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Urteil

1 RVs 180/19

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 StGB erfordert, dass die neu zu beurteilende Tat vor den früheren Verurteilungen begangen wurde oder eine tatrichterliche Sachentscheidung über die früheren Urteile vorliegt; eine spätere Rechtskraft allein reicht nicht aus. • Bei Freispruch aus rechtlichen Gründen muss das Gericht alle in Betracht kommenden Äußerungen vollständig würdigen und eine erschöpfende Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art.5 GG) und Ehrschutz (Art.2 Abs.1 GG) vornehmen. • Schmähkritik ist eng zu fassen; Äußerungen im Kontext einer politischen Auseinandersetzung sind grundsätzlich durch Meinungsfreiheit geschützt, erfordern aber bei erheblichen ehrverletzenden Elementen eine konkrete Abwägung. • Verletzt das Tatgericht seine Kognitionspflicht, indem es nicht sämtliche angegriffenen Äußerungen bewertet oder die verfassungsrechtliche Abwägung unterlässt, führt dies zur Aufhebung des Urteils.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung und unzureichender rechtlicher Würdigung bei Freispruch • Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 StGB erfordert, dass die neu zu beurteilende Tat vor den früheren Verurteilungen begangen wurde oder eine tatrichterliche Sachentscheidung über die früheren Urteile vorliegt; eine spätere Rechtskraft allein reicht nicht aus. • Bei Freispruch aus rechtlichen Gründen muss das Gericht alle in Betracht kommenden Äußerungen vollständig würdigen und eine erschöpfende Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art.5 GG) und Ehrschutz (Art.2 Abs.1 GG) vornehmen. • Schmähkritik ist eng zu fassen; Äußerungen im Kontext einer politischen Auseinandersetzung sind grundsätzlich durch Meinungsfreiheit geschützt, erfordern aber bei erheblichen ehrverletzenden Elementen eine konkrete Abwägung. • Verletzt das Tatgericht seine Kognitionspflicht, indem es nicht sämtliche angegriffenen Äußerungen bewertet oder die verfassungsrechtliche Abwägung unterlässt, führt dies zur Aufhebung des Urteils. Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Beleidigung zunächst vom Amtsgericht Bonn verurteilt; das Landgericht Bonn änderte das Urteil und nahm unter anderem einen Freispruch hinsichtlich einer Online-Äußerung vom 18.10.2017 (Artikelkommentar „Popper dir einen“) zugunsten des Angeklagten vor. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben, soweit eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung zweier früherer Einzelstrafen vorgenommen worden war und soweit der Freispruch gegen den Angeklagten wegen der Äußerung zum Nachteil des T. E. erfolgte. Das Landgericht hatte die Äußerungen des Angeklagten als durch Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt angesehen und zudem eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorgenommen. Das Revisionsgericht prüft, ob die Voraussetzungen der §55 StGB für die Gesamtstrafenbildung vorlagen und ob das Landgericht bei Freispruch die tatrichterliche Kognitionspflicht und die verfassungsrechtliche Abwägung zwischen Art.5 und Art.2 GG beachtet hat. • Zulässigkeit: Die Revision der Staatsanwaltschaft war in ihren beschränkten Rügen zulässig und hatte vorläufigen Erfolg (§§353,354 Abs.2 StPO). • Fehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafenbildung: §55 StGB folgt den Regeln der §§53,54 StGB; eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist nur möglich, wenn die Reihenfolge der Taten und früheren Entscheidungen die Bildung rechtfertigt. Hier wurde die Tat von Januar 2018 nach den in Frage stehenden Vorverurteilungen begangen, sodass die Einbeziehung der früheren Urteile in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft war; eine erst später eingetretene Rechtskraft allein rechtfertigt dies nicht, und ein bloßer Gesamtstrafenbeschluss nach §460 StPO ersetzt keine tatrichterliche Sachentscheidung. • Unzureichende Begründung bei Freispruch: Bei Freispruch aus rechtlichen Gründen muss das Gericht sämtliche in Betracht kommenden Äußerungen umfassend würdigen und die Entscheidung rechtlich erschöpfend begründen. Das Landgericht hat nicht alle beleidigenden Formulierungen (z. B. ‚Dreckslügner‘, ‚Volldepp‘, ‚Lump‘) bewertet und unterließ die notwendige Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art.5 Abs.1, Abs.3 GG) und Persönlichkeitsrecht/Ehrschutz (Art.2 Abs.1 GG). • Schutzbereich der Meinungs- und Kunstfreiheit: Das Gericht hat zu Unrecht pauschal auf Meinungs- und Kunstfreiheit abgestellt, ohne die Grenzen dieser Rechte gegenüber der Menschenwürde und dem Persönlichkeitsschutz zu prüfen; satirische und künstlerische Äußerungen sind nicht schrankenlos geschützt. • Schmähkritik und Abwägung: Schmähkritik ist eng auszulegen; Äußerungen im politischen Meinungskampf können geschützt sein, doch der Vergleich mit einem ‚Gashahnaufdreher‘ trifft die Persönlichkeit so schwer, dass eine konkrete Abwägung erforderlich gewesen wäre. • Subjektiver Tatbestand: Selbst bei rechtlicher Einordnung als Kunst/Meinung ist die Frage des Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes zu prüfen; das Gericht hat sich nicht hinreichend mit der Möglichkeit befasst, dass die behauptete künstlerische Kreativität Schutzbehauptung sein könnte, zumal der Angeklagte einschlägig vorbestraft war. • Rechtsfolge: Wegen der genannten Rechtsfehler ist das angefochtene Urteil in den bezeichneten Punkten aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Das Urteil des Landgerichts Bonn wird aufgehoben soweit die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe mit den benannten Einzelstrafen erfolgt ist und soweit der Angeklagte wegen der Äußerungen vom 18.10.2017 (zum Nachteil von T. E.) freigesprochen wurde. Die Einbeziehung der früheren Urteile in eine nachträgliche Gesamtstrafe nach §55 StGB war rechtsfehlerhaft, weil die Tat nach den früheren Verurteilungen begangen wurde und eine spätere Rechtskraft allein den Fehler nicht behebt. Zudem hat das Landgericht bei dem aus Rechtsgründen ergangenen Freispruch seine Kognitionspflicht verletzt, indem es nicht alle angeklagten Äußerungen bewertete und keine erschöpfende Abwägung zwischen Meinungs-/Kunstfreiheit (Art.5 GG) und Ehrschutz (Art.2 Abs.1 GG) vornahm. Mangels hinreichender Begründung und Abwägung ist das Urteil im Umfang der Beanstandungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückzuweisen.