Beschluss
1 RBs 337/20
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S.2 OWiG kommt nur in Betracht, wenn Rechtsfortbildung, Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder die Aufhebung des Urteils wegen Versagung rechtlichen Gehörs geboten ist.
• Die bloße fehlerhafte oder formell unrichtige Behandlung von Beweisanträgen begründet nicht ohne weiteres eine Versagung rechtlichen Gehörs; nur willkürliche Ablehnungen ohne nachvollziehbare, gesetzesbezogene Begründung verletzen Art. 103 Abs.1 GG.
• Eine Bescheidungspflicht für Beweisanträge (§§77 Abs.3 OWiG, 244 Abs.6 StPO) dient der Überprüfbarkeit und der Planbarkeit des Prozessverhaltens; wird der Antrag in den Urteilsgründen sachlich behandelt, liegt keine durchgreifende Gehörsverletzung vor.
• Fragen zur Notwendigkeit eines Übertragungsvermerks bei Übergang elektronischer Akten zur Papierakte (§32e Abs.3 StPO, §110c OWiG) sind hier nicht entscheidungserheblich und rechtfertigen keine Zulassung.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen fehlender Rechtsfortbildungs- oder Gehörsgründe • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S.2 OWiG kommt nur in Betracht, wenn Rechtsfortbildung, Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder die Aufhebung des Urteils wegen Versagung rechtlichen Gehörs geboten ist. • Die bloße fehlerhafte oder formell unrichtige Behandlung von Beweisanträgen begründet nicht ohne weiteres eine Versagung rechtlichen Gehörs; nur willkürliche Ablehnungen ohne nachvollziehbare, gesetzesbezogene Begründung verletzen Art. 103 Abs.1 GG. • Eine Bescheidungspflicht für Beweisanträge (§§77 Abs.3 OWiG, 244 Abs.6 StPO) dient der Überprüfbarkeit und der Planbarkeit des Prozessverhaltens; wird der Antrag in den Urteilsgründen sachlich behandelt, liegt keine durchgreifende Gehörsverletzung vor. • Fragen zur Notwendigkeit eines Übertragungsvermerks bei Übergang elektronischer Akten zur Papierakte (§32e Abs.3 StPO, §110c OWiG) sind hier nicht entscheidungserheblich und rechtfertigen keine Zulassung. Der Betroffene wurde durch Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeit außerorts um 33 km/h zu 138 Euro Geldbuße belangt. Er legte Einspruch ein; das Amtsgericht verurteilte ihn in Abwesenheit zu der Geldbuße. Mit Verteidigerschriftsatz beantragte der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde und rügte in der Berufung u. a. die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht beschieden worden sei. Weiter beklagte die Verteidigung Unklarheiten bezüglich der Übereinstimmung von Messdaten und Ausdruck in der Datenzeile sowie mögliche Probleme beim Übergang elektronischer Akten in die Papierakte. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulassungsgründe nach §80 OWiG und die behauptete Gehörsverletzung. • Die Zulassungsvoraussetzungen des §79 Abs.1 S.2 OWiG liegen nicht vor; die Rechtsbeschwerde ist nur ausnahmsweise zuzulassen, wenn Rechtsfortbildung, Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder die Aufhebung wegen versagten Gehörs geboten sind (§80 Abs.1 OWiG). • Eine Versagung rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan: Die Ablehnung des Beweisantrags auf Sachverständigengutachten war nicht willkürlich, das Tatgericht hat sich in den Urteilsgründen mit den vorgebrachten Beweisaspekten auseinandergesetzt; prozessuale Fehler allein begründen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG). • Die Pflicht zur Bescheidung von Beweisanträgen dient der Überprüfbarkeit und der Prozessklarheit (§77 Abs.3 OWiG, §244 Abs.6 StPO). Hier hat das Gericht die Gründe dargelegt, warum die Beweiserhebung nicht erforderlich erschien; es wurde daher kein entscheidungserheblicher Bescheidungsmangel festgestellt. • Auch die Rüge zur Übereinstimmung der Messdaten mit dem Ausdruck in der Datenzeile führt nicht zu einem Zulassungsgrund, weil das Tatgericht auch dieses Vorbringen behandelt hat. Eine formale Unterlassung der Bescheidung ist nicht substantiiert dargetan, weil nicht aufgezeigt wurde, welches weitere Vorbringen bei Erteilung einer Kurzbescheidung nach §77 Abs.3 OWiG noch möglich gewesen wäre. • Rechtspolitische oder richtungsweisende Fragen, etwa zum Übertragungsvermerk beim Übergang elektronischer Akten (§32e Abs.3 StPO, §110c OWiG), werden von der Sache nicht aufgeworfen und rechtfertigen keine Zulassung. • Damit fehlt es sowohl an Gründen für die Rechtsfortbildung/Vereinheitlichung der Rechtsprechung als auch an einer dargelegten Gehörsverletzung; der Zulassungsantrag ist daher unbegründet. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen; die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen. Entscheidend war, dass das Amtsgericht die beantragten Beweiserhebungen und die Einwände zur Messdatenübereinstimmung in den Urteilsgründen sachlich behandelt hat, sodass keine willkürliche Ablehnung und keine Versagung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Ferner wirft die Sache keine klärungsrelevanten Fragen für die Rechtsfortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung auf, insbesondere nicht zur Frage eines Übertragungsvermerks bei der Übergabe elektronischer Akten. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht hat der Betroffene zu tragen.