Urteil
12 U 87/18
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• AGB-Klauseln, die inhaltlich und systematisch den Regelungsgehalt des § 675g Abs.1 und 2 BGB wiedergeben, sind der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.3 Satz1 BGB entzogen.
• Die Entziehung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.3 Satz1 BGB lässt die durch § 307 Abs.3 Satz2 BGB eröffnete Transparenzkontrolle unberührt.
• Eine pauschale Formulierung zu künftigen Änderungen genügt dem Transparenzgebot, wenn sie dem gesetzlichen Wortlaut und Zweck des § 675g BGB entspricht und das Mitteilungsschreiben der Bank die konkreten Angaben spätestens zwei Monate vor Wirksamwerden enthält.
• Die Ausübung der Änderungsbefugnis bleibt einer Kontrolle unterworfen; missbräuchliche oder nicht ordnungsgemäß angekündigte Änderungen sind unwirksam.
Entscheidungsgründe
Änderungsklauseln nach § 675g BGB sind inhaltskontrollfrei, Transparenzprüfung bleibt offen • AGB-Klauseln, die inhaltlich und systematisch den Regelungsgehalt des § 675g Abs.1 und 2 BGB wiedergeben, sind der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.3 Satz1 BGB entzogen. • Die Entziehung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.3 Satz1 BGB lässt die durch § 307 Abs.3 Satz2 BGB eröffnete Transparenzkontrolle unberührt. • Eine pauschale Formulierung zu künftigen Änderungen genügt dem Transparenzgebot, wenn sie dem gesetzlichen Wortlaut und Zweck des § 675g BGB entspricht und das Mitteilungsschreiben der Bank die konkreten Angaben spätestens zwei Monate vor Wirksamwerden enthält. • Die Ausübung der Änderungsbefugnis bleibt einer Kontrolle unterworfen; missbräuchliche oder nicht ordnungsgemäß angekündigte Änderungen sind unwirksam. Der Kläger, ein eingetragener Verbraucherverband, klagte gegen die Beklagte, eine Bank, und begehrte Unterlassung der Verwendung zweier AGB-Klauseln, mit denen künftige Änderungen von Geschäftsbedingungen und Entgelten durch fingierte Zustimmung geregelt werden. Er rügte, die Klauseln seien unbestimmt, intransparent und könnten Verbraucher unangemessen benachteiligen. Das Landgericht Köln wies die Klage ab mit der Begründung, die Klauseln entsprächen dem gesetzlichen Regelungsmechanismus des § 675g BGB und seien daher nicht inhaltskontrollpflichtig; eine Revision wurde nicht entschieden. Mit der Berufung machte der Kläger geltend, § 675g BGB schließe die Inhaltskontrolle nicht aus und die Klauseln seien zu weit gefasst und verletzten das Transparenzgebot. Die Beklagte verteidigte die Entscheidung des Landgerichts. Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §§ 307–309 BGB (Inhalts- und Transparenzkontrolle von AGB) sowie § 675g BGB (Änderung von Zahlungsdiensterahmenverträgen). • § 307 Abs.3 Satz1 BGB entzieht der Inhaltskontrolle AGB-Bestimmungen, die den gesetzlichen Wortlaut bzw. den gesetzlichen Regelungsgehalt wiedergeben; die streitgegenständlichen Klauseln spiegeln sinngemäß § 675g Abs.1 und 2 BGB wider und sind daher von der Inhaltskontrolle ausgenommen. • Europarechtliche Auslegungsüberlegungen ändern daran nichts, weil richtlinienkonforme Auslegung nicht contra legem führen darf und hier keine zugunsten des Klägers auslegungsbedürftige Normoffenheit vorliegt. • Die Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs.3 Satz2 BGB bleibt möglich; nach herrschender Rechtsprechung verlangt das Transparenzgebot zwar Klarheit über Regelungsgehalt und wirtschaftliche Auswirkungen, nicht aber vollständige Erfassung aller Eventualitäten. • Die pauschale Verweisung in den Klauseln auf künftige Änderungen entspricht dem gesetzlichen Begriff der ‚Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrages‘ in § 675g BGB; deshalb ist die Klauselformulierung für sich genommen hinreichend bestimmt. • Die Konkretisierung erfolgt im Einzelfall durch die Mitteilung der Bank spätestens zwei Monate vor Wirksamwerden der Änderung; diese Mitteilung muss die Genehmigungswirkung des Schweigens und das Kündigungsrecht hinreichend deutlich machen. • Die Sperrwirkung des § 675g BGB erstreckt sich nicht auf die Ausübungskontrolle: Werden die gesetzlichen Anforderungen an die Informationsmitteilung nicht eingehalten, ist die behauptete Zustimmung unwirksam und die Änderung insgesamt angreifbar. • Aufgrund der Verbreitung der Klauseln und der grundsätzlichen Bedeutung der Frage wurde die Revision zugelassen; eine Vorlage an den EuGH hielt der Senat derzeit nicht für erforderlich. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch nach § 1 UKlaG. Die angegriffenen AGB-Klauseln sind in ihrer inhaltlichen Konzeption der Kontrollbefugnis nach § 307 Abs.3 Satz1 BGB entzogen, weil sie den gesetzlichen Regelungsgehalt des § 675g BGB wiedergeben. Zugleich hat das Gericht klargestellt, dass die Transparenzkontrolle weiter greift: Die Bank muss die beabsichtigten Änderungen dem Kunden spätestens zwei Monate vor Wirksamwerden in Textform anbieten und auf die Genehmigungswirkung des Schweigens sowie das fristlose, kostenfreie Kündigungsrecht hinweisen; erfolgt dies nicht, ist die Änderungswirkung unwirksam. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.