Urteil
17 U 146/19
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen kann eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 i.V.m. § 31 BGB vorliegen, wenn das Unternehmen den Einbau und das Inverkehrbringen der Motoren mit erschlichener Typgenehmigung entschied.
• Der durch die Verwendung der Abschalteinrichtung ausgelöste Schaden des K. liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit; Naturalrestitution (Rückabwicklung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs) ist möglich.
• Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung gezahlter Darlehensraten nebst Deliktszinsen nach § 849 BGB; die pauschalisierten Deliktszinsen sind für die Zeit ab Zahlung der jeweiligen Raten zu gewähren.
• Bei Rückabwicklung ist dem Schädiger ein Nutzungsvorteil anzurechnen; hierbei ist regelmäßig von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen.
• Den Kosten eines mitfinanzierten Kreditschutzbriefs steht kein Anrechnungs- oder Vorteilsausgleich entgegen, wenn dessen Kosten kausal und adäquat auf das schädigende Verhalten zurückzuführen sind.
Entscheidungsgründe
Sittenwidrige Haftung des Fahrzeugherstellers wegen unzulässiger Abschalteinrichtung; Rückabwicklung und Deliktszinsen • Bei Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen kann eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 i.V.m. § 31 BGB vorliegen, wenn das Unternehmen den Einbau und das Inverkehrbringen der Motoren mit erschlichener Typgenehmigung entschied. • Der durch die Verwendung der Abschalteinrichtung ausgelöste Schaden des K. liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit; Naturalrestitution (Rückabwicklung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs) ist möglich. • Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung gezahlter Darlehensraten nebst Deliktszinsen nach § 849 BGB; die pauschalisierten Deliktszinsen sind für die Zeit ab Zahlung der jeweiligen Raten zu gewähren. • Bei Rückabwicklung ist dem Schädiger ein Nutzungsvorteil anzurechnen; hierbei ist regelmäßig von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen. • Den Kosten eines mitfinanzierten Kreditschutzbriefs steht kein Anrechnungs- oder Vorteilsausgleich entgegen, wenn dessen Kosten kausal und adäquat auf das schädigende Verhalten zurückzuführen sind. Der K. kaufte am 12.12.2013 einen gebrauchten V. Touran 2.0 TDI, in dem ein Motor des Typs EA 189 mit manipulierender Motorsteuerungssoftware eingebaut war. Zur Finanzierung schloss er mit der A. E. Bank ein Darlehen einschließlich Kreditschutzbrief; strittig ist, welche Zahlungen er geleistet hat. Das KBA ordnete die Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen an; die B. entwickelte später ein Softwareupdate, das freigegeben wurde. Der K. verlangte Rückabwicklung Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, Erstattung geleisteter Zahlungen, Freistellung von Restschuld sowie Feststellungen (Annahmeverzug, Erledigung) und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Landgericht und Parteien stritten über Beweisbarkeit einzelner Zahlungen, die Anrechnung von Nutzungsvorteilen, Deliktszinsen und die Erstattungsfähigkeit des Kreditschutzbriefs. • Die B. haftet dem K. wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 i.V.m. § 31 BGB, weil die unternehmerische Entscheidung, Motoren mit unzulässiger Abschalteinrichtung in Verkehr zu bringen, verwerflich war und Kenntnis von Schadenseintritt und relevanten Umständen vorlag. • Schaden des K. liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit; Folge ist Rückabwicklung des Kaufvertrags nach §§ 249 ff. BGB: Erstattung der Aufwendungen gegen Herausgabe des Fahrzeugs. • Der K. hat die bis 05.11.2018 geleisteten Darlehensraten in Höhe von 10.803,08 EUR bewiesen; die behauptete Anzahlung von 5.000 EUR sowie spätere Raten (Nov./Dez.2018 und ab Jan 2019 teils) sind nicht in vollem Umfang bewiesen. • Bei Rückabwicklung ist dem B. der Nutzungsvorteil anzurechnen; maßgeblich ist die lineare Wertminderung und regelmäßig eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km; hier führt das zu einer Nutzungsentschädigung von 9.728,12 EUR. • Auf die bewiesenen Darlehensraten stehen dem K. Deliktszinsen nach § 849 BGB in Höhe von 4% p.a. ab Zahlung der jeweiligen Raten bis zur Erfüllung zu; diese Norm erfasst auch hingegebenes Geld. • Die Kosten des Kreditschutzbriefs sind ersatzfähig, weil sie kausal und adäquat durch das schädigende Verhalten verursacht wurden und ein Vorteilsausgleich hier unbillig wäre. • Der K. hat Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs der B. (ohne konkretes Datum) und auf Feststellung, dass der Rechtsstreit wegen zwischenzeitlich gefahrenener Kilometer in Höhe von 3.004,33 EUR erledigt ist. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig; eine Geschäftsgebühr von 1,3 (nicht 1,8) ist angemessen angesetzt; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit sind zu treffen. Der K. obsiegt teilweilig: Die B. ist zur Zahlung von 1.074,96 EUR nebst ausgerechneten Zinsen von 1.054,68 EUR sowie zur Verzinsung von 10.803,08 EUR mit 4% p.a. seit 01.11.2018 verurteilt; sie ist ferner zur Freistellung des K. von Verbindlichkeiten gegenüber der A. E. Bank in Höhe von 4.470,65 EUR verpflichtet, und der K. erhält Feststellungen über die teilweise Erledigung (3.004,33 EUR) sowie über den Annahmeverzug. Die Klage ist im Übrigen abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass das Gericht eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die B. bejaht hat, der K. die bis 05.11.2018 geleisteten Darlehensraten bewiesen hat, ihm Deliktszinsen nach § 849 BGB zustehen und Nutzungsvorteile anzurechnen sind. Kosten werden gegeneinander aufgehoben; die Revision wurde zugelassen.