Beschluss
6 W 21/19
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versagung oder Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der Partei ist unzulässig, wenn die Ladung dem Partei ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet hat, einen besonders bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.
• Ein Partei darf nicht wegen ihres persönlichen Ausbleibens sanktioniert werden, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten mit besonderer Vertretungsvollmacht entsandt hat und hierfür kein zureichender Hinweis in der Ladung fehlt.
• Will das Gericht entgegen dem gesetzlichen Regelfall das Erscheinen der Partei in eigener Person verlangen, muss die Ladung dies deutlich und widerspruchsfrei anordnen; allgemeine Hinweise, die einen besonders bevollmächtigten Vertreter zulassen, reichen dann nicht aus.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Ordnungsgeldes bei ordnungsgemäßer Entsendung besonders bevollmächtigten Vertreters • Die Versagung oder Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der Partei ist unzulässig, wenn die Ladung dem Partei ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet hat, einen besonders bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. • Ein Partei darf nicht wegen ihres persönlichen Ausbleibens sanktioniert werden, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten mit besonderer Vertretungsvollmacht entsandt hat und hierfür kein zureichender Hinweis in der Ladung fehlt. • Will das Gericht entgegen dem gesetzlichen Regelfall das Erscheinen der Partei in eigener Person verlangen, muss die Ladung dies deutlich und widerspruchsfrei anordnen; allgemeine Hinweise, die einen besonders bevollmächtigten Vertreter zulassen, reichen dann nicht aus. Vor dem Landgericht war persönliches Erscheinen der Parteien zur Sachaufklärung angeordnet. Die Ladung enthielt Hinweise, dass statt der Partei ein volljähriger Vertreter mit schriftlicher Vollmacht erscheinen könne, der zur Aufklärung befugt und zu einem Vergleich ermächtigt sein müsse. Der Beklagte erschien nicht persönlich, ließ jedoch seinen Prozessbevollmächtigten mit besonderer Vollmacht erscheinen; die Vollmacht umfasste ausdrücklich Vertretung nach § 141 Abs. 3 ZPO. Das Landgericht setzte gegen den Beklagten ein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens fest mit der Begründung, der Prozessbevollmächtigte sei kein geeigneter Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO, weil es maßgeblich auf den persönlichen Eindruck der Partei ankomme. Der Beklagte legte sofortige Beschwerde ein, die Erfolg hatte. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist gegeben (§ 380 Abs. 3 ZPO analog, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). • Der Beklagte trifft am Nicht-Erscheinen kein Vorwurf, weil er einen besonders bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten entsandt hat; ihm ist kein Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorwerfbar, da die Ladung die Möglichkeit der Entsendung eines geeigneten Vertreters genannt hat. • Die Entscheidung des Landgerichts weicht von der in der Ladung enthaltenen rechtlichen Erläuterung ab und trifft den Beklagten überraschend und unvorhersehbar; damit fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit der Sanktionierung. • Rechtsstaatliche Anforderungen verlangen, dass bei abweichender Handhabung—z.B. wenn nur das persönliche Erscheinen der Partei genüge—die Ladung klar und widerspruchsfrei hierauf hinweisen muss (§ 141 Abs. 3 ZPO i.V.m. Hinweispflicht). • Es lagen keine weiteren Umstände vor, aus denen sich ergäbe, dass der erschienene Vertreter unzureichend informiert war oder seine Vollmacht für einen Vergleich nicht genügte; daher bestand kein Rechtfertigungsgrund für das Ordnungsgeld. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet; der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts vom 14.02.2019 (3 O 310/18) wurde aufgehoben. Der Beklagte hat nicht zu Unrecht seinen Prozessbevollmächtigten mit besonderer Vollmacht entsandt, sodass ihm sein persönliches Ausbleiben nicht sanktionierbar ist. Das Landgericht durfte nicht entgegen der ausdrücklichen Ladung annehmen, ein besonders bevollmächtigter Vertreter sei grundsätzlich ungeeignet, ohne die Ladung zuvor entsprechend klarzustellen. Mangels weiterer Anhaltspunkte für Ungeeignetheit des Vertreters war das Ordnungsgeld aufzuheben; Kostenentscheidung entfällt.