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Beschluss

6 VA 23/20

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Staatsanwaltschaft kann nicht nach § 23 EGGVG gerichtliche Entscheidung über die Versagung von Akteneinsicht durch ein Gericht des gleichen Hoheitsträgers verlangen, wenn beide Behörden einer gemeinsamen Dienstaufsicht unterstehen. • Die Entscheidung über Ersuchen um Akteneinsicht in anhängigen Gerichtsverfahren ist grundsätzlich Justizverwaltungstätigkeit; bei innerverwaltungsrechtlichen Konflikten ist der Dienstweg zur gemeinsamen Entscheidungsspitze zu beschreiten. • Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen steht nicht einer inneren dienstlichen Regelung zur Beilegung von Amtshilfekonflikten innerhalb desselben Hoheitsträgers entgegen; Rechtsmittel des Betroffenen bleiben unberührt.
Entscheidungsgründe
Keine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG bei innerer Streitigkeit zwischen Behörden desselben Hoheitsträgers • Eine Staatsanwaltschaft kann nicht nach § 23 EGGVG gerichtliche Entscheidung über die Versagung von Akteneinsicht durch ein Gericht des gleichen Hoheitsträgers verlangen, wenn beide Behörden einer gemeinsamen Dienstaufsicht unterstehen. • Die Entscheidung über Ersuchen um Akteneinsicht in anhängigen Gerichtsverfahren ist grundsätzlich Justizverwaltungstätigkeit; bei innerverwaltungsrechtlichen Konflikten ist der Dienstweg zur gemeinsamen Entscheidungsspitze zu beschreiten. • Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen steht nicht einer inneren dienstlichen Regelung zur Beilegung von Amtshilfekonflikten innerhalb desselben Hoheitsträgers entgegen; Rechtsmittel des Betroffenen bleiben unberührt. Die Staatsanwaltschaft Freiburg begehrt Akteneinsicht in die Betreuungsakte einer Beschuldigten, gegen die sie wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und Hausfriedensbruchs ermittelt. Das Amtsgericht Titisee-Neustadt verweigerte die Einsicht unter Hinweis auf fehlende Darlegung der maßgeblichen Umstände und regte die Einholung der Zustimmung der Betreuerin an. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, die Einsicht diene dem Interesse der Betroffenen, um möglicherweise ein kostenintensives Gutachten zur Schuldfähigkeit zu vermeiden, und beantragte daraufhin gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG. Das Landgericht verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht Karlsruhe. Das Amtsgericht hatte die Entscheidung als Maßnahme der Justizverwaltung in Form eines Beschlusses getroffen; die Staatsanwaltschaft und das Gericht gehören beide zur Dienstaufsicht des Justizministeriums Baden-Württemberg. • Rechtsweg nach § 23 EGGVG nicht eröffnet: Die beantragte gerichtliche Entscheidung dient der Beilegung eines inneren Verwaltungsstreits zwischen Behörden desselben Hoheitsträgers, die einer gemeinsamen Dienstaufsicht unterstehen. • Abgrenzung Justizverwaltung/Rechtsprechung: Entscheidungen über Ersuchen um Akteneinsicht in anhängigen Verfahren sind regelmäßig Verwaltungstätigkeit; nach § 20 AGGVG BW trifft die Entscheidung während des anhängigen Verfahrens der Vorsitzende des befassten Gerichts. • Innenrechtskonflikt und fehlendes Recht der ersuchenden Behörde: Keine der einschlägigen Vorschriften (u.a. § 13 Abs. 2 FamFG, landesrechtliche Datenschutzregelungen, § 161 StPO) begründet ein subjektives Recht der Staatsanwaltschaft auf Akteneinsicht, das eine gerichtliche Entscheidung gegen die innerdienstliche Kompetenzordnung ausschlösse. • Dienstweg geboten: Liegen ersuchende und ersuchte Behörde im selben Behördenaufbau und unter gemeinsamer Entscheidungsspitze, muss die Streitklärung über den Dienstweg und die Dienstaufsicht (z. B. Justizministerium) erfolgen; ein In‑Sich‑Prozess nach § 23 EGGVG ist daher nicht erforderlich. • Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Dieses Grundrecht rechtfertigt nicht die Öffnung des Rechtswegs für innerverwaltungsrechtliche Konflikte, zumal Betroffene gegen eine dienstlich veranlasste Einsicht dieselben Rechtsbehelfe wie sonst haben. • Fehlende Außenwirkung: Die bloße Versagung der Akteneinsicht gegenüber einer Staatsanwaltschaft durch ein Gericht desselben Justizministeriums besitzt keine solche Außenwirkung, dass ein Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG erforderlich wäre. • Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen: Die Fallkonstellation erfordert keine Fortbildung des Rechts und es fehlt ein grundsätzlicher Rechtssatz; entgegen stehende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte begründen keinen verbindlichen Rechtssatz. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe verworfen, weil der Rechtsweg in der vorliegenden Konstellation nicht eröffnet ist. Die Versagung der Akteneinsicht durch das Amtsgericht stellt eine innerdienstliche Maßnahme dar; Staatsanwaltschaft und ersuchtes Gericht unterstehen der gemeinsamen Dienstaufsicht des Justizministeriums, sodass der Dienstweg zu beschreiten ist. Es besteht kein subjektives Einsichtsrecht der Staatsanwaltschaft, das einer inneren Klärung durch die Entscheidungsspitze des Hoheitsträgers entzogen wäre. Das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung bleibt gewahrt und ist durch die dienstliche Regelung nicht geschmälert; mögliche Rechtsbehelfe der Betroffenen gegen eine Einsicht wären weiterhin gegeben. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.