Urteil
1 RVs 188/19
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vom Tatgericht festgestellten äußeren Umstände tragen keinen Schuldtatbestand des Widerstands oder der Körperverletzung gegenüber Polizeibeamten.
• Beleidigende Äußerungen im Polizeifahrzeug sind tatbestandlich Beleidigungen (§185 StGB), können aber nach §199 StGB als wechselseite Retorsion strafbefreiend wirken, wenn sie unmittelbar als Erwiderung erfolgen.
• Rechtfertigungsgründe wie Ehrennotwehr, entschuldigender Notstand oder §60 StGB sind nur ausnahmsweise anzunehmen und müssen Eignung und Erforderlichkeit bzw. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens tragfähig begründen.
• Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in der Tenorform ändern, wenn die Urteilsgründe eine schuldhafte und rechtswidrige Tatbegehung ergeben und lediglich die rechtliche Würdigung zu korrigieren ist.
Entscheidungsgründe
Beleidigung im Streifenwagen als wechselseiche Retorsion (§185, §199 StGB) • Die vom Tatgericht festgestellten äußeren Umstände tragen keinen Schuldtatbestand des Widerstands oder der Körperverletzung gegenüber Polizeibeamten. • Beleidigende Äußerungen im Polizeifahrzeug sind tatbestandlich Beleidigungen (§185 StGB), können aber nach §199 StGB als wechselseite Retorsion strafbefreiend wirken, wenn sie unmittelbar als Erwiderung erfolgen. • Rechtfertigungsgründe wie Ehrennotwehr, entschuldigender Notstand oder §60 StGB sind nur ausnahmsweise anzunehmen und müssen Eignung und Erforderlichkeit bzw. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens tragfähig begründen. • Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in der Tenorform ändern, wenn die Urteilsgründe eine schuldhafte und rechtswidrige Tatbegehung ergeben und lediglich die rechtliche Würdigung zu korrigieren ist. Der A. nahm am C. S. D. teil und geriet in einer B-Filiale in einen Streit, in dessen Folge Polizeibeamte hinzugezogen wurden. Er verlor zeitweise das Bewusstsein nach einem Schlag durch einen Beamten und wurde anschließend gefesselt und zum Polizeifahrzeug gebracht. Auf dem Boden und während des Transports wurde er weiter fixiert; im Fahrzeug kam es zu wechselseitigen beleidigenden Äußerungen zwischen dem A. und dem den Einsatz leitenden Polizeibeamten PHK O. Die Staatsanwaltschaft erhob u. a. Vorwürfe des Widerstands, der vorsätzlichen Körperverletzung und der Beleidigung; das Amtsgericht sprach den A. frei. In der Berufung blieb der Freispruch überwiegend bestehen; das Revisionsgericht überprüfte die rechtliche Bewertung der Beleidigung und anderer Tatvorwürfe. Die Revision der Staatsanwaltschaft war letztlich nur in Bezug auf die rechtliche Einordnung der Beleidigungen im Fahrzeug erfolgreich. • Feststellungen: Das Tatgericht hat umfangreich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden die tatsächlichen Abläufe in der B-Filiale, die Bewusstlosigkeit des A., die Fesselung und den Transport sowie die Äußerungen beider Seiten festgestellt. • Widerstand und Körperverletzung: Die Beweiswürdigung trägt keinen Schuldspruch wegen Widerstands (§113 StGB) oder vorsätzlicher Körperverletzung (§223 StGB). Die Handlungen des A. waren nach den Feststellungen nicht wehrhaft oder tatbestandsmäßig gegenüber den Polizeimaßnahmen. • Beleidigung: Die Äußerungen des A. im Streifenwagen („Nazi“, „Arschficker“, „Wixer") sind tatbestandlich Beleidigungen (§185 StGB). Das Tatgericht nahm verschiedene Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe an (Ehrennotwehr, §32 StGB; rechtfertigender/entschuldigender Notstand, §§34,35 StGB; Unzumutbarkeit nach §60 StGB) und erklärte deshalb keine Strafe. • Revision: Der Senat erachtete die Annahme von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen als rechtlich nicht tragfähig, insbesondere war eine Ehrennotwehr nicht gegeben, weil die verbalen Erwiderungen objektiv ungeeignet waren, die polizeiliche Maßnahme zu beenden. Ebenso war ein entschuldigender Notstand nicht erfüllt. • Retorsion nach §199 StGB: Aufgrund der vorausgehenden beleidigenden Äußerung des Polizeibeamten gegenüber dem A. lagen die Voraussetzungen der wechselseitigen Retorsion vor; die Äußerungen erfolgten in psychologisch engem Zusammenhang und als unmittelbare Erwiderung, sodass nach §199 StGB strafbefreiend zu berücksichtigen war. • Tenoränderung: Da die tatsächlichen Feststellungen eine schuldhafte Beleidigung ergeben, kann das Revisionsgericht den Tenor dahingehend ändern, dass der A. zwar der Beleidigung schuldig gesprochen, aber nach §199 StGB straffrei erklärt wird. • Kosten: Wegen des überwiegenden Erfolgs der Freisprüche wird die Staatskasse mit den Kosten des Revisionsverfahrens belastet. Der A. wurde vom Oberlandesgericht Köln wegen Beleidigung schuldig gesprochen, jedoch gemäß §199 StGB straffrei erklärt. Die Vorwürfe des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und der vorsätzlichen Körperverletzung konnten auf Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen nicht bestätigt werden; die Beweiswürdigung dazu ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Tatgericht angenommenen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe für die Beleidigungen im Wesentlichen tragen rechtlich nicht; vielmehr lagen die Voraussetzungen einer wechselseitigen Retorsion vor, weil der Polizeibeamte den A. zuvor beleidigt hatte und die Erwiderungen des A. in psychologisch engem zeitlich-räumlichen Zusammenhang erfolgten. Daher wurde der Tenor entsprechend geändert: Schuldspruch wegen Beleidigung mit Straffreierklärung nach §199 StGB; die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich notwendigen Auslagen des A. trägt die Staatskasse.