Beschluss
2 U 31/19
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer vertraglichen Ausgestaltung, die dem Anleger eine feste Garantiemiete zusagt und dem Verkäufer zugleich Unterdeckungen und Überschüsse zurechnet, ist regelmäßig von einer Sicherungsabtretung der Mietforderungen auszugehen.
• Ist Sicherungsabtretung anzunehmen, greift § 166 Abs. 2 InsO zugunsten der Gläubigergemeinschaft und verhindert die Einzelverwertung abgetretener Forderungen durch den Anleger nach Insolvenzeröffnung.
• Die zivilrechtliche Auslegung eines Vertrags richtet sich nach dem objektivierten Empfängerhorizont; steuerliche Erwägungen sind bei der vertraglichen Auslegung unbeachtlich.
• Eine im Berufungsverfahren erstmals erhobene Widerklage auf Feststellung von Eigentum oder Aussonderungsrechten ist unzulässig, wenn die relevanten Tatsachen (z. B. Identität und Fortbestand konkreter Container) nicht substantiiert dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Sicherungsabtretung von Mietforderungen bei Garantiemiete — Schutz der Insolvenzmasse nach § 166 InsO • Bei einer vertraglichen Ausgestaltung, die dem Anleger eine feste Garantiemiete zusagt und dem Verkäufer zugleich Unterdeckungen und Überschüsse zurechnet, ist regelmäßig von einer Sicherungsabtretung der Mietforderungen auszugehen. • Ist Sicherungsabtretung anzunehmen, greift § 166 Abs. 2 InsO zugunsten der Gläubigergemeinschaft und verhindert die Einzelverwertung abgetretener Forderungen durch den Anleger nach Insolvenzeröffnung. • Die zivilrechtliche Auslegung eines Vertrags richtet sich nach dem objektivierten Empfängerhorizont; steuerliche Erwägungen sind bei der vertraglichen Auslegung unbeachtlich. • Eine im Berufungsverfahren erstmals erhobene Widerklage auf Feststellung von Eigentum oder Aussonderungsrechten ist unzulässig, wenn die relevanten Tatsachen (z. B. Identität und Fortbestand konkreter Container) nicht substantiiert dargelegt sind. Der Kläger, Insolvenzverwalter der A Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, verlangt vom Beklagten, Anleger im Containeranlagegeschäft der A-Gruppe, Unterlassung der Einziehung von Mietforderungen gegenüber der verwaltenden Schweizer A B Corp. Der Beklagte hatte 2014 elf Container erworben; der Kauf- und Verwaltungsvertrag sicherte ihm eine feste Garantiemiete zu und regelte die Einziehung der Mieten durch A sowie eine Abtretung der Mietrechte an den Anleger mit Rückabtretungsvorbehalt. Nach Insolvenzeröffnung der A-GmbH meldete der Beklagte Forderungen an und suchte außergerichtlich und über ein Schlichtungsverfahren die Einziehung von Mieten bei der A B. Der Kläger hielt dies für unzulässig, weil die abgetretenen Mieten gemäß Vertragsauslegung lediglich als Sicherungsabtretung zu verstehen seien und daher der Insolvenzmasse nach § 166 Abs. 2 InsO zustehen. Das Landgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein und erhob widerklagend Feststellung von Eigentum und Aussonderungsrechten, wofür er keine substantiierten Tatsachen vortrug. • Auslegung des Kauf- und Verwaltungsvertrags nach objektivem Empfängerhorizont ergibt, dass die Vereinbarung einer festen Garantiemiete einer festen Verzinsung des eingesetzten Kapitals gleichkommt und daher nur eine Sicherungsabtretung bezweckt war. • Vertragliche Regelungen (Einziehung der Mieten durch A, Ausgleich von Unterdeckungen durch A, Überschüsse als Verwaltungsgebühr für A, Rückabtretungsvorbehalt bei Nichterfüllung) sprechen gegen eine endgültige Vollabtretung der Mietforderungen an den Anleger. • Bei bestehender Sicherungsabtretung sind die abgetretenen Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 166 Abs. 2 InsO allein durch den Insolvenzverwalter zu verwerten; das schließt die Einzelverwertung durch den Anleger aus und begründet einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs.1, 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 166 Abs.2 InsO. • Steuerliche Gestaltungszwecke sind für die zivilrechtliche Vertragsauslegung unerheblich; maßgeblich ist der Sinngehalt für einen objektiven Dritten. • Die erstmals in der Berufung erhobene Widerklage auf Feststellung von Eigentum und Aussonderungsrechten ist unzulässig, weil es an einer substantiierten Darlegung der konkreten Existenz und Identität der behaupteten Container fehlt. • Die Berufung des Beklagten ist offensichtlich unbegründet (§ 522 ZPO), eine Revisionzulassung nicht veranlasst, und die Kosten- sowie Vollstreckungsanordnungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das landgerichtliche Urteil, das dem Kläger als Insolvenzverwalter einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zusprach, bleibt rechtskräftig und vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf nach Auffassung des Gerichts nicht eigenständig Mietforderungen gegenüber der verwaltenden A B Corp. einziehen oder geltend machen, weil die Mietforderungen als Sicherungsabtretung dem Insolvenzverwalter zustehen (§ 166 Abs.2 InsO). Die widerklagend erhobenen Feststellungsanträge des Beklagten wurden als unzulässig verworfen, da erforderliche Tatsachenvorträge zur Identität und Fortexistenz der konkreten Container fehlen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.