 mit Zustimmung der Mutter und der nachträglichen Zustimmung des geschiedenen Ehemannes entweder unanfechtbar festgestellt oder das Verfahren eingestellt hat. Die Eintragung des C. als Vater war zunächst als unrichtig zu bewerten, weil nach mazedonischem Recht der geschiedene Ehemann bei Geburt rechtlicher Vater war; ob die qualifizierte Anerkennung und die nachträgliche Zustimmung des geschiedenen Ehemannes zu einem scheidungsakzessorischen Statuswechsel führen, ist noch zu prüfen. Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde bleibt das Verfahren ausgesetzt; eine endgültige Kosten- und Beschwerdewertentscheidung erfolgt mit der abschließenden Entscheidung.