Urteil
6 U 127/19
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Internationale Zuständigkeit nach Art.7 Nr.2 EuGVVO ist gegeben, wenn die beanstandete Internetwerbung bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt gerichtet ist.
• Antragsbefugnis besteht gegenüber einem Händler, der selbst Matratzen verkauft (§ 2 Abs.1 Nr.3, § 8 Abs.3 Nr.1 UWG).
• Eine Zurechnung nach § 8 Abs.2 UWG setzt neben einem wirtschaftlichen Vorteil auch einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss und eine Eingliederung des Werbepartners in die betriebliche Organisation des Unternehmens voraus.
• Das bloße Betreiben eines Affiliate-/Partnerprogramms und die Zahlung von Provisionen begründen allein noch kein Auftragsverhältnis und damit keine Haftung nach § 8 Abs.2 UWG.
• Fehlt die für § 8 Abs.2 UWG erforderliche Eingliederung, besteht kein Unterlassungsanspruch gegen die Betreiber des Partnerprogramms.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Amazon-Gesellschaften für irreführende Affiliate-Webseite ohne Eingliederung (§ 8 Abs.2 UWG) • Internationale Zuständigkeit nach Art.7 Nr.2 EuGVVO ist gegeben, wenn die beanstandete Internetwerbung bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt gerichtet ist. • Antragsbefugnis besteht gegenüber einem Händler, der selbst Matratzen verkauft (§ 2 Abs.1 Nr.3, § 8 Abs.3 Nr.1 UWG). • Eine Zurechnung nach § 8 Abs.2 UWG setzt neben einem wirtschaftlichen Vorteil auch einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss und eine Eingliederung des Werbepartners in die betriebliche Organisation des Unternehmens voraus. • Das bloße Betreiben eines Affiliate-/Partnerprogramms und die Zahlung von Provisionen begründen allein noch kein Auftragsverhältnis und damit keine Haftung nach § 8 Abs.2 UWG. • Fehlt die für § 8 Abs.2 UWG erforderliche Eingliederung, besteht kein Unterlassungsanspruch gegen die Betreiber des Partnerprogramms. Die Klägerin, eine in Deutschland ansässige Matratzenherstellerin, rügt irreführende Produktempfehlungen auf der Website www.xyz.de, die als Affiliate-Partner Links zu Amazon-Angeboten setzt. Über das Amazon-Partnerprogramm erhalten Affiliates Provisionen, wenn Nutzer über deren Links bei amazon.de einkaufen. Auf der streitgegenständlichen Unterseite wurden Produkte mit Tests und Platzierungen angezeigt; die Links führten teils zu Angeboten der Beklagten Ziff.2 oder zu Marketplace-Händlern. Die Klägerin mahnte erfolglos ab und beantragte einstweilige Unterlassung gegen drei Amazon-Gesellschaften wegen Zurechnung des Affiliate-Verhaltens nach § 8 Abs.2 UWG. Die Beklagten rügten fehlende internationale Zuständigkeit und fehlende Zurechenbarkeit; sie betonten, Affiliates handelten selbständig und die Partnervereinbarung schließe ein Auftragsverhältnis aus. Das Landgericht wies den Antrag mangels Zuständigkeit als unzulässig zurück; das OLG stellte Zuständigkeit fest, verneinte aber den Unterlassungsanspruch mangels Zurechnung. • Internationale Zuständigkeit: Art.7 Nr.2 EuGVVO ist anwendbar; die streitige Internetwerbung ist bestimmungsgemäß auf den deutschen Markt gerichtet (deutsche Domain, Sprache und Verbraucheransprache), daher ist deutsches Gericht zuständig. • Anwendbares Recht: Nach Rom II (Art.6) gilt deutsches Recht, weil die Wettbewerbsbeziehungen in Deutschland beeinträchtigt sind. • Antragsbefugnis: Die Klägerin ist gegenüber Beklagter Ziff.2 antragsbefugt, da beide Matratzen verkaufen und damit in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (§ 2 Abs.1 Nr.3, § 8 Abs.3 Nr.1 UWG). • Verfügungsgrund/Dringlichkeit: Die Vermutung des Verfügungsgrunds nach § 12 Abs.2 UWG ist nicht widerlegt; die Klägerin hat nicht zu spät Kenntnis erlangt. • Zurechnung nach § 8 Abs.2 UWG: Zurechnung setzt (i) dass der Erfolg der Tätigkeit des Werbepartners dem Betriebsinhaber zugutekommt, und (ii) einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss sowie Eingliederung des Werbepartners in die betriebliche Organisation des Unternehmens voraus. • Auslegung der Partnervereinbarung: Das Amazon-Partnerprogramm sieht Provisionszahlungen und bestimmte Formvorgaben für Links vor, betont aber die Selbstverantwortung des Affiliates, schließt ein Arbeits- oder Auftragsverhältnis vertraglich aus und beschränkt Prüfungsrechte auf die Einhaltung der Vereinbarung. • Ergebnis der Prüfung: Zwar fällt wirtschaftlicher Vorteil zu Gunsten der Beklagten auf, doch fehlt es an einem derartigen Einfluss und an Eingliederung des Affiliates, dass die Beklagten als Unternehmensinhaber nach § 8 Abs.2 UWG haften müssten. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt im Ergebnis bestehen, weil kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten besteht. Zwar sind die deutschen Gerichte international zuständig, und die Klägerin ist gegenüber der Verkäuferin (Beklagte Ziff.2) antragsbefugt, doch kann der von dem Affiliate-Partner behauptete wettbewerbswidrige Inhalt nicht nach § 8 Abs.2 UWG den Beklagten als eigene Handlung zugerechnet werden. Das Amazon-Partnerprogramm und die Auszahlung von Provisionen begründen alleine kein Auftragsverhältnis; es fehlt an der für § 8 Abs.2 UWG erforderlichen Eingliederung und an einem bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Affiliate-Webseite. Folglich besteht kein Verfügungsanspruch, und die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.