Beschluss
1 RVs 97 und 99/19
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einziehung nach §§ 73a, 73b StGB kann auch gegenüber Dritten erfolgen, ohne dass zuvor sämtliche Zuordnungsbemühungen beim Täter abgeschlossen sein müssen.
• Die Annahme der deliktischen Herkunft bei Dritten setzt eine nachvollziehbare und lückenlose Beweiswürdigung des Tatrichters voraus; bloße Verweise auf Ermittlungs- oder Arrestbeschlüsse genügen nicht.
• Zweifel an der Herkunft von Vermögenswerten dürfen nur zu Lasten des Dritten wirken, wenn zuvor alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft wurden (§ 433 Abs.4 S.2 StPO); ist dies nicht der Fall, ist die Einziehungsentscheidung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung mangelhafter Einziehungsentscheidungen bei Dritten wegen unzureichender Beweiswürdigung • Die Einziehung nach §§ 73a, 73b StGB kann auch gegenüber Dritten erfolgen, ohne dass zuvor sämtliche Zuordnungsbemühungen beim Täter abgeschlossen sein müssen. • Die Annahme der deliktischen Herkunft bei Dritten setzt eine nachvollziehbare und lückenlose Beweiswürdigung des Tatrichters voraus; bloße Verweise auf Ermittlungs- oder Arrestbeschlüsse genügen nicht. • Zweifel an der Herkunft von Vermögenswerten dürfen nur zu Lasten des Dritten wirken, wenn zuvor alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft wurden (§ 433 Abs.4 S.2 StPO); ist dies nicht der Fall, ist die Einziehungsentscheidung aufzuheben. Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge verurteilt; das Amtsgericht ordnete die Einziehung eines Gesamterlöses von 401.200 € an und setzte Beträge auf Konten zweier Dritter (A und B) als einzuziehende Vermögenswerte fest. Die Einziehungsbeteiligten rügten in der Revision Verletzungen des sachlichen Rechts gegen die Feststellungen zur deliktischen Herkunft der Beträge. Das angefochtene Urteil bestätigte Einziehungsbeträge in Höhe von je etwa 100.505,72 € (A) und 96.517,03 € (B). Das Oberlandesgericht prüfte, ob die gesetzlich normierten Voraussetzungen der Einziehung nach §§ 73, 73a, 73b StGB und die Anforderungen an die Beweiswürdigung sowie an die Anwendung des § 433 Abs.4 S.2 StPO erfüllt sind. Es zeigte sich, dass die Urteilsgründe Widersprüche, unaufgelöste Unklarheiten und unzureichende Darstellungen von Kontobewegungen und Ermittlungsbefunden enthalten. Deshalb wurden die Einziehungsentscheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen. • Anwendbarkeit: §§ 73a, 73b StGB (n.F.) sind auch auf Taten vor dem 1.7.2017 anzuwenden; diese Vorschriften ermöglichen die Einziehung bei Dritten, wenn das Erlangte unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder der Dritte die bemakelte Herkunft erkannt oder erkennen musste. • Keine Vorrangigkeit von §§ 73/73c StGB gegenüber § 73b StGB im Verhältnis zu Dritten; der Gesetzeszweck sieht die Abschöpfung bei Dritten ohne vorausgehende Zuordnung zu bestimmten Straftaten vor. • Beweiswürdigung: Die Urteilsgründe sind hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten B und A widersprüchlich und lückenhaft. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Darlegung der Kontobewegungen, an transparenter Darstellung der Finanzermittlungen und an einer tragfähigen Bewertung widersprüchlicher Zeugenaussagen und Geständnissen. • Kritik an konkreten Feststellungen: Widersprüche betreffen insbesondere die Herkunft des Betrags von 17.900 € sowie die Zuordnung größerer Beträge (z. B. 70.490/74.900/74.940 €) zu Straftaten des C; die Angaben des Finanzermittlers und des Mitangeklagten C sind nicht hinreichend belegt oder könnten belastungsbezogen parteiisch sein. • Unzulängliche Anwendung des § 433 Abs.4 S.2 StPO: Diese Regel greift nur, wenn zuvor tatsächlich alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft wurden; das Tatgericht hat vorliegend nicht dargelegt, dass dies geschehen ist, etwa durch Prüfung von Steuerunterlagen oder detaillierte Kontenauswertungen. • Folge: Mangels rechtsfehlerfreier Beweisgrundlage sind die Einziehungsentscheidungen nicht tragfähig und das Urteil ist aufzuheben und zur erneuten, sorgfältigen Feststellung an ein anderes Gericht zu verweisen. • Hinweis für die neue Verhandlung: Der neue Tatrichter muss mögliche Doppelabschöpfung und eine gesamtschuldnerische Haftung der Einziehungsbeteiligten mit dem Verurteilten prüfen und zu eindeutigen, widerspruchsfreien Feststellungen zu Zu- und Abflüssen sowie deren Provenienz gelangen. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben. Die auf Konten der Einziehungsbeteiligten A und B gestützten Einziehungsentscheidungen sind nicht ausreichend durch eine nachvollziehbare, widerspruchsfreie Beweiswürdigung gedeckt; insbesondere fehlen belegte Kontendarstellungen, Aufklärung von Widersprüchen und der Nachweis, dass alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Mangels tragfähiger Feststellungen zur deliktischen Herkunft der Beträge ist eine Fortführung der Einziehung nicht möglich. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen, wobei der neue Tatrichter auch eine mögliche gesamtschuldnerische Haftung der Dritten mit dem Verurteilten zu prüfen hat.