Beschluss
2 Wx 124/19
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein späteres privatschriftliches Testament kann ein früheres notarielles Testament hinsichtlich der Erbeinsetzung wirksam widerrufen, sofern der Erblasser zum Zeitpunkt seiner Errichtung testierfähig war.
• Die Feststellung der Testierfähigkeit ist eine medizinisch-sachkundige Tatsachenfeststellung; die Verwertung fachärztlicher Gutachten kann der Vernehmung laienhafter Zeugen vorgehen.
• Ein Verstoß gegen das Heim- und Betreuungsgesetz kann nicht rückwirkend auf ein früheres Landesrecht oder auf ambulante Betreuung analog gestützt werden, wenn die Vorschrift zum fraglichen Zeitpunkt nicht anwendbar war (§ 49 WTG NRW).
Entscheidungsgründe
Widerruf früherer Verfügungen durch späteres privatschriftliches Testament bei gegebener Testierfähigkeit • Ein späteres privatschriftliches Testament kann ein früheres notarielles Testament hinsichtlich der Erbeinsetzung wirksam widerrufen, sofern der Erblasser zum Zeitpunkt seiner Errichtung testierfähig war. • Die Feststellung der Testierfähigkeit ist eine medizinisch-sachkundige Tatsachenfeststellung; die Verwertung fachärztlicher Gutachten kann der Vernehmung laienhafter Zeugen vorgehen. • Ein Verstoß gegen das Heim- und Betreuungsgesetz kann nicht rückwirkend auf ein früheres Landesrecht oder auf ambulante Betreuung analog gestützt werden, wenn die Vorschrift zum fraglichen Zeitpunkt nicht anwendbar war (§ 49 WTG NRW). Die Erblasserin verstarb 2016. Sie hatte 1970 mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen und 2012 ein notarielles Testament zugunsten D und F E errichtet. 2013 verfasste sie ein privatschriftliches Testament, in dem sie ihre Pflegerin G H als Alleinerbin einsetzte und für den Erbfall eine Stiftung vorsah. 2014 errichtete sie ein notarielles Testament zugunsten der Beteiligten zu 2). Später beantragte die Beteiligte zu 1) einen Erbschein als Alleinerbin; G H erklärte, die Erblasserin sei 2013 bereits nicht mehr geschäftsfähig gewesen und stimmte der Erteilung zu. Das Nachlassgericht hielt das Testament von 2014 wegen Testierunfähigkeit für unwirksam und wertete das 2013er Testament ebenfalls als unwirksam wegen Verstoßes gegen das WTG; dagegen wandte sich die Beteiligte zu 2) mit Beschwerde. • Das OLG bestätigt die Unwirksamkeit des notariellen Testaments vom 30.06.2014 wegen fehlender Testierfähigkeit der Erblasserin zum damaligen Zeitpunkt (§ 2229 Abs. 4 BGB). Die Entscheidung stützt sich auf umfassende ärztliche Gutachten und die Begutachtung des Sachverständigen, deren Würdigung nicht durch Einzeltatsachen erschüttert wurde. • Anders als das Nachlassgericht geht das OLG davon aus, dass das Privattestament vom 26.04.2013 wirksam ist, weil keine ausreichenden ärztlichen Befunde vorliegen, die bereits zu diesem Zeitpunkt Testierunfähigkeit belegen; der Sachverständige konnte bis zum 20.09.2013 keine ärztlich dokumentierten Hinweise auf Testierunfähigkeit feststellen. • Die Einwände gegen das Gutachten des Sachverständigen und der Hinweis auf ein Attest der Fachärztin Dr. N genügen nicht, um die Schlussfolgerung der Testierunfähigkeit 2014 zu erschüttern; bei der einschlägigen Tatsachenfeststellung kann fachärztliche Sachkunde Laienzeugenaussagen ersetzen. • Die Annahme des Nachlassgerichts, die Einsetzung der Pflegerin G H sei wegen Verstoßes gegen § 7 WTG NRW nichtig, wird zurückgewiesen, da diese Vorschrift erst am 02.10.2014 in Kraft trat und das zuvor geltende WTG nur Einrichtungen betraf; eine zulässige Analogie kommt nicht in Betracht. • Selbst wenn G H gegenüber dem Notar von dem Testament Kenntnis hatte oder die Erbschaft abgelehnt hätte, ändert dies nichts an der Widerrufswirkung des privatschriftlichen Testaments vom 26.04.2013 gegenüber früheren Verfügungen (§ 2254 BGB). Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.01.2019 wird aufgehoben. Das OLG stellt fest, dass die Erbfolge nicht nach dem notariellen Testament von 30.06.2014, sondern nach dem privatschriftlichen Testament vom 26.04.2013 zu beurteilen ist; das notarielle Testament von 2014 ist wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin unwirksam, das Testament von 2013 hingegen nicht als nichtig anzusehen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat insofern Erfolg; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1). Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Das Ergebnis folgt aus der Würdigung der medizinischen Gutachten, der Bindung an die gesetzlichen Vorschriften zum WTG sowie der Wirkung des späteren Widerrufs früherer Verfügungen durch ein wirksam errichtetes Testament.