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Urteil

13 U 1253/19

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage auf Schadensersatz wegen Einbaus einer vom KBA als unzulässig beanstandeten Abschalteinrichtung ist zulässig und begründet. • Die Beklagte haftet nach §§ 826, 31 BGB (alternativ §§ 831, 826 BGB) für Schäden aus dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit unzulässiger Abschalteinrichtung. • Die Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage hemmt die Verjährung; eine anschließende Abmeldung und sofortige Individualklage bewirken keinen Rechtsmissbrauch. • Vorprozessuale Anwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn konkreter Vortrag über den konkreten Mandatsumfang und die Mandatserteilung für den jeweiligen Kläger vorliegt.
Entscheidungsgründe
Feststellung der Schadensersatzhaftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung im Diesel-Skandal • Eine Feststellungsklage auf Schadensersatz wegen Einbaus einer vom KBA als unzulässig beanstandeten Abschalteinrichtung ist zulässig und begründet. • Die Beklagte haftet nach §§ 826, 31 BGB (alternativ §§ 831, 826 BGB) für Schäden aus dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit unzulässiger Abschalteinrichtung. • Die Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage hemmt die Verjährung; eine anschließende Abmeldung und sofortige Individualklage bewirken keinen Rechtsmissbrauch. • Vorprozessuale Anwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn konkreter Vortrag über den konkreten Mandatsumfang und die Mandatserteilung für den jeweiligen Kläger vorliegt. Die Klägerin kaufte im November 2014 einen neuen VW Tiguan mit dem Motor EA189. Später stellte das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass in Fahrzeugen dieses Typs eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut war; VW bot ein Software-Update an. Die Klägerin hatte sich ursprünglich im Klageregister einer Musterfeststellungsklage angemeldet, diese Anmeldung später zurückgenommen und anschließend individuelle Klage erhoben. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Zurücknahme der Registrierung sei nicht hinreichend nachgewiesen. In der Berufungsinstanz begehrt die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Oberlandesgericht überprüfte Zulässigkeit, Feststellungsinteresse, Haftungsgrundlagen und Verjährungsfragen. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist nach § 253 ZPO bestimmt genug und es besteht Feststellungsinteresse, weil bereits ein Teil des Schadens entstanden ist und weitere Schäden zu erwarten sind; § 610 Abs.3 ZPO stand nicht entgegen, da das Musterfeststellungsverfahren beendet bzw. zur Individualklage gewechselt wurde. • Verjährung: Die Anmeldung zum Klageregister am 18.12.2018 hemmte die Verjährung nach § 204 Abs.1 Nr.1 a BGB; die spätere Rücknahme und sofortige individuelle Klage verhinderten keinen Hemmungszweck und stellten keinen Missbrauch dar. • Haftung nach §§ 826, 31 BGB: Das Verhalten der Beklagten war objektiv sittenwidrig, da systematisch und vorsätzlich eine Software eingesetzt wurde, die Prüfstandsbedingungen simulierte und zu Täuschung und potentiellen Betriebsbeschränkungen führte; der strategische Charakter macht Kenntnis und Billigung der Unternehmensleitung höchstwahrscheinlich, so dass der Vorstand oder verfassungsmäßig berufene Vertreter gemäß § 31 BGB die Beklagte zuzurechnen ist. • Sekundäre Darlegungslast: Die Klägerin hat hinreichende Indizien für Vorstandskenntnis vorgetragen; die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, sodass die Behauptung als zugestanden gilt (§ 138 Abs.3 ZPO). • Alternativhaftung: Selbst falls keine Repräsentantenhaftung nach § 31 BGB greift, haftet die Beklagte nach §§ 831, 826 BGB als Geschäftsherr für Verrichtungsgehilfen, weil die einschlägigen Mitarbeiter vorsätzlich und sittenwidrig handelten. • Rechtsfolgen: Der Klägerin stehen Naturalrestitution und Ersatz weiterer bis zur Rückabwicklung entstehender Schäden zu; das angebotene Software-Update schließt den Anspruch nicht aus, da es nicht als Erfüllung stattgewertet wurde. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: Die Klägerin hat nicht ausreichend konkret dargetan, dass und in welchem Umfang der anwaltliche Vorvertrag ausschließlich ihre individuelle außergerichtliche Vertretung betraf; deshalb ist der Freistellungsanspruch nach §§ 826, 249, 250 Satz 2 BGB unbegründet. Die Berufung der Klagepartei war insoweit erfolgreich, als festgestellt wurde, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz für Schäden aus der Manipulation des VW Tiguan mittels der vom KBA als unzulässig beanstandeten Abschalteinrichtung zu leisten. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; der Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist nicht begründet. Die Entscheidung stellt klar, dass die Beklagte nach §§ 826, 31 BGB (alternativ §§ 831, 826 BGB) für die Folgen des Einbaus der Abschalteinrichtung haftet, weil das Verhalten als objektiv sittenwidrig und der Vorstand bzw. Repräsentantenkenntnis hinreichend belegt angesehen wurde. Die Verjährung war durch Anmeldung zum Klageregister und anschließende Klageerhebung gehemmt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen.