Beschluss
2 Ws 94/20
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 397b StPO erlaubt die Beiordnung eines gemeinsamen Nebenklagebeistands, wenn gleichgelagerte Interessen vorliegen.
• Bei mehreren nahen Angehörigen desselben Getöteten sind gleichgelagerte Interessen in der Regel anzunehmen.
• Das Gericht hat bei Ausübung des § 397b StPO ein weites Entschließungs- und Auswahlermessen und kann bei Vorliegen sachlicher Gründe von einer Mehrfachvertretung absehen.
• Unterschiedliche Intensität oder Ausprägung von Interessen rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme unvereinbarer Interessen; gegenläufige Interessen sind darzulegen.
• Die Beiordnung eines gemeinsamen Beistands berührt nicht die Verfahrensrechte der Nebenkläger und schließt nicht aus, dass ein Nebenkläger sich zusätzlich auf eigene Kosten vertreten lässt.
Entscheidungsgründe
Beiordnung gemeinsamer Nebenklagevertretung bei nahen Angehörigen des Getöteten • § 397b StPO erlaubt die Beiordnung eines gemeinsamen Nebenklagebeistands, wenn gleichgelagerte Interessen vorliegen. • Bei mehreren nahen Angehörigen desselben Getöteten sind gleichgelagerte Interessen in der Regel anzunehmen. • Das Gericht hat bei Ausübung des § 397b StPO ein weites Entschließungs- und Auswahlermessen und kann bei Vorliegen sachlicher Gründe von einer Mehrfachvertretung absehen. • Unterschiedliche Intensität oder Ausprägung von Interessen rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme unvereinbarer Interessen; gegenläufige Interessen sind darzulegen. • Die Beiordnung eines gemeinsamen Beistands berührt nicht die Verfahrensrechte der Nebenkläger und schließt nicht aus, dass ein Nebenkläger sich zusätzlich auf eigene Kosten vertreten lässt. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO die Unterbringung des Beschuldigten A. wegen Totschlags an der Getöteten O. Im Flur ihrer Wohnung soll der Beschuldigte mit elf Stichen tödliche Verletzungen zugefügt haben; die Tat wurde teilweise vor den Kindern des Opfers verübt. Neben der minderjährigen Tochter B. ließ sich deren Wahlbeistand als Nebenklägerin beiordnen. Der Ehemann C. beantragte ebenfalls die Zulassung als Nebenkläger und die Beiordnung seines Wahlbeistands Z.; zeitgleich war für die Tochter bereits Rechtsanwältin X. beigeordnet worden. Das Landgericht ordnete X. als gemeinsamen Beistand für Tochter und Ehemann nach § 397b Abs. 1 StPO bei. Dagegen beschwerte sich C. und rügte fehlende Anhörung sowie mögliche Interessenkollisionen und verlangte die Beiordnung seines Wahlbeistands. Die Vorsitzende wies die Beschwerde nicht ab und das OLG bestätigte dies. • Statthaftes Rechtsmittel ist die Beschwerde gem. § 304 Abs. 1 StPO gegen die Beiordnungsentscheidung. • § 397b StPO ermöglicht die gemeinschaftliche Nebenklagevertretung bei gleichgelagerten Interessen; die Vorschrift ist als Kann-Regelung mit Entschließungs- und Auswahlermessen ausgestaltet. • Nahe Angehörige desselben Getöteten sind regelmäßig als Gruppe mit gleichgelagerten Interessen anzusehen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1, § 397b Abs. 1 StPO). • Unvereinbare oder gegenläufige Interessen, die eine Mehrfachvertretung berufsrechtlich verbieten würden (§ 43a Abs. 4 BRAO), sind vorzutragen; bloße Unterschiede in Umfang oder Intensität der Interessen genügen nicht. • Das Gericht hat hier rechtlich und tatsächlich geprüft, Gehör gewährt und die Umstände des Sicherungsverfahrens, die Beteiligung einer minderjährigen Zeugin sowie die bereits erfolgte Beiordnung der Tochter berücksichtigt. • Die Erwägung, dass eine gemeinsame Beiordnung wegen bereits bestehender Vertretung der Tochter und wegen Verfahrensgesichtspunkten sachgerecht sei, ist nicht ermessensfehlerhaft. • Eine mögliche praktische Erleichterung unter Infektionsschutzgesichtspunkten kann zwar berücksichtigt werden, war hier nur ergänzende Erwägung und nicht entscheidend. • Die Verfahrensrechte des Nebenklägers bleiben unberührt; er kann sich zusätzlich auf eigene Kosten vertreten lassen, sofern keine berufsrechtlichen Konflikte bestehen. Die Beschwerde des Nebenklägers C. gegen die Beiordnung von Rechtsanwältin X. als gemeinsamen Nebenklagebeistand wird als unbegründet verworfen. Das Landgericht hat § 397b Abs. 1 StPO korrekt angewendet und sein Ermessen rechtfehlerfrei ausgeübt. Es lagen gleichgelagerte Interessen der nahe Angehörigen (Ehemann und Tochter des Getöteten) vor, ohne dass konkrete entgegenstehende oder unvereinbare Interessen dargelegt wurden. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs war ausreichend und die besonderen Umstände des Sicherungsverfahrens sowie die bereits getroffene Beiordnung der Tochter rechtfertigten die Entscheidung. Damit bleibt die gemeinschaftliche Beiordnung bestehen; der Nebenkläger kann seine Rechte im Verfahren weiterhin wahrnehmen und gegebenenfalls ergänzende Vertretung auf eigene Kosten beiziehen.