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Beschluss

10 W 9/19

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Rücknahme einer Klage ist die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO nach billigem Ermessen zu treffen, wenn der Anlass zur Klageeinreichung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist. • Der Tod einer verklagten natürlichen Person macht die Klage unzulässig; dies gilt auch, wenn der Tod bereits vor Klageerhebung eintrat, die Klägerin hiervon aber keine Kenntnis hatte. • Wenn die untergegangene Prozessfähigkeit der Beklagten durch nach ihrem Tod ergangene und ohne Hinweis auf den Tod getätigte außergerichtliche Erklärungen verschleiert wurde, kann dies die Klägerin zur Klage veranlassen und eine vollständige Kostentragung unbillig machen. • Kosten dürfen der nicht mehr existierenden Beklagten nicht auferlegt werden; eine Kostentragung Dritter ist im Kostenentscheidungsprozess nicht durchzuführen und gegebenenfalls in einem eigenen Hauptsacheverfahren zu klären.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung bei Klagerücknahme nach Tod der Beklagten; Ermessen nach § 269 Abs. 3 ZPO • Bei Rücknahme einer Klage ist die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO nach billigem Ermessen zu treffen, wenn der Anlass zur Klageeinreichung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist. • Der Tod einer verklagten natürlichen Person macht die Klage unzulässig; dies gilt auch, wenn der Tod bereits vor Klageerhebung eintrat, die Klägerin hiervon aber keine Kenntnis hatte. • Wenn die untergegangene Prozessfähigkeit der Beklagten durch nach ihrem Tod ergangene und ohne Hinweis auf den Tod getätigte außergerichtliche Erklärungen verschleiert wurde, kann dies die Klägerin zur Klage veranlassen und eine vollständige Kostentragung unbillig machen. • Kosten dürfen der nicht mehr existierenden Beklagten nicht auferlegt werden; eine Kostentragung Dritter ist im Kostenentscheidungsprozess nicht durchzuführen und gegebenenfalls in einem eigenen Hauptsacheverfahren zu klären. Die Klägerin machte erbrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte verstarb am 12.08.2018; danach erfolgten jedoch zwei anwaltliche Schreiben im Namen der Beklagten ohne Hinweis auf deren Tod, es wurde inhaltlich Stellung genommen und eine Teilzahlung geleistet, weiteres Entgegenkommen abgelehnt. Die Klägerin reichte daraufhin Klage ein, zuerst auf Restzahlung, nach Hinweisen auf das Vorversterben dann auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Nachdem das Gericht auf die Unzulässigkeit der Klage wegen des Todes hingewiesen hatte, nahm die Klägerin die Klage zurück. Das Landgericht legte die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auf; hiergegen richtet sich die Beschwerde mit dem zuletzt angehobenen Ziel, keine Kostenerstattung an die Beklagte zu leisten. • Anwendbare Normen: § 269 Abs. 3 ZPO (Kostenentscheidung bei Klagerücknahme), §§ 91a, 269 ZPO sinngemäß; prozessuale Grundsätze zur Unzulässigkeit wegen Todes einer Partei. • Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit: Der Tod der verklagten natürlichen Person machte die Klage unzulässig und begründet die Voraussetzung für eine Ermessensermessensentscheidung nach § 269 Abs. 3 S.3 ZPO, auch wenn der Tod bereits vor Klageerhebung eintrat und der Klägerin unbekannt war. • Ermessensausübung: Zwar trifft grundsätzlich den Kläger das Risiko, die verklagte Person existiere nicht mehr, so dass Kosten aufzuerlegen sind; hier jedoch entlastete ein besonderer Umstand die Klägerin: Nach dem Tod der Beklagten wurden in ihrem Namen ohne Hinweis auf das Versterben Schreiben versandt und eine Teilzahlung geleistet, sodass bei der Klägerin der Eindruck entstehen durfte, die Beklagte lebe noch und sei nicht zur Kostenvermeidung untätig. • Unmöglichkeit der Kostenauferlegung gegenüber der Beklagten: Die Beklagte existiert nicht mehr, ihr können daher keine Kosten auferlegt oder gegen sie vollstreckt werden; eine Zuordnung der Kosten zu Dritten oder Prozessbevollmächtigten kann im Kostenentscheid nicht vorgenommen werden und bliebe gegebenenfalls Gegenstand eines separaten Hauptsacheverfahrens. • Ergebnis der Erwägung: Angesichts der besonderen Umstände war es billig und geboten, von einer Kostenerstattung der Klägerin abzusehen; zugleich scheidet eine Kostentragung der Beklagten und eine Veranlasserhaftung der Prozessbevollmächtigten aus. Die Beschwerde war in dem zuletzt verbleibenden Umfang erfolgreich: Das Landgericht wurde dahingehend abgeändert, dass hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits keine Erstattung stattfindet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Tod der Beklagten die Klage unzulässig machte und die Klägerin durch nach dem Tod erfolgte und nicht als solche kenntlich gemachte außergerichtliche Erklärungen der Beklagtenseite getäuscht werden durfte, sodass eine vollständige Kostentragung der Klägerin unbillig wäre. Eine Kostentragung der verstorbenen Beklagten ist ausgeschlossen, und eine Haftung Dritter oder der gegnerischen Anwälte konnte im Kostenentscheid nicht begründet werden; entsprechende Ansprüche wären in einem eigenen Verfahren zu prüfen.