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Beschluss

15 U 171/19

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S.2 ZPO keinen hinreichenden Einzelfallbezug aufweist. • Textbausteinartige, allgemein gehaltene Vorträge ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfüllen die Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht. • Neuer, umfangreicher Vortrag kann die Unzulässigkeit nicht heilen, wenn die Berufungsbegründung nicht fristgerecht und ausreichend fallbezogen war. • Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Berufungsklägerin aufzuerlegen, wenn die Berufung als unzulässig verworfen wird.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig wegen fehlender fallbezogener Berufungsbegründung • Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S.2 ZPO keinen hinreichenden Einzelfallbezug aufweist. • Textbausteinartige, allgemein gehaltene Vorträge ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfüllen die Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht. • Neuer, umfangreicher Vortrag kann die Unzulässigkeit nicht heilen, wenn die Berufungsbegründung nicht fristgerecht und ausreichend fallbezogen war. • Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Berufungsklägerin aufzuerlegen, wenn die Berufung als unzulässig verworfen wird. Die Klägerin macht abgelegte Rückabwicklungs- und deliktische Ersatzansprüche geltend, die ihr angeblich vom Ehemann aus einem Kaufvertrag über einen Mercedes A 250 d 4Matic (gekauft 23.04.2018, km-Stand 3.817) abgetreten worden seien. Sie rügt, das Fahrzeug sei mit einer manipulierenden Abgassteuerungssoftware ausgestattet und daher mangelhaft; die Beklagte habe umfangreiche Abschalteinrichtungen verbaut und Prospektangaben verletzt. Die Klägerin verweist auf eine von der Beklagten veranlasste freiwillige Kundendienstmaßnahme (Software-Update) im Dezember 2018; behördliche Maßnahmen des KBA gegen das konkrete Fahrzeug sind unstreitig nicht erfolgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein Sachmangel nach § 434 BGB nicht schlüssig dargetan sei und die Behauptungen überwiegend mutmaßlich blieben. Die Klägerin erhob Berufung mit einer 146 Seiten umfassenden Begründung, die das Verfahren in weiten Teilen allgemein und textbausteinartig darstellt und zahlreiche neue Angriffsrichtungen enthält. Der Senat sah die Berufungsbegründung als unzureichend im Sinne des § 520 Abs. 3 S.2 ZPO an und verworf die Berufung als unzulässig. • Rechtliche Anforderungen: Nach § 520 Abs.3 S.2 ZPO muss die Berufungsbegründung konkret aufzeigen, inwieweit das Urteil angefochten wird, welche Abänderungen beantragt werden, welche Umstände die Rechtsverletzung begründen, welche konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen und welche neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs.2 ZPO zulässig sind. • Erfordernis des Einzelfallbezugs: Die Begründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, welche Punkte des angefochtenen Urteils bemängelt werden und warum; bloße Formelwiedergaben, allgemeine Darstellungen oder das Wiederholen von Textbausteinen genügen nicht. • Fehlende Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil: Die vorgelegte Berufungsbegründung war textbausteinartig, enthielt zahlreiche allgemeine Ausführungen zur ‚Dieselkrise‘ und neue Angriffsmittel, ohne substantiiert darzulegen, inwiefern das Landgericht bei bestimmten Feststellungen oder Rechtsanwendungen fehlerhaft gehandelt habe. • Unheilbarkeit des Mangels nach Fristablauf: Ergänzende, verspätete Ausführungen konnten die formellen Mängel der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung nicht heilen; eine Wiedereinsetzung wurde nicht geltend gemacht. • Konsequenz: Mangels genügender Berufungsbegründung war die Berufung unzulässig zu verwerfen; eine inhaltliche Prüfung der Sach- und Rechtsfragen war damit entbehrlich. • Kostenfolge: Gemäß § 97 Abs.1 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; es bedarf keiner besonderen Anordnung zur Vollstreckbarkeit. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.06.2019 (2 O 379/18) wurde als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung die Anforderungen des § 520 Abs.3 S.2 ZPO nicht erfüllte. Die Begründung war textbausteinartig, weitgehend unspezifisch und stellte keine ausreichende fallbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil dar; zahlreiche neue Angriffspunkte wurden ohne Zulässigkeitskennzeichnung vorgetragen. Eine nachträgliche Heilung durch ergänzende Schriftsätze war nicht möglich, da die formellen Mängel nicht fristgerecht behoben wurden. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 58.147,99 EUR.